Das OLG Frankfurt (6 U 34/10) hat festgestellt, dass die Marke „Gelbe Seiten“ innerhalb Deutschlands Verwechslungsgefahr begründet. Dies, weil ein
Durchschnittsverbraucher wird in der Verwendung der Bezeichnung „Gelbe Seiten“ in der Domain „branchenbuch-gelbeseiten.com“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Denn dem Bestandteil „gelbeseiten“ kommt neben dem rein beschreibenden Begriff „branchenbuch“ die Funktion eines Hinweises auf den Ursprung der angebotenen Ware „Brachentelefonverzeichnis“ zu.
Die Argumentation, dass „Gelbe Seiten“ lediglich als Synonym für „Branchenbuch“ genutzt wird und damit rein beschreibend verwendet wird, hatte damit in diesem Fall, innerhalb Deutschlands, keinen Bestand, wohl aber mit Blick auf das Ausland. Man sollte insofern innerhalb Deutschlands vorsichtig sein und davon absehen, seine Domain oder eine entsprechende Digitale Dienstleistung entsprechend zu bezeichnen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.