BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juli 2024 (Az. 3 StR 134/24) befasst sich mit der heimlichen Überwachung eines Angeklagten in einer Gefängniszelle und den dabei gewonnenen Erkenntnissen. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren, das Schweigerecht und die rechtliche Bewertung täuschender Maßnahmen durch Ermittlungsbehörden.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde während der in einer Zelle gemeinsam mit einem Mitangeklagten untergebracht. Zuvor hatte das Amtsgericht eine akustische Überwachung des Raumes angeordnet. Die Ermittlungsbeamten täuschten die Angeklagten mit der Aussage, alle anderen Zellen seien belegt, und verschwiegen die Überwachung.

Während eines Gesprächs versuchte der Angeklagte, den Mitangeklagten zu einer Falschaussage zu überreden. Dieses Gespräch wurde aufgezeichnet und vor Gericht verwertet. Der Angeklagte rügte die Verwertung der Aufzeichnungen als Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seines Schweigerechts.


Rechtliche Analyse

1. Recht auf ein faires Verfahren

Das Recht auf ein faires Verfahren basiert auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und garantiert, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt staatlicher Maßnahmen wird. Es verpflichtet den Staat zu einer gerechten Verfahrensführung und schützt den Angeklagten vor unfairen Methoden. Nach der Rechtsprechung ist eine Verletzung gegeben, wenn die Ausgestaltung des Verfahrens grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien missachtet oder wenn Täuschung und heimliche Maßnahmen zu einem führen können.

Im vorliegenden Fall sah der BGH die Grenze zum unfairen Verfahren nicht überschritten, da die Täuschung sich lediglich darauf bezog, die Überwachungsmaßnahme zu verdecken. Es wurde kein Vertrauen darauf geschaffen, dass die Gespräche unbeobachtet blieben.

2. Recht zu schweigen

Das Schweigerecht („nemo tenetur se ipsum accusare“) schützt den Angeklagten davor, durch Zwang oder Täuschung zu einer Selbstbelastung gedrängt zu werden. Dieses Recht findet seine Grundlage in §§ 136a und 163a Abs. 4 Satz 2 sowie in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es umfasst sowohl die Freiheit, nicht auszusagen, als auch den Schutz vor indirekten Maßnahmen, die auf eine Selbstbelastung abzielen.

Nach Ansicht des BGH war das Schweigerecht hier nicht verletzt. Die Täuschung bezog sich nicht auf eine aktive Befragung des Angeklagten, sondern auf die Rahmenbedingungen der Überwachung. Da keine Verhörsituation geschaffen wurde, sah der BGH keinen Verstoß gegen das Schweigerecht.

3. Täuschung und heimliche Überwachung

Das Gericht befasste sich intensiv mit der Frage, ob das täuschende Verhalten der Ermittlungsbeamten in Kombination mit der Überwachung rechtsstaatlich vertretbar war. Entscheidend für die Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist:

  • Die Intensität der Täuschung.
  • Das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens.
  • Die Schaffung einer vernehmungsähnlichen Situation.

Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Täuschung keine vernehmungsähnliche Situation geschaffen habe. Die Angabe über die Belegung der Zellen implizierte nicht, dass Gespräche unbeobachtet bleiben würden. Es wurde auch kein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut, das durch die Überwachung verletzt wurde.

Fazit

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren und das Schweigerecht, legt jedoch auch die Grenzen dieser Rechte dar. Täuschung und heimliche Überwachung sind in einem engen Rahmen zulässig, sofern sie nicht das Vertrauen des Beschuldigten in die Unbeobachtbarkeit bewusst missbrauchen. Ermittlungsbehörden müssen sorgfältig abwägen, inwieweit ihre Methoden mit den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens vereinbar sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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