Einführung zur Buchpreisbindung: Rabatte die zu Abmahnungen führen (?)

Die Sache mit der Buchpreisbindung ist bis heute für viele Händler und Verbraucher verwirrend. Dabei ist die Idee hinter der Buchpreisbindung gar keine so schlechte: Vor langer Zeit dachte der Gesetzgeber, es wäre klug, dafür zu sorgen, dass das „Kulturgut Buch“ nicht zur Ramschware verkommt und somit immer ein kluger Preis gelten sollte. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) wurde geschaffen, im heutigen Massenabsatzmarkt der Bücher bietet es aber zunehmend Probleme. Ein kleiner Überblick.

Das Buchpreisbindungsgesetz hat gerade einmal 11 Paragraphen und kann entsprechend schnell erklärt werden.

Für wen gilt die Buchpreisbindung?

Nach §5 I BuchPrG hat jeder Verleger/Importeur einen Preis für „Letztabnehmer“ inkl. festzusetzen. Wer nun gewerbs-/geschäftsmäßig Bücher verkauft, hat nach §3 BuchPrG grundsätzlich diesen Preis zu verlangen. Damit sind private Verkäufer, sofern sie nicht geschäftlich handeln, außen vor.

Sonderpreise als Rabatte im Sinne der Buchpreisbindung

Sonderpreise sind keine Rabatte! Die Verleger können (§5 IV BuchPrG) spezielle Preise festsetzen, etwa für bestimmte Institutionen oder auch Subskriptionspreise. Das wirkt zwar wie ein Rabatt, ist aber zulässig und der Händler muss dem auch noch folgen.

Rabatte sind bei Buchpreisbindung grundsätzlich verboten

Das Ergebnis der Buchpreisbindung ist, dass beim Handel mit Büchern grundsätzlich keine Rabatte auf die „offiziellen Preise“ zu gewähren sind. Aber: „grundsätzlich“ bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Diese Ausnahmen sind am BuchPrG orientiert und es gilt, dass dort wo das BuchPrG keine Ausnahme macht, man sich auch keine selber auszudenken hat.

Welche Ausnahmen sieht die Buchpreisbindung für Rabatte vor?

Die durchaus zahlreichen Ausnahmen der Buchpreisbindung lassen sich auf einige wenige besonders praxisrelevante reduzieren, die auch mitunter sehr aktiv genutzt werden, um die bestehenden Regeln ein wenig zu umgehen.

Als erstes ist festzuhalten, dass die Buchpreisbindung nicht bei gebrauchten Büchern gibt (§3 BuchPrG). Weiterhin dürfen Rabatte beim Verkauf an Lehrer zu Testzwecken im Unterricht gewährt werden (§7 I Nr.3 BuchPrG). Weiterhin dürfen Rabatte im Rahmen eines Räumungsverkaufs gewährt werden, sofern der Handel endgültig eingestellt werden soll und nur Bücher aus dem Lager verkauft werden (§7 I Nr.5 BuchPrG).

Die wohl relevanteste Vorschrift ist §7 I Nr.4 BuchPrG, der einen Rabatt bei Mängelexemplaren vorsieht. Damit ein Buch als Mängelexemplar durchgeht, muss es aber eine tatsächliche Beschädigung oder einen „sonstigen Fehler“ aufweisen.

Weiterhin können mit der Buchpreisbindung für Bibliotheken und Schulen Rabatte gewährt werden. Dabei kann je nach Art der Bibliothek ein Rabatt von 5% oder 10% gewährt werden. Bei Sammelbestellungen aus Schulen sind dagegen zwingend Rabatte zu geben, die je nach der Bestellmenge gestaffelt sind (§7 III BuchPrG). Dabei bringen bereits 10 auf einmal bestellte Werke 8% Nachlass. Wenn Schulen Bücher aus eigenem Budget anschaffen, ist generell ein Nachlass von 12% zu gewähren.

Zu Bemerken ist auch, dass es kein Problem ist, wenn zwar eine Vergünstigung gewährt wird, diese aber nicht an den Käufer sondern an Dritte fliesst – so sind etwa Bestellungen bei denen ein Nachlass zu Gunsten eines Fördervereins gewährt werden, während der Käufer den vollen Preis zahlt, mit der Buchpreisbindung vereinbar.

Zusatzleistung ist kein Rabatt im Sinne der Buchpreisbindung

Wer keinen unmittelbaren Rabatt gewährt, aber Nebenleistungen übernimmt, wie etwa die Versandkosten, der handelt nicht unlauter §§7 IV BuchPrG). Auch kleine Beigaben sind erlaubt, sofern sie wirtschaftlich nicht neben dem Buchpreis ins Gewicht fallen, zu denken ist hier etwa an die geschenkte Tragetasche beim Einkauf vor Ort.

Buchpreisbindung und Gutscheine: Rabatt

Was aber nicht geht, sind Gutscheine. Wer etwa auf einen bestimmten Einkaufswert einen Gutschein anbietet, der beim späteren Einkauf insgesamt angerechnet wird, gibt einen vom BuchPrG nicht erlaubten Rabatt (OLG Frankfurt a.M., 11 U 20/12). Aber: Es kommt auf den Gutschein an.

Erst einmal ist festzuhalten, dass man bei gemischten Sortimenten darauf achten muss, wie ein Gutschein gestaltet ist. Wer etwa zur Geschäftseröffnung einen generellen 10%igen Rabatt auf alles gewähren will, sollte lieber mindestens Bücher ausnehmen.

Daneben kommt es auf das System an. Das OLG Stuttgart (2 U 31/10) etwa hatte kein Problem, wenn jemand etwas einkauft, wozu keiner Bücher gehörten die der Buchpreisbindung unterlagen, und hierbei einen Gutschein erhält. Wenn dieser Gutschein nun beim nächsten Einkauf angerechnet wird, bei dem auch Bücher eingekauft werden, wird faktisch ein Rabatt gegeben. Aber das alleine reicht nicht. Denn bei dem vom Händler ausgegebenen Gutschein handelt es sich faktisch um eine Art Entgelt in der gewährten Höhe. Das ist so, als würde man beim ersten Einkauf einen 5-Euro-Schein erhalten. Das OLG Stuttgart meint nun, dass der Rabatt zum einen vielmehr beim ersten Einkauf schon gewährt wird (wo noch keine Bücher eingekauft werden). Und ob der „faktische 5 Euro Schein“ dann später beim zweiten Einkauf genutzt wird, wo es um Bücher geht, ist dann egal.

Das ist auch der Unterschied zum Modell beim OLG Frankfurt oben: Dort wurde durch den Gutschein eines Dritten ein genereller Nachlass gewährt. Anders als beim OLG Stuttgart ging man in Frankfurt aber nicht davon aus, dass hier „faktisch 5 Euro“ vorliegen, die letztlich an Stelle von bargeld fließen. Das OLG stellt das etwas komplizierter und juristisch korrekt nicht als Leistung Dritter in voller Höhe dar. Vielmehr floß hier kein Entgelt bzw. etwas vergleichbares, sondern vielmehr wurde einerseits ein Rabatt gewährt, andererseits dies durch einen erhofften Werbeeffekt kompensiert.

Wer das bis hier nicht verstanden hat, der sollte am Ende eine Quintessenz mitnehmen: Gutscheinmodelle sind möglich, auch im Rahmen der Buchpreisbindung. Sie aber auf einen mit der Buchpreisbindung vereinbaren Boden zu setzen ist sehr kompliziert und sollte nicht Gegenstand von Experimenten sein.

Beim Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Abmahnung und Schadensersatz

Wer gegen die Regeln der Buchpreisbindung verstößt, kann auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§9 BuchPrG).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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