Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 22. April 2025 (5 StR 27/25) wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl getroffen. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung und geht dabei insbesondere auf die juristischen Aspekte der Einziehung ein.

Sachverhalt

Die Angeklagten A. und S. hatten sich mit weiteren Personen zu einer Bande zusammengeschlossen, um in Norddeutschland Einbrüche in Handwerksbetriebe und andere Firmen zu begehen. Die Beute sollte nach Rumänien verbracht und dort verwertet werden. Im Zeitraum zwischen März und September 2023 kam es zu zwölf Einbrüchen. Die Angeklagten wurden schließlich bei dem Versuch, das Stehlgut nach Rumänien zu verbringen, festgenommen.

Das Landgericht Dresden hatte die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt und zudem die Einziehung eines Wertersatzes von 273.329,31 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte A. Revision ein.

Juristische Analyse

Schuldspruch und Strafausspruch

Der BGH korrigierte zunächst den Schuldspruch in zweifacher Hinsicht. Zum einen musste der Schuldspruch hinsichtlich einer auf „Verabredung zum schweren Bandendiebstahl” lauten, um die Bezeichnung des verabredeten Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen konnte das Landgericht hinsichtlich weiterer Tat nur eine versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei feststellen, da ein Absatzerfolg nicht eingetreten war.

Die Änderung des Schuldspruchs hatte zur Folge, dass die zugehörigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden mussten. Die zugrundeliegenden Feststellungen blieben jedoch bestehen.

Einziehung des Wertes von Taterträgen

Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der BGH hob den entsprechenden Ausspruch des Landgerichts auf, da die Annahme, dass der Angeklagte aus den Taten Tatbeute im Wert von 273.329,31 Euro erlangt habe, nicht beweiswürdigend unterlegt war.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.

Der BGH stellte klar, dass eine derartige Situation durch die Urteilsgründe nicht dargetan war und ihr Eintritt sich auch nicht von selbst versteht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an den betreffenden Taten nicht einmal sicher feststellen konnte. Der Senat schloss aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, welche eine Einziehung von Taterträgen begründen könnten.

Vergleichbarkeit der Straftatbestände

Der BGH betonte zudem, dass die für eine Verurteilung im Wege einer ungleichartigen Wahlfeststellung erforderliche rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der für die beiden Sachverhaltsalternativen in Betracht kommenden Straftatbestände weiterhin gegeben war. Der Wechsel von einer vollendeten zu einer versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei fand lediglich innerhalb eines normativen Stufenverhältnisses statt.

Fazit

Der Beschluss des BGH vom 22. April 2025 (5 StR 27/25) bietet wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen bei Bandendiebstahl. Der BGH betonte, dass eine Einziehung nur dann in Betracht kommt, wenn der Tatbeteiligte tatsächlich Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Die Entscheidung zeigt zudem, dass eine Verurteilung im Wege einer ungleichartigen Wahlfeststellung möglich ist, wenn die erforderliche Vergleichbarkeit der Straftatbestände gegeben ist.

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweiswürdigung und der klaren Darstellung der Urteilsgründe. Sie bietet wichtige Leitlinien für die Praxis und trägt zur Rechtsklarheit bei.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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