Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 243/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, wenn der Gläubiger infolge einer Gesetzesänderung seine Sachbefugnis verliert. Der Senat wendet damit die Grundsätze aus den „Altunterwerfung“-Entscheidungen auf die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an, die seit 1. Dezember 2021 die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden an die Eintragung in eine Liste qualifizierter Verbände knüpft.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Tierfachhandel, der Beklagte ist ein Wirtschaftsverband zur Förderung der Interessen von Online-Unternehmern, jedoch bislang ohne Eintragung in die Liste nach § 8b UWG. Er hatte die Klägerin im Jahr 2020 erfolgreich wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung verklagt. Das Urteil war rechtskräftig geworden. Im April 2024 stellte der Beklagte einen Ordnungsmittelantrag wegen behaupteter Zuwiderhandlungen. Die Klägerin erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der Beklagte sei aufgrund der UWG-Reform und mangels Listeneintragung nicht mehr anspruchsberechtigt. Landgericht und Oberlandesgericht kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während das LG der Klage stattgab, wies das OLG sie unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG ab.
Juristische Analyse
Der BGH bestätigte die Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch vorliegt. Der Wegfall der Anspruchsberechtigung aufgrund einer Gesetzesänderung ist ein solcher Einwand. Unterlassungstitel wirken in die Zukunft; wird der gesetzliche Rahmen so verändert, dass der Gläubiger künftig nicht mehr anspruchsberechtigt ist, kann dies die Vollstreckbarkeit entfallen lassen. Der Senat knüpft damit an seine ältere Rechtsprechung an, wonach auch der Verlust der Gläubigerbefugnis eine Vollstreckungsabwehr rechtfertigen kann.
Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG macht die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden von der Eintragung in die Liste nach § 8b UWG abhängig. § 15a Abs. 1 UWG schützt lediglich laufende Erkenntnisverfahren, die vor dem 1. September 2021 rechtshängig wurden, und erlaubt deren Abschluss nach altem Recht. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren und die Vollstreckungsabwehr enthält die Norm hingegen keine Aussage. Das OLG hatte die Übergangsvorschrift zu weit ausgelegt, indem es sie auf bereits erstrittene Alttitel ausdehnte. Nach Auffassung des BGH widerspräche eine solche Interpretation dem gesetzgeberischen Ziel, missbräuchliche Abmahnverbände auszusortieren und die Anspruchsverfolgung auf geprüfte Verbände zu beschränken. Würde man nicht eingetragenen Verbänden eine zeitlich unbegrenzte Vollstreckungsmöglichkeit belassen, liefe das Eintragungserfordernis ins Leere.
Die Argumentation, eine Vollstreckungsabwehr würde unzulässig in bereits erworbene Rechtspositionen eingreifen, verfängt nicht. Die Unterlassungspflicht besteht nur für die Zukunft; der Wegfall der Sachbefugnis betrifft daher nicht die materielle Rechtskraft, sondern ausschließlich die Vollstreckbarkeit für die Zukunft. Zudem kann der Verband die Sachbefugnis jederzeit wiedererlangen, indem er sich eintragen lässt.

Der BGH zieht eine klare Grenze: Unterlassungstitel sind kein Freibrief für eine unbegrenzte Vollstreckung, wenn die gesetzliche Grundlage der Anspruchsberechtigung entfällt. Die Entscheidung verschärft den Druck auf Wirtschaftsverbände, die Eintragungsvoraussetzungen des § 8b UWG zu erfüllen, und sichert zugleich den Schutzzweck der Reform, missbräuchliche Anspruchsverfolgung einzudämmen. Für die Praxis heisst das, dass Unternehmen mit einer gezielten Vollstreckungsabwehrklage unberechtigten Vollstreckungsmaßnahmen begegnen können, sobald der Gläubiger nicht mehr in der Liste qualifizierter Verbände geführt wird.
Dogmatische Einordnung und Bedeutung
Die Entscheidung führt die bisherige Linie des BGH konsequent fort, wonach Unterlassungstitel dynamisch auf ihre rechtliche Grundlage hin überprüfbar bleiben, wenn sie auf Dauer wirken. Sie grenzt klar zwischen der einmaligen Anspruchsdurchsetzung im Erkenntnisverfahren und der fortdauernden Vollstreckung ab. Die restriktive Auslegung des § 15a UWG verhindert, dass nicht eingetragene Verbände dauerhaft aus Altentscheidungen Kapital schlagen, ohne den strengen Anforderungen des § 8b UWG zu genügen.
Praktisch stärkt das Urteil die Verteidigungsmöglichkeiten von Unternehmen gegen die Vollstreckung durch nicht mehr legitimierte Verbände. Zugleich verdeutlicht es, dass die Eintragungspflicht nach § 8b UWG nicht nur formale Bedeutung hat, sondern unmittelbare Wirkung auf bestehende Vollstreckungstitel entfaltet. Für Verbände bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Eintragung bemühen müssen, wenn sie den Bestand und die Durchsetzbarkeit ihrer Titel sichern wollen.
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