Urteil: „Gelbe-Seiten“ darf ausserhalb Deutschlands in Domains genutzt werden

Das OLG Frankfurt (6 U 34/10) hat festgestellt, dass die Marke „Gelbe Seiten“ innerhalb Deutschlands Verwechslungsgefahr begründet. Dies, weil ein

Durchschnittsverbraucher wird in der Verwendung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ in der Domain „branchenbuch-gelbeseiten.com“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Denn dem Bestandteil „gelbeseiten“ kommt neben dem rein beschreibenden Begriff „branchenbuch“ die Funktion eines Hinweises auf den Ursprung der angebotenen Ware „Brachentelefonverzeichnis“ zu.

Die Argumentation, dass „Gelbe Seiten“ lediglich als Synonym für „Branchenbuch“ genutzt wird und damit rein beschreibend verwendet wird, hatte damit in diesem Fall, innerhalb Deutschlands, keinen Bestand, wohl aber mit Blick auf das Ausland. Man sollte insofern innerhalb Deutschlands vorsichtig sein und davon absehen, seine Domain oder eine entsprechende Digitale Dienstleistung entsprechend zu bezeichnen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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