Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss (2 StR 637/24) grundsätzliche Fragen zur Selbstgeldwäsche und zur Einziehung von Taterträgen aufgegriffen. Die Grenzen zwischen legalem Umgang mit Vermögenswerten und strafbarer Verschleierung werden dabei ganz brauchbar deutlich – und welche Konsequenzen widersprüchliche Feststellungen für die Urteilsfindung haben können.
Drogenhandel bis Phishing
Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Besitzes sowie Geldwäsche in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem ordnete es die Einziehung eines Geldbetrags von 89.319 Euro als Taterträge an. Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück, soweit es um die Verurteilung wegen Geldwäsche in den Fällen II.14. bis II.87. ging. Kern der Kritik war die unzureichende Abgrenzung zwischen dem gewöhnlichen Umgang mit Vermögenswerten und der strafbaren Verschleierung ihrer Herkunft.
Einzahlungen kein Verschleiern
In den Fällen II.14. bis II.64. hatte der Angeklagte Erlöse aus dem Straßenverkauf von Betäubungsmitteln auf sein eigenes Konto eingezahlt. Der BGH stellte klar, dass allein die Einzahlung von Bargeld auf ein legitimes Konto noch keine strafbare Selbstgeldwäsche darstellt. Entscheidend ist, ob das Verhalten über den gewöhnlichen Umgang mit Geld hinausgeht und gezielt darauf abzielt, die illegale Herkunft zu verschleiern. Die bloße Nutzung eines Bankkontos – selbst für illegale Erträge – reicht dafür nicht aus. Hier fehle es an manipulativen oder klandestinen Handlungen, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen. Der Senat betonte, dass die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte für eine solche Verschleierung boten. Der Angeklagte wurde insoweit freigesprochen.
Vortatbeteiligung und Phishing
In den Fällen II.65. bis II.87. ging es um Gelder, die der Angeklagte über sein Konto weiterleitete und die aus Phishing-Angriffen stammten. Das Landgericht hatte ihn als Beteiligten der Vortaten eingestuft, gleichzeitig aber seine Einlassung, lediglich als „Geldempfänger“ agiert zu haben, nicht widerspruchsfrei widerlegt. Der BGH monierte, dass die Strafkammer die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung nicht ausreichend geprüft hatte. Selbst wenn der Angeklagte an den Betrugstaten mitgewirkt hätte, wäre nicht automatisch gegeben, dass die Weiterleitung der Gelder eine strafbare Verschleierung darstellte. Die Urteilsgründe waren insoweit widersprüchlich und erforderten eine neue Verhandlung.
Einziehung von Taterträgen
Die Aufhebung der Verurteilungen in den Geldwäschefällen hatte auch Auswirkungen auf die Einziehung von Taterträgen. Der BGH reduzierte den einzuziehenden Betrag auf 68.580 Euro und verwies die Berechnung des Restbetrags an das Landgericht zurück. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Einziehung nur auf nachvollziehbaren Berechnungen beruhen darf – eine pauschale Schätzung genügt nicht. Das neue Tatgericht muss nun klären, inwieweit die Gelder tatsächlich aus strafbaren Handlungen stammen und ob ihre Weiterleitung eine Verschleierung darstellte.

Konsequenzen für die Strafverteidigung
Es wird hier deutlich, wie wichtig eine präzise Trennung zwischen Tatertrag und Tatbeteiligung ist. Verteidigern bietet sich an dieser Nahtstelle ein Ansatzpunkt, um die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu hinterfragen: Wann liegt tatsächlich eine Verschleierung vor, und wann handelt es sich um gewöhnlichen Umgang mit Vermögenswerten? Zudem wird deutlich, dass widersprüchliche Feststellungen zu Vortatbeteiligung und Geldwäsche die gesamte Urteilsgrundlage gefährden können.
Klare Linien in unklaren Vermögensverhältnissen
Der BGH setzt mit diesem Beschluss ein Signal für eine differenzierte Betrachtung von Geldwäsche und Vortatbeteiligung. Für die Praxis bedeutet dies, dass die bloße Nutzung von Bankkonten für illegale Erträge nicht automatisch als Verschleierung gewertet werden darf. Vielmehr muss das Gericht nachweisen, dass das Verhalten gezielt auf die Täuschung über die Herkunft abzielt.
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