Durchsuchungsbeschluss: Formulierung bei Durchsuchung von Dateien bei einem Berufsgeheimnisträger

Beim Landgericht Itzehoe (2 Qs 162 – 164/14) ging es um die Frage der Formulierung eines Durchsuchungsbeschlusses in einer besonderen Fallkonstellation: Wegen des Verdachts der im Rahmen eines „Master of Laws“ sollte bei einem durchsucht werden. Das LG führt dazu aus, dass hier den Ermittlungsrichter die Verantwortung trifft, den so zu fassen, dass er möglichst schonend eingreift – wobei bereits Dateinamen eine geeignete Basis für Beschlagnahmemaßnahmen bietet:

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen kann im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen werden, dass die Durchsicht wie aus der Beschlussformel ersichtlich auf solche Dateien beschränkt wird, die entweder im Dateinamen oder aufgrund eines Treffers bei einem entsprechend spezifizierten Suchlauf einen erkennbaren Bezug zu den in Rede stehenden unechten Verleihungsurkunden aufweisen. Hierdurch ist in ausreichendem Maße gewährleistet, dass nicht über das erforderliche Maß hinaus auf nicht verfahrensrelevante Daten Dritter zugegriffen wird.

Eine generelle Suche nach Dateien mit der Bezeichnung „Master of Laws“ ist hingegen nach Auffassung der Kammer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, weil zu befürchten ist, dass hierdurch in großem Umfang auf Mandantendaten zugegriffen wird. Hinsichtlich der konkreten prozessualen Tat des Missbrauchs von Titeln, auf die sich der bisherige Tatverdacht bezieht, ist das Versenden der E-Mail mit dem Signaturzusatz „Master of Laws“ bereits mit deren Empfang durch das … hinreichend belegbar. Zudem wird eine Durchsicht der E-Mails nach der Empfängeradresse des … unproblematisch möglich sein. Der Zugriff auf die gesamte E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten, die notwendigerweise auch die besonders geschützte Korrespondenz mit Mandanten einschlösse, mit dem Ziel, den bislang nicht konkretisierten Verdacht einer Verwendung des Titels „Master of Laws“ auch in weiteren Fällen zu erhärten, würde indessen angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mandatsverhältnisses das Übermaßverbot verletzen.

Die danach notwendige Begrenzung der Maßnahme hat nicht erst durch die mit der Durchsicht betrauten Ermittlungspersonen, sondern bereits durch den Richter zu erfolgen, der über die Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden und diese zugleich beschränkend zu regulieren hat. Da dies in der angefochtenen Entscheidung unterblieben ist, war der Beschwerde insoweit der Erfolg nicht zu versagen.


Ich übernehme an dieser Stelle noch den Abschnitt zur Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bei einem zwar tatsächlich vorhandenen aber unberechtigten Aussteller:

Die tatsächlich nicht von dem zur Ausstellung der Verleihungsurkunden berechtigten Organ der Universitäten stammenden Urkunden sind auch dann unecht im Sinne des § 267 StGB, wenn sie tatsächlich von der namentlich unterzeichnenden Person hier dem M S stammen sollten, dieser aber, wofür zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zureichende Anhaltspunkte vorlagen und was sich durch die Zeugenaussage des M S bestätigt hat, nicht die den Urkunden zu entnehmende Funktion („…“) innehatte und anders als es den Anschein hat nicht berechtigt war, im Namen der Universität derartige Urkunden auszustellen. Auch in einem solchen Fall handelt es sich um eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Aussteller einer kann auch eine Behörde oder eine juristische Person sein (Zieschang in: LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 28). Es ist ferner anerkannt, dass die für den Begriff der unechten Urkunde maßgebliche Identitätstäuschung auch dann vorliegt, wenn der tatsächliche Aussteller einen ihm nicht zustehenden Vertretervermerk hinzufügt in der Absicht vorzugeben, ein vertretungsberechtigtes Organ einer Handelsfirma habe unterzeichnet (Zieschang, aaO, Rn. 175, mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Tatfrage, ob die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem richtigen Namen des Ausstellers und der Beifügung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis für eine Firma die Voraussetzungen des § 267 StGB im Sinne einer Identitätstäuschung erfüllt. Wird durch den Zusatz der Firma der Eindruck hervorgerufen, es handele sich um eine Erklärung des Vertretenen, so wird über die Identität des Ausstellers getäuscht; der (richtige) Name des Unterzeichners tritt dahinter zurück, so dass es sich nicht nur um eine straflose schriftliche Lüge im Hinblick auf die Vertretungsmacht handelt (BGH, Urteil vom 30. August 1990 3 StR 459/87, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Identität 1, mwN; Zieschang, aaO, Rn. 176). Ebenso liegt es im hier zu entscheidenden Fall, in dem sich der tatsächliche Aussteller zu Unrecht als zur Verleihung akademischer Titel berechtigtes Organ einer Universität ausgibt. Denn schon aufgrund des Gesamteindrucks der Urkunden, in deren Kopf in großer Schrift der Name der Universität verzeichnet ist, und darüber hinaus durch die Zusätze „…“ bzw. „…“ wird unzweideutig der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Erklärung der im Kopf der Urkunde verzeichneten Universität.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.