Die Frage, was eine Wohnung im strafrechtlichen Sinne ausmacht, mag auf den ersten Blick trivial erscheinen. Doch sie gewinnt an Brisanz, wenn es um den Schutz vor Einbruchdiebstahl geht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 4. November 2025 (5 StR 483/25) klargestellt, dass auch Gartenlauben in Kleingartenanlagen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten können – selbst wenn ihr dauerhaftes Bewohnen rechtlich unzulässig ist. Dabei wird offenbar, dass der Wohnungsbegriff im Strafrecht nicht an formale Kriterien, sondern an den tatsächlichen Schutzzweck anknüpft. Doch was bedeutet das für die Praxis? Und warum ist diese Abgrenzung so relevant?
Einbruch im Schrebergarten
Der Angeklagte drang in zwei Gartenlauben einer Kleingartenanlage in Berlin ein, entwendete Gegenstände und richtete sich in einer der Lauben sogar vorübergehend häuslich ein. Die Lauben waren mit Schlafplätzen, Kochgelegenheiten und sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern zumindest in den Sommermonaten als Unterkunft. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Wohnungseinbruchdiebstahls. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück. Dabei stellte er klar, dass es für die Einordnung als Wohnung nicht auf die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der Tat oder auf öffentlich-rechtliche Vorschriften ankommt, sondern auf die grundsätzliche Eignung und Widmung als Unterkunft.
Der Wohnungsbegriff im Strafrecht
Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist weiter gefasst, als es der umgangssprachliche Gebrauch vermuten lässt. Entscheidend ist nicht, ob ein Raum dauerhaft bewohnt wird, sondern ob er Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient. Gartenlauben, die mit Schlafgelegenheiten, Kochmöglichkeiten und sanitären Anlagen ausgestattet sind, erfüllen diese Voraussetzungen – selbst wenn sie nach den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.
Der Bundesgerichtshof betont, dass der Schutzzweck der Norm im Vordergrund steht: Wohnungen im strafrechtlichen Sinne sollen einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz genießen, weil sie eine räumliche Privatsphäre vermitteln. Diese Schutzbedürftigkeit besteht unabhängig davon, ob die Lauben zum Zeitpunkt des Einbruchs tatsächlich bewohnt waren oder ob ihr dauerhaftes Bewohnen rechtlich untersagt ist. Der Senat verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Wohnungsbegriff nicht an formale Kriterien wie die Eintragung als Wohnraum oder die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften gebunden ist. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Funktion an: Dienen die Räumlichkeiten der Unterkunft, sind sie als Wohnungen zu qualifizieren.
Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof auch auf § 244 Abs. 4 StGB verweist, der klarstellt, dass Wohnungen nicht zwingend dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden müssen. Damit stellt er sich gegen eine zu enge Auslegung, die etwa nur klassische Wohnhäuser erfassen würde. Stattdessen wird der Wohnungsbegriff funktional verstanden – als Ort, der dem Rückzug und der privaten Lebensgestaltung dient. Dies gilt selbst dann, wenn die Nutzung als Unterkunft, wie in Kleingartenanlagen üblich, saisonal beschränkt ist.
Schutz für (Schreber-)Gartenbesitzer
Die Entscheidung hat praktische Konsequenzen für die Strafverfolgung. Wer in eine Gartenlaube einbricht, die als Unterkunft genutzt wird, macht sich damit des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig: eine Straftat, die mit höheren Strafen (1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe!) bedroht ist als der einfache Diebstahl. Dies stärkt den Schutz von Kleingartenbesitzern, die in ihren Lauben oft wertvolle Gegenstände lagern und sich auf die Privatsphäre des eigenen Rückzugsorts verlassen.
Gleichzeitig zeigt der Beschluss, dass der strafrechtliche Wohnungsbegriff nicht statisch ist, sondern sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Dies ist insbesondere in urbanen Räumen relevant, wo Kleingärten nicht nur der Freizeitgestaltung, sondern auch als vorübergehende Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden. Die Rechtsprechung reagiert damit auf gesellschaftliche Realitäten, ohne sich in formalistischen Debatten zu verlieren.
Kein Formalismus
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Beispiel dafür, wie das Strafrecht flexibel auf moderne Lebensformen reagiert. Gartenlauben mögen keine klassischen Wohnungen sein, doch sie erfüllen eine ähnliche Schutzfunktion: Sie bieten Privatsphäre und sind oft mit persönlichen Gegenständen ausgestattet. Der erweiterte Wohnungsbegriff trägt diesem Umstand Rechnung und schließt eine Strafbarkeitslücke, die sonst Tätern zugutekäme. Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen also bei Einbrüchen in Gartenlauben genau prüfen , ob diese als Wohnungen im Sinne des § 244 StGB einzustufen sind. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung an, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Funktion. Wer seine Laube als Rückzugsort nutzt, kann sich also auf den erhöhten Schutz des Wohnungseinbruchdiebstahls verlassen – selbst wenn er dort nicht das ganze Jahr über schläft.
Die Entscheidung ist auch ein Signal an potenzielle Täter: Wer in eine Gartenlaube einbricht, riskiert nicht nur eine Verurteilung wegen Diebstahls, sondern wegen eines qualifizierten Delikts. Damit unterstreicht der Bundesgerichtshof, dass der Schutz der Privatsphäre nicht an der Gartenpforte endet.
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