Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich zu so genannten „Lockvogel-Angeboten“ geäußert (I ZR 183/09, “Irische Butter”, hier sehr kurz besprochen). Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat der BGH sich in einem Beschluss (hier zu finden) nochmals mit der Thematik der Streitwerte bei Klagen von Verbraucherschutzveränden im Vergleich zu Wettbewerbsverbänden geäußert.
Dabei hält der Bundesgerichtshof wieder einmal fest, dass es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt ist, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers. Sprich: Der Streitwert bei Klagen und Abmahnungen durch einen Wettbewerbsverband kann durchaus so hoch angesetzt werden, als wenn auf der Gegenseite ein unmittelbarer Konkurrent stünde.
Anders bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden, wo der Streitwert durch die, infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens, berührten Interessen der Verbraucher bestimmt wird. Da die finanzielle Ausstattung der – ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen – Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden.
Was war das Ergebnis: Der Streitwert, von der Vorinstanz auf 120.000 Euro festgesetzt, wurde für alle 3 Instanzen auf 25.200 Euro gesenkt. Das ist letztlich für alle Prozessbeteiligten ein schönes Ergebnis im Hinblick auf die zu tragenden Kosten.
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