Computerbetrug bei Zahlung ohne Prüfung der Angaben?

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In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (09.04.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22) wurde ein Fall von Computerbetrug im Kontext der Abrechnung von ärztlichen Leistungen über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern („Meine KVB“) verhandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die Eingabe unrichtiger Daten in ein Programm, das diese nicht prüft, einen Computerbetrug darstellen kann.

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Arzt, war während der Corona-Pandemie als Impfarzt in verschiedenen Impfzentren in Bayern tätig. Ihm wird vorgeworfen, in 18 Fällen insgesamt 641.467,47 Euro falsch abgerechnet zu haben, indem er auch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht habe.

Die Abrechnung erfolgte über das Online-Portal „Meine KVB“, in dem die Daten der vorgenommenen Impfungen eingegeben wurden. Am Ende des Eingabevorgangs musste der Angeklagte bestätigen, dass die Angaben wahrheitsgemäß seien und keine Leistungen angegeben wurden, die ihm Dritte erstatten .

Rechtliche Analyse

Das Landgericht Nürnberg-Fürth kam zu dem Schluss, dass der Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) erfüllt sein kann, obwohl das Programm der KVB die materielle Berechtigung der Abrechnungsbegehren nicht prüfte. Entscheidend war, dass der Angeklagte durch das Setzen eines Hakens die Wahrheit der Angaben bestätigte.

Diese Bestätigung könnte in einem hypothetischen Szenario als Grundlage für die Annahme dienen, dass ein Mensch anstelle des Computers die Angaben als wahr angenommen hätte. In diesem Fall hätte ein Mitarbeiter der KVB, bei Kenntnis der falschen Angaben, die Auszahlung unterbunden:

Eine andere Wertung ergibt sich aber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Computerbetrug im automatisierten Mahnverfahren. Danach soll der Umstand, dass das Gericht im Mahnverfahren die materielle Berechtigung des Anspruchs nicht prüft, unschädlich sein. Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren diene das Erkenntnisverfahren der Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung.

Während der Rechtspfleger im Vollstreckungsverfahren nicht zur Prüfung der titulierten Forderung berechtigt ist, müsste er im Erkenntnisverfahren bei Kenntnis der Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung den Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids ablehnen. Erlässt er den beantragten Bescheid, so geschieht dies in der Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers gemäß der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung der Wahrheit entsprechen (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13, juris Rn. 19).

Die Betrugsnähe wird somit normativ aus der gegebenen Wahrheitspflicht im Wege einer hypothetisch vergleichenden Subsumtion abgeleitet. Der hiesige Fall ist dem strukturell vergleichbar. Zwar habe das Programm der KVB hier nichts zur materiellen Berechtigung des erhobenen Anspruchs geprüft. Allerdings hätte es die Auszahlung nicht freigeben können, wenn der Nutzer das Häkchen bei der Versicherung, wonach er wahrheitsgemäße Angaben bestätige, nicht gesetzt hätte. Werde das Häkchen jedoch gesetzt, so hätte ein gedachter Mensch anstelle des Computers die Vorstellung, dass die gemachten Angaben der aus der Nutzungsbedingung folgenden Wahrheitspflicht entsprächen. Hätte ein Mitarbeiter der KVB überobligatorisch – eine Prüfpflicht habe gerade nicht bestanden – gleichwohl die fehlende Berechtigung eines Honorarantrags erkannt, wäre er verpflichtet gewesen, die Auszahlung zu unterbinden. Diese Lesart erscheint der Kammer in Fortführung des Ansatzes des Bundesgerichtshofs konsequent.


BGH und die Büchse der Pandora

Die Rechtsprechung des BGH führt im Gesamtbild zu einer neuartigen Problematik, die nicht zu unterschätzen ist: Die vom Landgericht angeführte Entscheidung zum automatisierten Mahnbescheid hat der Bundesgerichtshof unlängst weiter dahin ausgebaut, dass nicht nur die prozessuale Wahrheitspflicht, sondern auch vorheriges gefährdendes Verhaltens zu einer Aufklärungspflicht führen soll, deren Verletzung dann zum Betrug durch Unterlassen führt (BGH, 1 StR 466/16).

Das Landgericht übersieht letztlich die Komplexität hinter dieser, aus meiner Sicht bislang nicht ausgereiften BGH-Rechtsprechung: So ist es dem Betrug samt Täuschung immanent, dass ein wie auch immer geartetes böswilliges Vorverhalten stattfindet, das ja nun einmal die Täuschung und damit den Irrtum erst bedingt. Insoweit hat der BGH zuletzt auch nochmals hervorgehoben, dass es ein besonderer Umstand ist, wenn unter der Ägide gesetzlich verankerter prozessualer Wahrheitspflicht getäuscht wird (dazu zuletzt BGH, 1 StR 219/17).

Sofern aus vertraglicher Beziehung heraus eine Aufklärungspflicht begründet wird, dürfte es darauf ankommen, ob ein besonderes Vertrauen begründet wird (BGH, 1 StR 466/16), das sich am Ende quasi Deckungsgleich mit einer Vermögensbetreuungspflicht darstellt (so jedenfalls will der 6. Senat diese Rechtsprechung verstehen, siehe BGH, 6 StR 282/20).

Jedenfalls wird man immer ein „mehr“ verlangen müssen, das deutlich über das ohnehin notwendige Täuschen hinausgeht – dazu lässt das Landgericht jegliche Ausführung vermissen. Vielmehr soll schon das schlichte Anklicken eines Online-Formulars ausreichen. Das ist entgegen der LG-Auffassung gerade nicht mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar.


Ausblick

Dieser Fall zeigt, dass man auch damit rechnen muss, dass im Einzelfall die Eingabe unrichtiger Daten in ein nicht prüfendes Programm den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen kann. Entscheidend ist hierbei die täuschungsäquivalente Handlung des Täters, der durch die Bestätigung der Wahrheit seiner Angaben die automatisierte Auszahlung von Geldern erwirkt.

Die Mahnbescheids-Rechtsprechung des BGH wird uns mittelfristig noch einige Zeit beschäftigen: Wenn etwa der im Lager des Händlers stehende Verkäufer kollusiv mit Kunden zusammenwirkt, um unbezahlte Ware im Rahmen von Fake-Verkäufen zu entziehen (bisherige Auffassung: Diebstahl) wird man mit Blick auf solche Entwicklungen deutlicher einen Betrug des Verkäufers zulasten des Händlers prüfen müssen.

Eines aber wird deutlich: Man muss jedenfalls auf AG- und LG-Ebene darauf gefasst sein, dass demnächst schon die Falscheingabe von Daten alleine einen Computerbetrug ausmachen können soll. Dabei läge die richtige Prüfung alleine auf der Ebene der Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs: Durch die Tathandlung muss es bekanntlich zu einer Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs gekommen sein (Irrtumsäquivalent). Das wäre in einem Fall wie dem vorliegenden aber gerade nicht der Fall, die Zahlung würde immer erfolgen. Anstelle hier krampfhaft den Sachverhalt in einen schwerlich passenden Tatbestand zu pressen, wären AG und LG besser beraten gewesen, den gesamten Sachverhalt genauer in den Blick zu fassen: Möglicherweise stellt sich in einer Gesamtbetrachtung das Online-handeln insgesamt als nur ein Schritt eines Gesamtgeschehens dar, dass dann letztlich als klassischer Betrug zu würdigen ist, speziell unter Berücksichtigung der besonderen Beziehung von Arzt und Kasse.

Rechtsanwalt Jens Ferner