Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 25. September 2024 (Az. 2 StR 222/24) ausführlich mit den Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes befasst und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und differenziert fortgeführt.
Der Angeklagte hatte im Zustand alkoholischer Beeinträchtigung aus Frust über eine Trennung auf dem einzigen Fluchtweg einer Dachgeschosswohnung ein Feuer gelegt, obwohl er wusste, dass sich Menschen im Haus befanden. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, hierin liege ein versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln – also zumindest bedingter Tötungsvorsatz.
Definition des BGH
Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest:
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Tod eines anderen Menschen als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihm abfindet.
Der Tötungserfolg muss also:
- gedanklich erfasst sein (Wissenselement),
- innerlich akzeptiert sein (Willenselement), auch wenn er unerwünscht ist.
Wie entscheidet man, ob bedingter Vorsatz vorlag?
Der BGH verlangt eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, insbesondere:
- Objektive Gefährlichkeit der Tathandlung,
- konkrete Ausführungsweise (z. B. Lage des Brandes auf dem Fluchtweg),
- psychische Verfassung des Täters (z. B. Affekt, Alkohol),
- Motivlage (z. B. gezielte Rache oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Strafkammer des Landgerichts hatte keinen bedingten Tötungsvorsatz angenommen – und der BGH hält diese Entscheidung für vertretbar:
- Zwar war die Tat objektiv gefährlich und der Angeklagte wusste um die Gefahr für andere.
- Aber: Er handelte spontan, affektiv und alkoholisiert, mit dem Ziel, seiner Ex-Partnerin zu schaden – nicht anderen.
- Das Opfer (ein Bekannter des Täters) war nicht Ziel der Aggression; eine bewusste Inkaufnahme seines Todes konnte nicht sicher festgestellt werden.
Der BGH betont:
Allein die Gefährlichkeit der Handlung reicht nicht für Vorsatz aus. Entscheidend ist die innere Einstellung des Täters zum Erfolg.
Konsequenz
Die Annahme eines (bloßen) bedingten Vorsatzes setzt nicht nur eine „objektive Gefährlichkeit“ voraus. Vielmehr muss auch in einer subjektiven Gesamtschau erkennbar sein, dass der Täter sich mit dem tödlichen Erfolg abgefunden hat – trotz affektiver, situativer oder alkoholischer Einflüsse. In Zweifelsfällen ist das Urteil der Tatsachengerichte vom Revisionsgericht zu akzeptieren.
Quintessenz
Der BGH bestätigt: Bedingter Tötungsvorsatz ist kein Automatismus bei gefährlichem Verhalten. Er verlangt eine präzise, psychologisch fundierte Einzelfallanalyse. Die Schwelle vom bewussten Risiko zur inneren Billigung bleibt hoch – insbesondere bei Affekttaten ohne gezieltes Tötungsmotiv.
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