Betrug durch falsche Angaben beim Autokauf

Wenn der Verkäufer den Gebrauchtwagen beim Autokauf zu schön darstellt, dann ist das gleichwohl noch nicht zwingend ein . Denn bei einem Betrug handelt es sich um kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit oder das Vertrauen in den Geschäftsverkehr, sondern es ist eine Vermögensstraftat.

Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar:

Demgemäß erleidet der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.1992 – 3 Ss 203/92 = NStZ 1992, 593, beck-online; OLG Koblenz Beschluss vom 05.06.2001 – 2 Ss 156/01, BeckRS 2001, 30184384, beck-online). Für die Schadensbewertung ist grundsätzlich die objektive Sicht eines sachlichen Beurteilers maßgebend, die sich nicht an der Schadensbewertung des Getäuschten, sondern an den Marktverhältnissen auszurichten hat. Für einen Vermögensschaden reicht es nicht aus, dass der Käufer ohne die Täuschung durch den Verkäufer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Durch den Betrugstatbestand wird lediglich das Vermögen, nicht aber die Verfügungsfreiheit geschützt.

Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, so kann im Sinne des sog. persönlichen Schadenseinschlages ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung für den Getäuschten bei objektiver Beurteilung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (OLG Hamm a.o.a.O. m.w.N.). Dies kann dann der Fall sein, wenn der Käufer aufgrund ganz besonderer individueller Bedürfnisse auf einen Pkw mit geringer Laufleistung – etwa im Hinblick auf eine geringere Reparaturanfälligkeit oder höhere Verkehrssicherheit – erkennbar besonderen Wert legt. Dies kann die Minderwertigkeit der Gegenleistung trotz eines an sich angemessenen Marktpreises ausnahmsweise begründen (OLG Hamm a.o.a.O.). Dabei muss es sich aber um ganz spezielle individuelle Bedürfnisse des Käufers handeln, die über das in der Regel bei jedem Gebrauchtwagenkäufer vorhandene allgemeine Interesse hinausgehen, im Hinblick auf die geringere Reparaturanfälligkeit einen Pkw mit möglichst geringer Laufleistung zu erwerben. Dies folgt schon daraus, dass die Gesamtfahrleistung eines Wagens im Hinblick auf den Grad der Reparaturanfälligkeit bei jedem Gebrauchtwagen ohnehin ein maßgeblich wertbestimmender Faktor für den Marktpreis des Fahrzeugs ist, so dass die durch einen höheren Kilometerstand zu erwartende höhere Reparaturanfälligkeit auch von der Interessenlage des Käufers her durch einen geringeren Marktpreis des Fahrzeugs ausgeglichen wird und umgekehrt (OLG Hamm a.o.a.O.).

Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 31/20

Die Thematik verdeutlicht, was Gerichte immer wieder unterschätzen – die grundlegenden Probleme beim Betrugstatbestand. Es geht eben nicht darum, dass einfach getäuscht wird und der (vermeintlich) Betrogene sonst (vielleicht!) eine andere Entscheidung getroffen hätte. Ein Verteidiger muss darauf hinweisen und – wie vorliegend – ggfs. durch mehrere Instanzen gehen, bis dann endlich ein OLG derartige Basics sowohl Amts- wie Landgericht ins Stammbuch schreiben muss.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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