Cannabissetzlinge und das Handeltreiben: Die Cannabisreform hat das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht grundlegend verändert. Doch welche Konsequenzen hat das für laufende oder vergangene Strafverfahren?
Insbesondere stellt sich die Frage: Reicht bereits der Besitz von Cannabissetzlingen mit Verkaufsabsicht aus, um den Straftatbestand des Handeltreibens zu erfüllen? Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.11.2024 – 3 StR 25/24) hat hierzu nun eine bemerkenswert klare Position bezogen – und damit der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung eine neue Richtung gewiesen.
Sachverhalt
Ein Angeklagter hatte eine professionell ausgestattete Cannabisplantage mit rund 900 Plätzen betrieben. Am 11. April 2023 brachte er aus den Niederlanden 899 weibliche Cannabissetzlinge in Pflanztrays nach Deutschland, mit dem Ziel, diese in seiner Plantage aufzuziehen und die Erträge gewinnbringend zu verkaufen. Die Polizei entdeckte und beschlagnahmte die Setzlinge unmittelbar nach dem Grenzübertritt. Das Landgericht Kleve verurteilte ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG a.F.).
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 war jedoch eine Neubewertung nach dem für den Täter günstigeren Recht geboten (§ 2 Abs. 3 StGB). Der BGH hat diese Gelegenheit genutzt, um auch dogmatisch grundsätzliche Klarheit zu schaffen.
Rechtliche Bewertung
Der BGH bejaht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG – ohne dass die Einpflanzung der Setzlinge überhaupt begonnen haben muss.
Die entscheidende Überlegung des Senats: Bereits die Übernahme von Cannabissetzlingen mit Verkaufsabsicht sei eine auf Umsatz gerichtete, tatbestandlich relevante Handlung. Die Setzlinge – anders als Stecklinge – seien nach dem KCanG ausdrücklich als Cannabis eingestuft (§ 1 Nr. 8 KCanG). Damit ist der Besitz nicht lediglich Vorbereitung, sondern bereits Teil eines konkreten Umsatzgeschäfts.
Besonders prägnant ist die Unterscheidung zwischen bloßen Vorbereitungshandlungen (etwa Beschaffung von Lampen oder Töpfen) und solchen Handlungen, bei denen sich der Umsatzplan konkretisiert. Die Übergabe und der Transport der (wirkstoffhaltigen) Setzlinge lassen eine Bestimmung von Art und Menge des künftigen Marihuanas zu und erfüllen somit den Handeltreibenstatbestand – auch ohne eine bereits erfolgte Einpflanzung.
Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
Damit wendet sich der Senat ausdrücklich gegen frühere Entscheidungen anderer Senate (u. a. 5 StR 559/11 und 6 StR 239/22), die die Inbesitznahme von Setzlingen noch dem straflosen Vorfeld des Anbaus zuordneten. Der 3. Strafsenat hingegen sieht hierin ein vollendetes Handeltreiben – und stellt klar, dass der Anbautatbestand keine Sperrwirkung gegenüber dem Handeltreiben entfaltet.
Zur Absicherung dieser neuen Linie fragte der Senat gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten an, ob dort an der bisherigen gegenteiligen Auffassung festgehalten werde. Eine Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen steht somit im Raum.
Analyse
Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen beachtlich:
- Dogmatische Schärfung: Der BGH konkretisiert den Übergang von strafloser Vorbereitung zu strafbarer Handlung in Bezug auf Cannabis unter dem KCanG.
- Anpassung an das neue Recht: Die Klarstellung erfolgt nicht isoliert, sondern im Kontext der Cannabisreform. Der Gesetzgeber selbst hat Cannabissetzlinge ausdrücklich als Cannabis definiert – eine entscheidende Grundlage der Argumentation.
- Praxisrelevanz: Für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Verteidiger bietet die Entscheidung eine klare Handhabe. Wer Cannabissetzlinge mit Verkaufsabsicht erwirbt, riskiert eine Verurteilung wegen Handeltreibens – unabhängig vom Stadium der Plantage.
Zugleich schützt der Senat den Tatbestand vor einer uferlosen Ausdehnung: Es bleibe bei der Erforderlichkeit einer konkreten Umsatzabsicht, bloße Fernziele reichten nicht aus.

Für die künftige Strafrechtsdogmatik markiert dieser Beschluss einen Wendepunkt. Er stellt sicher, dass das Handeltreiben mit Cannabis nicht in ein Graufeld zwischen Vorbereitung und Versuch entgleitet – sondern durch klare Abgrenzung nachvollziehbar und praktikabel bleibt.
Schlussfolgerung
Der BGH definiert mit bemerkenswerter und kritikwürdiger Klarheit: Wer Cannabissetzlinge mit Verkaufsabsicht übernimmt, betreibt bereits Handeltreiben – selbst ohne begonnenen Anbau. Die Entscheidung schafft dringend benötigte Rechtssicherheit nach Inkrafttreten des KCanG und positioniert sich in dogmatischer Hinsicht durchaus überzeugend gegen eine restriktive Auslegung des Handeltreibenstatbestands. Allerdings fällt diese Entscheidung in eine Tendenz der krassen Vorverlagerung von Strafbarkeiten, die wir seit Jahren erleben.
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