In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2025 (Az. I ZB 64/24) äußert sich der BGH grundlegend zur Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag (ECV) und dem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik (BIT-CZ).
1. Keine wirksame Schiedsvereinbarung wegen Unionsrechtswidrigkeit
Die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung – gestützt auf Art. 26 ECV und Art. 10 BIT-CZ – ist nach Unionsrecht unwirksam, wenn sie zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (insb. „Achmea“- und „Komstroy“-Entscheidungen), wonach solche Schiedsklauseln gegen Art. 267 und 344 AEUV verstoßen.
2. Auch Kostenentscheidung des Schiedsgerichts nicht vollstreckbar
Der BGH betont, dass die Kostenentscheidung eines Schiedsgerichts – selbst wenn der Investor unterliegt – nicht von der unwirksamen Schiedsvereinbarung abgetrennt werden kann. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts basiert insgesamt auf einer unzulässigen Schiedsklausel. Daher ist die Anerkennung und Vollstreckung auch der bloßen Kostenentscheidung zu versagen.
Der BGH bestätigt die Linie des EuGH und versagt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der auf einer unionsrechtswidrigen Schiedsklausel basiert – selbst wenn es dabei nur um Verfahrenskosten geht. Der Beschluss unterstreicht die unbedingte Vorrangstellung des Unionsrechts in Intra-EU-Investitionsstreitigkeiten.
3. Keine „inherenten Befugnisse“ des Schiedsgerichts
Das Gericht weist zurück, dass sich das Schiedsgericht auf „inherent powers“ (innewohnende Kompetenzen) zur Kostenentscheidung stützen könne. Solche Befugnisse bestehen nur ergänzend zu einer wirksamen Schiedsvereinbarung, nicht losgelöst davon.
4. Kein Vertrauensschutz für Investoren
Selbst wenn die Antragstellerin (der betroffene Staat) zunächst eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts hingenommen oder nicht aktiv gerügt hatte, hindert dies die spätere Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Anwendung hat Vorrang vor etwaigen Grundsätzen von Treu und Glauben.
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