Entfernung eines Beamten wegen Untreue – Außerdienstliches Fehlverhalten mit dienstlichem Bezug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München, 16a D 23.1042) konnte sich mit Urteil vom 22. Januar 2025 zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen außerdienstlich begangener Untreue äußern: Es ging um einen Kämmerer einer Stadt (Besoldungsgruppe A 14), der sich als Geschäftsleiter eines Zweckverbands über Jahre hinweg private Kredite aus dem Verbandsvermögen verschafft hatte.

Kernfrage war, ob ein solches Fehlverhalten trotz der außerdienstlichen Begehung das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten derart erschüttert, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist. Der VGH München bejahte dies mit Verweis auf den engen Zusammenhang zwischen der Untreuehandlung und den dienstlichen Aufgaben des Beamten.

Sachverhalt

Der betroffene Beamte war als Kämmerer für die Finanzverwaltung einer bayerischen Stadt zuständig. Parallel dazu hatte er seit dem Jahr 2000 die Geschäftsleitung eines Zweckverbands übernommen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht in direkter Verbindung zu seinem Dienstherrn stand.

Über einen Zeitraum von vier Jahren tätigte er insgesamt 30 Überweisungen vom Konto des Zweckverbands auf seine eigenen Konten. Dies geschah unter dem Vorwand von „Verwaltungsleistungen“, tatsächlich handelte es sich jedoch um eine Art privates Darlehen, das er sich selbst einräumte. Zwar zahlte er die Beträge samt Zinsen später zurück, doch zum Zeitpunkt der Transaktionen war sein Rückzahlungsvermögen nicht gesichert.

Das Landgericht hatte ihn wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angeordnet. Seine Berufung gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Würdigung

1. Dienstvergehen und Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen

Das Gericht stellte fest, dass die Handlungen des Beamten nicht nur strafrechtlich als Untreue (§ 266 StGB) zu bewerten waren, sondern auch ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) darstellten.

Dabei folgte das Verwaltungsgericht der Bindungswirkung des vorangegangenen Strafurteils, wonach der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hatte. Entscheidend war, dass der Beamte die finanziellen Mittel des Zweckverbands nicht mündelsicher angelegt hatte, sondern zu eigenen Zwecken nutzte – in der Hoffnung, sie später zurückzahlen zu können. Dies reichte aus, um einen konkreten Vermögensnachteil für den Zweckverband zu begründen.

2. Außerdienstliches Fehlverhalten mit dienstlichem Bezug

Grundsätzlich sind außerdienstliche Verfehlungen von Beamten nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn sie das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung erheblich erschüttern.

Das VGH München sah einen solchen Fall gegeben. Der Beamte war als Kämmerer tätig – eine Position, die besondere Integrität in finanziellen Angelegenheiten erfordert. Auch wenn sein Fehlverhalten formal außerhalb des eigentlichen Dienstverhältnisses lag, hatte es einen engen Bezug zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich: Sowohl als Kämmerer als auch als Geschäftsleiter des Zweckverbands war er für die Verwaltung öffentlicher Gelder verantwortlich.

Je näher ein außerdienstliches Fehlverhalten an den dienstlichen Aufgabenbereich heranrückt, desto eher ist es geeignet, das Vertrauen in die Amtsführung zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Finanzverwalter, die auch in ihrer Nebentätigkeit in verantwortlicher Position mit Haushaltsmitteln umgehen.

3. Maßnahmebemessung: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerste disziplinarische Maßnahme und setzt voraus, dass das für die Amtsausübung erforderliche Vertrauen endgültig zerstört ist.

Das Gericht stellte fest, dass die Untreuehandlungen ein besonders hohes Eigengewicht aufwiesen:

  • Der Beamte nutzte seine Stellung, um sich über Jahre hinweg ungesicherte Kredite zu verschaffen.
  • Die Zahlungen erfolgten über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzeltransaktionen.
  • Die besonderen Konditionen des Darlehens (niedriger Zins, Endfälligkeit, keine Sicherheiten) offenbarten eine erhebliche Eigennützigkeit.

Besonders ins Gewicht fiel der Umstand, dass der Beamte seine Position als Haushaltsverwalter bewusst ausnutzte. Auch wenn kein endgültiger finanzieller Schaden für den Zweckverband entstand, reichte das Verhalten aus, um das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nachhaltig zu erschüttern.

Selbst außerdienstliche Verfehlungen können disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben, wenn sie eng mit den dienstlichen Aufgaben verknüpft sind.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des VGH München betont die hohen Integritätsanforderungen an Beamte, insbesondere in finanziellen Schlüsselpositionen. Beamte in leitenden Funktionen sollten sich bewusst sein, dass ein Fehlverhalten im Bereich der Vermögensverwaltung – auch außerhalb des eigentlichen Dienstverhältnisses – disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften und die strikte Trennung zwischen dienstlichen und privaten Finanzinteressen sind essenziell, um das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung zu wahren.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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