Dauerhaft genutzte Privatwohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Wann liegt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung vor: Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten belegt, wenn er im Zusammenhang mit einer Wohnung begangen wird – gar mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe, wenn eine „Privatwohnung“ betroffen ist. Doch wann liegt eine Wohnung oder eben dauerhaft genutzte Privatwohnung überhaupt vor? Die Begriffe sind dabei nicht deckungsgleich, … Dauerhaft genutzte Privatwohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl weiterlesen