Das OLG Düsseldorf (20 U 68/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine unerlaubte Verwendung einer fremden Marke auch dann vorliegen kann, wenn diese auf der Webseite zwar nicht erscheint, wohl aber bei einem Bild im „Alt“-Attribut genutzt wird. Dieses Das alt-Attribut des img-Tags („„, hiermit werden Bilder platziert) dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser Bilder nicht darstellt. Heute hat es besondere Bedeutung bei der Gestaltung Barrierefreier-Webseiten, also Webseiten die auch von Menschen mit körperlicher Einschränkung aufgerufen werden können – bei entsprechenden Endgeräten dient das alt-Attribut dann dazu, die entsprechende Information anstelle des Bildes auszugeben.
Das OLG stellte daher im Ergebnis richtigerweise fest, dass das hier betroffene alt-Attribut etwas ganz anderes als ein Meta-Tag ist:
Insoweit unterscheidet sich das Attribut schon deshalb von „Metatags“ und „Keywords“, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen wird.
Genau das ist der springende Punkt. Und deswegen wurde im Ergebnis auch hier eine Kennzeichenverletzung erkannt. Allerdings ist das nicht zwingend, sondern es kommt letztlich auf den Einzelfall an, insbesondere wie das jeweilige Kennzeichen verwendet wird. Hier gereichte es zum Vorwurf, dass die recht plumpe Verwendung des Kennzeichens im alt-Tag den weil den Betrachter im Unklaren ließ, in welchem Verhältnis der Webseiten-Betreiber zum Kennzeicheninhaber steht.
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