Geschäftsführer: Kündigungsschutz bei Weiterbeschäftigung nach Abberufung

Ist in einer & Co. KG ein zum der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird er dann als Geschäftsführer abberufen, genießt er von Anfang an Kündigungsschutz, sofern er ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben weiterbeschäftigt wird (BAG, 2 AZR 614/04)

Dazu auch bei uns: Ist der Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?


Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der zunächst als Sachbearbeiter für die beklagte GmbH & Co. KG tätig war. Nach etlichen Jahren wurde er auf Grund eines „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“ zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Als der Geschäftsführervertrag später gekündigt wurde, einigten sich die Parteien über seine Abberufung als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem bisherigen Anstellungsvertrag. Fünf Monate später kündigte die KG das Arbeitsverhältnis ordentlich. Die des Arbeitnehmers wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zur Begründung hieß es, er habe wegen Nichterfüllung der Wartezeit (sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses) noch keinen Kündigungsschutz gehabt.

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Das BAG hob die Entscheidungen auf und gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar lebe nach der Abberufung zum Geschäftsführer das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführervertrags eine Weiterbeschäftigung ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren würden. Dies lasse regelmäßig auf den Willen schließen, dass die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis angerechnet werden solle.

Der abberufene Geschäftsführer müsse deshalb in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit zurücklegen. Er genieße von Anfang an Kündigungsschutz. Ein abweichender Parteiwille, die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen, sei nur beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck komme.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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