Das OLG Frankfurt (6 U 34/10) hat festgestellt, dass die Marke „Gelbe Seiten“ innerhalb Deutschlands Verwechslungsgefahr begründet. Dies, weil ein
Durchschnittsverbraucher wird in der Verwendung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ in der Domain „branchenbuch-gelbeseiten.com“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Denn dem Bestandteil „gelbeseiten“ kommt neben dem rein beschreibenden Begriff „branchenbuch“ die Funktion eines Hinweises auf den Ursprung der angebotenen Ware „Brachentelefonverzeichnis“ zu.
Die Argumentation, dass „Gelbe Seiten“ lediglich als Synonym für „Branchenbuch“ genutzt wird und damit rein beschreibend verwendet wird, hatte damit in diesem Fall, innerhalb Deutschlands, keinen Bestand, wohl aber mit Blick auf das Ausland. Man sollte insofern innerhalb Deutschlands vorsichtig sein und davon absehen, seine Domain oder eine entsprechende Digitale Dienstleistung entsprechend zu bezeichnen.
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