Ein Heimwerker, der sich trotz Warnhinweis auf dem Lieferschein an Frischbeton verätzt, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dies musste sich ein Heimwerker sagen lassen, der bei einem Betonhersteller Frischbeton für Renovierungsarbeiten bestellt hatte. Bei Anlieferung des Materials unterzeichnete er einen Lieferschein, auf dessen Vorderseite sich folgender Hinweis befand: „Frischbeton ist alkalisch, deshalb Haut und Augen schützen! Bei Berührung gründlich mit Wasser spülen! Bei Augenkontakt unverzüglich Arzt aufsuchen!“ Zur Verarbeitung des Frischbetons kniete der Heimwerker und kam mit dem Material in Berührung. Dabei erlitt er auf Grund der alkalischen Wirkung des Frischbetons schmerzhafte Verätzungen im Kniebereich. Daraufhin verklagte er den Betonhersteller auf Schmerzensgeld, weil dieser seinen Warnpflichten nicht nachgekommen sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies den Anspruch als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Betonhersteller ausreichend deutlich auf die bei der Verarbeitung von Frischbeton drohenden Gesundheitsgefahren hingewiesen. Der auf dem Lieferschein angebrachte Warnhinweis enthielt alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen in prägnanter Form. Weitere Warnhinweise waren nicht erforderlich, um den Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins, auf dem die Warnung optisch hervorgehoben war und sofort ins Auge fiel, war sichergestellt, dass der Verbraucher die Warnung auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Darüber hinaus bedurfte es keines weiteren Hinweises, dass bei der Verarbeitung Schutzkleidung zu tragen sei. Dies hätte eine Überspannung der vom Betonhersteller zu fordernden Sorgfaltspflichten bedeutet (OLG Celle, 9 U 176/02).
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