Gerne auch besonders vorschnell: Grundlose Wohnungsdurchsuchungen

Immer wieder werden haarsträubende Wohnungsdurchsuchungen bekannt, aktuell gab es da was bei einer Anwältin sowie jemanden, der einfach ein paar Handys zu viel verkauft hatte. Auch Udo Vetter kann da was zum besten geben, wo sich beim Lesen des Sachverhaltes die Zehennägel nach oben rollen. Der unbefangene Laie muss dazu wissen, dass Wohnungsdurchsuchungen Alltag sind in unserem Rechtssystem – und leider auch die rechtsfehlerhaft angeordneten. Wenn so viele Strafverteidiger vom „Durchwinken“ von Durchsuchungsbeschlüssen sprechen, mag das polemisch klingen – ist aber keinesfalls weit weg von der Realität. Dabei habe ich nun beim Landgericht Berlin (86 O 652/09) eine Sache gefunden, die selbst erfahrene Strafverteidiger baff dastehen lassen dürfte.

Vor dem Landgericht Berlin klagte eine Betroffene auf Schmerzensgeld, weil sie von einer Wohnungsdurchsuchung unrechtmäßig betroffen war. Diese Frage an sich ist durchaus interessant, wurde vom Landgericht im Ergebnis abgelehnt, es wurde zugleich aber klar gestellt, dass das Begehren durchaus nicht hoffnungslos ist. Dabei findet man im Urteil konkrete Vorgaben – etwa hinsichtlich der bei zu bringenden Atteste – wie man einen solchen Anspruch verwirklichen können soll. Für diejenigen, die das interessiert, stelle ich unten das Urteil im Volltext ein. Streitbar wird dabei (hoffentlich) sein, dass das Landgericht es als Mitverschulden gewertet hat, dass die zu unrecht mit einer belangten Frau – die man aus dem Bett geklingelt hatte – sich etwas anziehen wollte, was sie freilich nur unter Beobachtung tun durfte.

Interessanter als die Frage des Schmerzensgeldes ist aber der genaue Sachverhalt: Bei Frau X sind zwei Brilliant-Ohrringe verschwunden, sie vermutet einen und erstattet . Im Verdacht hat Frau X ihre Schwägerin, die Frau S, denn die hat einen Wohnungsschlüssel. Auf Nachfrage, ob sie denn die Ohrringe bei der Schwägerin gesehen habe, antwortet sie:

„Nein, aber ich glaube bei einer Frau, deren Namen ich nicht kenne, nur die Handynummer … / … . Mehr weiß ich von der Frau allerdings nicht.“

Verstehen muss man das jetzt nicht, wie auf einmal die ominöse Frau ins Spiel kommt, ich nenne Sie mal „Frau H“. Weitere Angaben – außer der Handy-Nummer – gibt es laut Gericht auch nicht. Was passiert nun? Unsere fleissigen Ermittlungsbehörden ermitteln den Anschluss zu der Rufnummer und erhalten einen . Werktags um 7.30h (eine sehr humane Zeit, bei „echten Delikten“ wird früher geklingelt) stand man dann vor der Wohnungstüre der Frau. Mit insgesamt 6 Polizeibeamten sowie einem Gemeindebeamten. Die aus dem Bett geklingelte Frau, die weder Frau X, noch Frau S auch nur kennt, durfte sodann die Durchsuchung über sich ergehen lassen. Als sie – frisch aus dem Bett aufgestanden üblich – zur Toilette musste, durfte sie das nur im Beisein einer weiblichen Polizeibeamtin.

Dieser Eingriff in die Privatsphäre beruhte im Ergebnis alleine auf der – eher wirr anmutenden – Äußerung der „Geschädigten“. Die Sache fand übrigens ihr Ende, als die „Geschädigte“ (Frau X) mitteilte, die Ohrringe „wiedergefunden zu haben“. Ins Bild passt, dass man ganz nebenbei auch noch – auf Grund einer Personenverwechslung – glaubte, Frau H wäre überdies zur Abschiebung ausgeschrieben.
Nun, wenn man sich vorstellt, morgens von 6 Polizeibeamten aus dem Bett geklingelt zu werden, die einem aus dem Nichts eröffnen, dass man (a) ein Dieb wäre, (b) nur in Begleitung zur Toilette darf und (c) überdies aus Deutschland abgeschoben werden würde, dann ist es hoffentlich verständlich, dass Frau H Geld sehen wollte. Wobei ich ihre persönlichen Schicksalsschläge außen vor gelassen habe, die im Tatbestand des Urteils nachzulesen sind.

Nun ist das hier geschilderte ein Extremfall, widerrechtliche (Haus)Durchsuchungen sind es leider nicht. Allerdings muss man vorsichtig sein, wenn man fragt, ob der Richtervorbehalt in diesem Bereich zur Farce wird – neuerdings reagiert der Gesetzgeber auf solche Vorwürfe anders als erwartet: Nämlich mit dem Wunsch der Abschaffung des Richtervorbehalts.


LG Berlin, Urt. v. 18.08.2010 – 86 O 652/09

Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen der Folgen einer Durchsuchung in der Wohnung der Klägerin am 29.11.2007.
Anlass der streitgegenständlichen Durchsuchung war eine Verdächtigung, zwei vermisste Brillantringe seien von der Schwägerin einer Anzeigeerstatterin aus deren Wohnung entwendet worden und befänden sich nun bei einer namentlich unbekannten Frau mit der Handynummer der Klägerin.
Am 13.04.2007 zeigte Frau … bei der Polizei an, dass aus ihrer Wohnung zwei Brillantringe im Gesamtwert von 1 700,– € verschwunden seien. Die Anzeigende äußerte den Verdacht, ihre Schwägerin, Frau …, habe die Ringe entwendet, da diese Zugriff auf den Wohnungsschlüssel gehabt habe. Auf die Frage, ob sie die Ringe bei ihrer Schwägerin gesehen habe, antwortete die Anzeigende: „Nein, aber ich glaube bei einer Frau, deren Namen ich nicht kenne, nur die Handynummer … / … . Mehr weiß ich von der Frau allerdings nicht.“ Weitere Angaben machte die Anzeigende nicht.

Gegen die Schwägerin der Anzeigenden wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet. Die Polizei ermittelte als Anschlussinhaberin die Klägerin und stellte bei einer Hausermittlung das Zutreffen der angegebenen Adresse fest. Die weitergehende Feststellung, eine Person mit dem Namen der Klägerin sei zur Abschiebung ausgeschrieben, beruhte auf einer Personenverwechselung.

Die Polizei regte allein aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse bei der Amtsanwaltschaft Berlin eine Wohnungsdurchsuchung bei der Klägerin an (Bl. 14, 20 Ermittlungsakte), die unter dem 16.08.2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen … von der Amtsanwaltschaft Berlin, (Az. 3032 PLs 9860/07), bei dem Amtsgericht Tiergarten von Berlin beantragt wurde. Dieses erließ am 05.09.2007 unter dem Az. (351 Gs) 3032 PLs …/07 (…/07) (Bl. 22 ErmAkte) den entsprechenden Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Wohnräume der Klägerin.

Tatsächlich bestand keinerlei Zusammenhang zwischen der Klägerin und dem fraglichen Sachverhalt, die Anzeigende und Beschuldigte sind der Klägerin unbekannt.

Am Donnerstag, den 29.11.2007 zwischen 7.30 Uhr und 8.20 Uhr wurde durch drei Polizeibeamte der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten unter Hinzuziehung eines Gemeindebeamten als Zeugen und einer Streife von drei weiteren Beamten vollzogen. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt allein in der Wohnung war, öffnete nach mehrfachem Klingeln und Klopfen der Polizei verschlafen und im Schlafanzug bekleidet die Tür. Ihr wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt und die Wohnung durchsucht. Um 7.45 Uhr verließen die hinzugezogenen Streifenbeamten die Wohnung, nachdem hinsichtlich der Abschiebung die Personenverwechselung festgestellt worden war. Der telefonisch verständigte Ehemann und der Bruder der Klägerin, trafen um 8.10 Uhr in der Wohnung ein.
Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten äußerte die Klägerin den Wunsch, sich anziehen zu dürfen. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass hierbei und beim Aufsuchen der Toilette die Tür offen bleiben müsse. Die Klägerin kleidete sich daraufhin um und suchte die Toilette auf, wobei sie jeweils von einer weiblichen Polizeibeamtin begleitet wurde.

Auf die Beschwerde der Klägerin stellte das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 17.03.2007 unter dem Az. 515 Qs 41/08 fest, dass die Durchsuchungsanordnung gegen die Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Am 04.02.2008 wurden die Ermittlungen gegen Frau … aufgrund der Mitteilung der Anzeigenden, sie habe die Ringe wieder gefunden, eingestellt.
Am 10.02.2008 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt worden. Am 05.03.2008 erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt.

Für die in diesem Rechtsstreit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hat die Klägerin insgesamt 120 € aufgewandt. Die Klägerin erhielt nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraumes für den Zeitraum vom 14.01. bis 28.8.2008 von ihrer Krankenkasse Krankengeld in Höhe von insgesamt 12 350,90 € netto. Ohne den Vorfall hätte die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Tariflohn in Höhe von insgesamt 15 357,10 € brutto gehabt.

Für ihr am 03.03.2009 geborenes Kind hat die Klägerin ein Elterngeld in Höhe von 67 % des zuletzt gezahlten Nettogehaltes, nämlich 4 742,45 € netto, erhalten, wobei als Bemessungsgrundlage ihre – wegen der Lohnersatzleistungen bzw. der Krankschreibung geminderten – Einkünfte aus dem Jahr 2008 zugrunde gelegt wurden. Ohne ihre Krankschreibung hätte die Klägerin Elterngeld in Höhe von 10 110,10 € erhalten.
Mit der begehrt die Klägerin immateriellen und materiellen Schadensersatz für gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der Durchsuchung.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich bei der Durchsuchung hilflos der Situation ausgesetzt und eingeschüchtert gefühlt und Angst gehabt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, rational zu denken, weshalb sie sich habe umziehen wollen. Hierfür habe sie sich vollständig entkleiden müssen. In dem Kulturkreis der Klägerin sei das vollständige Entkleiden vor einer fremden Frau absolut ausgeschlossen. Der die Durchsuchung leitende Beamte, POK …, habe vor dem Verlassen der Wohnung der Klägerin und deren Ehemann bedeutet, dass sie sich gegen die Maßnahme nicht wenden sollten, da eine Beschwerde aussichtslos sei.

Die Klägerin behauptet, sie habe infolge der Durchsuchung erhebliche psychische und körperliche Beeinträchtigungen erlitten, wodurch sie in der Zeit vom 03.12.2007 bis zum 28.08.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Bei ihr sei nach dem Vorfall eine „Akute Belastungsreaktion (F 43.0) nach Victimisierung“ festgestellt worden, welche allein auf der Durchsuchung beruhe. Sie sei in dieser Zeit von ihrem Hausarzt, dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. …, behandelt worden. In dessen ärztlichem Attest vom 19.02.2009 heißt es:

„Frau … war von 3.12.2007 -28.07.2008 von mir durchgehend aus Krankgeschrieben. Aufgrund des Vorfalls (Opfer nach Überfall) vom 29.11.2007. die Patientin hat folgende Diagnosen: Angststörung, Unruhe, Stress, Cephalgia. Am 07.01.2008 habe ich die Patientin zum Psychiatrie und am 10.01.2008 zum Psychotherapie überwiesen. Die Patientin Frau … , wurde ab dem 15.07.2008 bis 28.08.2008 ins Arbeitsleben stufenweise wiedereingegliedert. (…)“

Aufgrund der Überweisung des Hausarztes habe sich die Klägerin in der Zeit vom 15.01.2008 bis zum 15.01.2009 in psychotherapeutischer Behandlung bei dem Diplom-Psychologen … befunden. Dieser attestierte der Klägerin in der Bescheinigung vom 13.02.2009 eine multiple psychische Erkrankung.
Hierbei führt er aus:

Die Pat. (…) wurde von mir wegen ihrer akuten Belastungsstörung nach Victimisierung (Opfer nach Überfall) psychotherapeutisch betreut. Vor Beginn der psychologischen Therapie ergaben sich (…) folgende klinisch behandlungsbedürftige Störungsbilder nach dem ICD 10:
1. Akute Belastungsreaktion (F 43.0) nach Victimisierung
2. Mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (F 32.11) bei deutlich vorhandenen selbstunsicher-gewissenhaften Persönlichkeitszügen
3. Soziale Phobie (F 40.1)
4. Spezifisch (isolierte) Phobie (F 40.2) vom Tier-Typ
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4).
(…) Die Durchsuchung ihrer Wohnung hat die Pat. schwer traumatisiert, sei fühlte sich in ihrer Menschenwürde verletzt. Nach ihrer Primärdiagnose „akute Belastungsreaktion“ handelt es sich bei der Betroffenen um Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die ihre Leistungsfähigkeit und die sozialen Beziehlungen nach einer entscheidenden Lebensveränderung (kurz anhaltende außergewöhnliche ) und nach belastenden Lebensereignissen (wie Überrumpelung nach Durchsuchung ihrer Wohnung durch staatliche Sicherheitsorgane) ausgelöst und sie beeinträchtigt hat. (…).“

Die Klägerin habe sich erniedrigt und gedemütigt gefühlt. Sie habe unter Herzrasen, Schweißausbrüchen, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen gelitten und immer wieder eindringliche belastende Erinnerungen an den Vorfall gehabt, in dem sie sich als hilfloses Objekt staatlichen Handels gefühlt und Angst vor Wiederholungen gehabt hätte. Bei jedem Schlagen der Eingangstür habe sie panische Angst gehabt, es werde von der Polizei wieder an ihre Tür geschlagen. Angesichts dessen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4 500 € angemessen.

Die Klägerin macht als materiellen Schaden weiterhin die Kosten der ärztlichen Bescheinigungen in Höhe von 120 € sowie die Differenz aus ihrem arbeitsvertraglich für den Ausfallzeitraum geschuldeten Bruttogehalt von 15 357,10 € und dem tatsächlich gezahlten Krankengeld von 12 350,90 € netto geltend. Ferner begehrt sie Schadensersatz für den Minderbetrag des Elterngeldes in Höhe von 5 367,55 € netto. Für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt sie die Zahlung von 837,52 €.

Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 4 500,– € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009.

2.
den Beklagten zu verurteilen, an sie weiteren Schadensersatz zu zahlen, und zwar
a.)
in Höhe von 120,– € für Bescheinigungskosten
b.)
für Verdienstausfall in Höhe von 15 357,10 € brutto abzüglich gezahlter 12 350,90 € netto,
c.)
für entgangenes Elterngeld in Höhe von weiteren 5 367,55 € netto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009.

3.
den Beklagten im Weiteren zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 7.12.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe sich im Rahmen der Durchsuchung nicht umziehen müssen; es habe ihr freigestanden, lediglich etwas überzuziehen. Aus polizeitaktischen Gründen sei eine Beobachtung durch die Polizeibeamtin erforderlich gewesen. Der Gang zur Toilette bei nicht verschlossener Tür sei für die Klägerin durch ihren Beruf als Krankenschwester keine Beeinträchtigung. Die Klägerin sei nach Abschluss der Maßnahme lediglich auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Anfechtung überholter strafprozessualer Maßnahmen hingewiesen worden. Der Beklagte meint, ein Zusammenhang der attestierten multiplen psychischen Störungen zu der durchgeführten sei nicht erkennbar; diese würden auch unabhängig von der Durchsuchung zu der behaupteten Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau … zu dem Aktenzeichen 3032 PLs … /07 lag vor und wurde zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Durchsuchung vom 29.11.2007, ungeachtet der Frage, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gehandelt hat.
Die Durchsuchung in der Wohnung der Klägerin war rechtswidrig, wie das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17.03.2008 (Geschz. 515 Qs 41/08) zutreffend und mit bindender Wirkung für den hiesigen Rechtsstreit (vergl. BGH Urteil vom 04.11.2004, NJW 2005, 58-60, dort Rz. 6 m.w.N; hierzu auch Palandt, BGB, 68. Aufl., (2009), § 839 Rn. 87) festgestellt hat.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beantragung und Anordnung der Durchsuchung in der Wohnung der Klägerin darüber hinaus auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen dürfte.

Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen bleiben, da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin voraussetzen würde, dass die geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden kausal auf der Durchsuchung vom 29.11.2007 beruhen und dem Beklagten als solche zuzurechnen sind. Diese Feststellung kann auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin und der eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, die als qualifizierter Parteivortrag zu bewerten sind, nicht getroffen werden. Denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen nach der Durchsuchung auf einem Fehlverhalten der Behörden des beklagten Landes beruhen.

I.
Auch im Rahmen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangt werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Die Klägerin macht hier geltend, durch die Durchsuchung eine akute Belastungsstörung erlitten zu haben, wodurch sie in der Folge für die Dauer von acht Monaten in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen konnte. Mithin behauptet die Klägerin eine Gesundheitsverletzung, die im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB zu einem Ersatz durch Schmerzensgeld führen kann, wenn diese auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten und seiner Amtsträger zurückgeht.

Der Zurechnungszusammenhang erstreckt sich insofern auch auf seelische Reaktionen des Verletzten, selbst wenn diese durch psychische Labilität wesentlich mitbestimmt sind. Grundsätzlich stünde es daher der Zurechnung nicht entgegen, wenn die Klägerin, wie der Beklagte mutmaßt, auch unabhängig von dem streitgegenständlichen Ereignis an multiplen psychischen Störungen der bescheinigten Art litt. Auch die Akzentuierung einer vorbestehenden psychischen Störung oder eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt nicht ohne weiteres eine Zurechnung von Schädigungsfolgen aus.

Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (vergl. OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, 7 U 53/08, zit. nach juris; vergl. Palandt, vor § 249 Rz. 67, 69). Der Schädiger haftet daher auch, wenn die Schäden auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Ein Haftungsausschluss besteht demnach nur bei einer gänzlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und die Reaktion des Verletzten wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vergl. Palandt, vor § 249 Rn. 70). Die Durchsuchung einer Wohnung als Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht nach Art. 13 GG, der die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen unter einen besonderen, durch einen Richtervorbehalt abgesicherten Schutz stellt, stellt stets einen erheblichen Eingriff dar, der nicht als Bagatelle gewertet werden kann. Es erscheint auch verständlich und nachvollziehbar, dass von einer – insbesondere unschuldig – Betroffenen, die zuvor noch „nie etwas mit der Polizei zu tun hatte“, ein solches Ereignis als einschneidend empfunden wird und in der Folge Auswirkungen auf ihre Befindlichkeit zeigen kann.

Dennoch bedarf es bei einer derart nachhaltigen und lang anhaltenden Reaktion wie der von der Klägerin vorgetragenen einer besonders sorgfältigen Darlegung, worauf sich die Behauptung, die vom Therapeuten festgestellte multiple psychische Erkrankung sei auf die streitgegenständliche Durchsuchung zurückzuführen, im Einzelnen stützt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zivilprozess die Partei selbst – für das Gericht nachvollziehbar – die erforderlichen Tatsachengrundlagen beibringen muss, die eine fachliche Beurteilung durch einen etwa gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen erst ermöglichen (vergl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 402, Rn. 5). Es genügt daher der Darlegungslast in einem solchen Fall nicht, einen Kausalzusammenhang pauschal zu behaupten. Ebenso wenig reicht allein der zeitliche Zusammenhang, welcher lediglich ein Indiz für die Kausalität darstellen kann. Weder die Klägerin noch der attestierende Hausarzt oder der Therapeut … legen hier aber offen, auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung durch den Psychologen und die Schlussfolgerung eines ursächlichen Zusammenhangs erfolgt ist.

Hierbei fällt auf, dass sowohl der Hausarzt Dr. … als auch der Therapeut Diplom-Psychologe … als Ausgangslage ausdrücklich zugrunde legen, die Klägerin sei „Opfer nach Überfall“ gewesen. Der Therapeut … geht ferner von einer „entscheidenden Lebensveränderung (kurz anhaltende außergewöhnliche Bedrohung)“ aus. Beide behandelnden Ärzte stützen sich dabei offenbar auf die Einordnung des Geschehens durch die Klägerin, die diesen Eingriff in ihre Privatsphäre als „überfallartig“ empfunden haben mag. Die Klägerin wurde aber nicht in ihrer Wohnung „überfallen“, sondern war von einer unberechtigten Wohnungsdurchsuchung betroffen, bei der es zu keinerlei Gewaltanwendung oder sonstigen Exzessen der Ermittlungsbeamten gekommen war. Die Beamten mussten im Zuge der Durchsuchung auch nicht etwa einen Widerstand der Klägerin überwinden. Die Beamten waren zwar teilweise uniformiert, es handelte sich aber um Streifenbeamte, nicht etwa um ein Sondereinsatzkommando wie im Fall LG Bonn, Urteil vom 15.02.2008 (1 O 414/03, nachfolgend OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, 7 U 53/08).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Durchsuchung das notwendige Maß überschritten worden wäre. Ohne das Ereignis bagatellisieren zu wollen, besteht aus dem Tatsachenverlauf kein Anlass, die Wohnungsdurchsuchung als „Überfall“ zu charakterisieren, so dass die beiden privatgutachterlichen ärztlichen Stellungnahmen von einer falschen, zumindest überspitzt dargestellten Tatsachengrundlage ausgegangen sind. Dies ist insofern nicht unerheblich, als bei einem als „Überfall“ einzuordnenden Vorfall die zu erwartenden psychischen Konsequenzen andere sein können als bei einer regulären Wohnungsdurchsuchung.

Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, lassen auch keine eingehende Auseinandersetzung damit erkennen, inwieweit die bei der Klägerin festgestellten Beeinträchtigungen auf dem Vorfall beruhen. In der gutachterlichen Stellungnahme des Therapeuten … wird mit der „Spezifisch (isolierte) Phobie (F 40.2) vom Tier-Typ“ unter der Überschrift „klinisch behandlungsbedürftige Störungsbilder“ zumindest eine Erscheinung aufgelistet, die unstreitig in keinerlei Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Ereignis steht. Die Erläuterung der Klägerin, der Therapeut habe diese Phobie lediglich im Rahmen seiner Anamnese festgestellt und als solche in seiner Stellungnahme mit aufgeführt, zeigt durch die unterschiedslose Auflistung gerade, dass er sich zumindest insoweit nicht mit der Frage der Kausalität auseinandergesetzt hat.

Die ärztlichen Stellungnahmen lassen auch insoweit eine eingehende Auseinandersetzung mit der Ursächlichkeit der festgestellten Störungen vermissen, als in keiner Weise auf die am 11.02.2008 festgestellte Schwangerschaft und die am 05.03.2008 durchgeführte Operation der Klägerin infolge einer Fehlgeburt eingegangen wird, welche wiederum der Arzt für Frauenheilkunde Dr. med. … in seiner Bescheinigung vom 02.02.2009 der Klägerin attestiert hat. Dafür, dass sich dieses Ereignis kausal dem streitgegenständlichen Vorfall zuordnen lasse, findet sich lediglich die pauschale Angabe in der Klageschrift, die Fehlgeburt sei „„aufgrund des durch den beschriebenen Vorfall bedingten psychischen Zustandes der Klägerin““ ausgelöst worden. Für eine derartige Einschätzung findet sich in den drei eingereichten ärztlichen Stellungnahmen hingegen keine Stütze; Dr. … nennt keine Ursache für die „missed abortion“, die beiden anderen Stellungnahmen erwähnen diesen Umstand in keiner Weise.

Eine Aussage dazu, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt sich ereignete, findet sich nicht. Um auch die zeitlich der Fehlgeburt nachfolgende Arbeitsunfähigkeit dem Beklagten zuzurechnen, hätte es aber nahe gelegen, dass die Klägerin – ggf. mithilfe der ärztlichen Stellungnahmen – darlegt, worauf sich die Annahme stützt, dass in diesem Falle, trotz einer allgemeinen statistischen Wahrscheinlichkeit der Beendigung einer frühen Schwangerschaft auch ohne jeglichen äußeren Einfluss, die streitgegenständliche Durchsuchung für diesen Verlauf verantwortlich ist. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach dem 05.03.2008 auf diesen Umstand zurückzuführen war. Da dem Beklagten die Folgen eines von dem streitgegenständlichen Vorfall unabhängigen Schicksalsschlages nicht zugerechnet werden können, hätte es hier der besonders genauen Auseinandersetzung mit dem Verursachungsbeitrag des Landes bedurft. Diese fehlt sowohl in der Klageschrift als auch in den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen.
Auf dieser mit zahlreichen Unklarheiten belegten Grundlage kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zur Beweisaufnahme über die bestrittenen psychischen Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorfalls und deren Kausalität nicht in Betracht. Die Beauftragung eines Sachverständigen würde hier erst zu einer Ermittlung der Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Begutachtung führen, so dass sie als unzulässige Ausforschung zu unterbleiben hat.
Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung im Verlauf der Durchsuchung, namentlich das von der Klägerin als besonders belastend empfundene Umkleiden unter Beobachtung, dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, da die Klägerin hierzu nicht aufgefordert oder sonst verpflichtet worden ist. Die Tatsache, dass im Rahmen der Durchsuchung nach zwei Brillantringen ein Umkleiden wegen der Gefahr des Versteckens nur unter Beobachtung stattfinden durfte, ist als solche nicht zu beanstanden. Der Klägerin hätte es, wie sie selbst einräumt, frei gestanden, sich über ihre Nachtkleidung lediglich etwas überzuziehen. Es wird auch nicht behauptet, dass der Klägerin mitgeteilt worden wäre, sie müsse mit den Beamten auf die Polizeidienststelle mitgehen, was den Entschluss, sich in Straßenkleidung zu kleiden, nachvollziehbar machen würde. Die Klägerin hat sich auf eigenen Wunsch umgezogen und sich hierbei entschlossen, sich trotz der angekündigten Beobachtung durch eine Polizeibeamtin vollständig zu entkleiden.

Ohne dass der Klägerin aus diesem, nachvollziehbarer Verwirrung entsprungenen, Verhalten ein Vorwurf gemacht werden kann, steht diese Tatsache dennoch der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches, der auf diesen Aspekt der Durchsuchung gestützt wird, entgegen. Denn die Klägerin hatte es hier selbst in der Hand, im Sinne einer Obliegenheit gegen sich selbst (§ 254 BGB), die Durchsuchung so wenig belastend wie möglich zu gestalten. Aus Belastungen, die ihrem eigenen Entschluss entspringen, kann sie mithin keine Ansprüche gegen den Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG herleiten. Denn Willensentschlüsse des Verletzten unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nur dann nicht, wenn sie nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden sind. Der Zurechnungszusammenhang ist zudem nur dann zu bejahen, wenn die Handlung des Betroffenen eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (vergl. Palandt, vor § 249 Rn. 77 und 80 m.w.N.). Wenn die Klägerin aber einerseits vorträgt, für eine aus ihrem Kulturkreis entstammende Person sei das Entkleiden vor einer fremden Person „absolut ausgeschlossen“, sich aber andererseits ohne entsprechende Aufforderung hierzu entschließt, stellt die hieraus resultierende besondere Beeinträchtigung des Schamgefühls eine ungewöhnliche Reaktion in diesem Sinne dar. Darauf, dass die Klägerin ohnehin seit langem im hiesigen „Kulturkreis“ lebt, kommt es damit nicht mehr an.
Unabhängig von diesem Entschluss der Klägerin war sie aber verpflichtet, die Beobachtung auch beim Besuchen der Toilette zu dulden.

Soweit sie sich diesbezüglich beeinträchtigt sieht, macht sie eine Verletzung in ihrem allgemeinen nach Art 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Auch für solche Beeinträchtigungen ist anerkannt, dass sie einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen können, wenn sie durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verursacht wurden. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (vergl. BGH Urteil vom 23.10.2003, NJW 2003, 3693 ff., dort Rz. 44 – 47 insb. zu der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigungen).
Der solcherart geltend gemachte Schaden zum Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, sondern stellt einen Rechtsbehelf dar, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vergl. BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 2187 f).

Selbst im Fall einer menschenunwürdigen eines Strafgefangenen in einem überbelegten Haftraum bei Abtrennung der Toilette mit nur einem Sichtschutz hat der BGH festgestellt, dass die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Dauer und Intensität, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen seien. Auch eine Verletzung der Menschenwürde fordert hiernach nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Der Anspruch auf Geldentschädigung ist daher von dem weiteren Erfordernis abhängig, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vergl. BGH Urteil vom 04.11.2004, NJW 2005, 58 ff. zit. nach juris, dort Rz. 14). Da bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund steht, ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit in dem Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2008 eine gewisse Genugtuung dahingehend erfahren hat, dass anerkannt worden ist, dass der erfolgte Eingriff in ihre Privatsphäre ungerechtfertigt war (vergl. etwa Urteil der Kammer vom 10.02.2010, 86 O 198/09). Bei Außerachtlassung der – nicht hinreichend dargelegten, s.o. – körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin erfordert der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht als solcher angesichts seiner kurzzeitigen Dauer und des für sich genommen ordnungsgemäßen Ablaufs der Maßnahme keine weitergehende Genugtuung in Form einer Geldentschädigung.

II.
Da das Beruhen der von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen auf der streitgegenständlichen Durchsuchung nicht festgestellt werden kann, hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf die wegen ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit entstandenen materiellen Einbußen an Einkommen und Elterngeld. Denn diese mittelbaren Schäden sind dem Beklagten nicht zuzurechnen, da nicht zugrunde gelegt werden kann, dass die Arbeitsunfähigkeit als solche durch den Beklagten verursacht worden ist.

Darüber hinaus könnte die Klägerin wegen des Verdienstausfalls Schadensersatz jedenfalls nicht in Höhe des vollen Bruttolohns beanspruchen, sondern allenfalls den geschuldeten Nettoverdienst nebst Lohnsteuer (vergl. § 24 EStG). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind von diesem Betrag die – von der Klägerin nicht bezifferten – Beträge für die Beiträge der Klägerin zur Rentenversicherung abzuziehen, weil es sich hierbei um einen sich erst bei Eintritt ins Rentenalter ggf. realisierenden Zukunftsschaden handelt, sowie zur Arbeitslosenversicherung, weil auch dieser Betrag der Klägerin nicht direkt ausgezahlt worden wäre und die unterbliebene Abführung keine unmittelbaren Nachteile für die Klägerin hat. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung fehlt der Klägerin wegen des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 116 SGB X die Aktivlegitimation.

Ebenso besteht mangels eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach auch kein Anspruch auf die Kosten der Rechtsverfolgung in Form der Kosten für ärztliche Stellungnahmen oder der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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