Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen

Die Verwendung populärer Musik auf politischen Veranstaltungen wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Jena) vom 22. Juni 2016 (Az. 2 U 868/15) stellt insoweit einen juristischen Meilenstein dar.

Musiker können demnach die Nutzung ihrer Werke bei politischen Events unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Der (BGH) bestätigte dieses Urteil später indirekt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Partei zurückwies (Beschluss vom 11. Mai 2017, Az. I ZR 147/16).

Sachverhalt

Die Musikgruppe „Die Höhner“ klagte gegen die NPD-Landesverband Thüringen, die zwei ihrer Lieder – „Wenn nicht jetzt, wann dann?“ und „Jetzt geht’s los“ – bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt hatte. Die Musiker sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Beklagte hatte die GEMA-Gebühren für die Nutzung entrichtet, argumentierte jedoch, dass dies die Verwendung der Werke rechtfertige.

Das Landgericht Erfurt gab den Musikern recht, und das OLG Jena bestätigte die Entscheidung dann in zweiter Instanz.


Rechtliche Analyse des OLG Jena

1. Mittelbare Beeinträchtigung gemäß § 14 UrhG

Das OLG führte aus, dass die Wiedergabe der Lieder im Rahmen politischer Wahlkampfveranstaltungen eine mittelbare Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG darstelle. Die Werke wurden in einen politischen Kontext gestellt, der geeignet war, die geistigen und persönlichen Interessen der Urheber zu gefährden. Besonders betont wurde:

  • Die emotionale Wirkung der Lieder übertrage sich auf die Veranstaltung und könne den Eindruck erwecken, die Künstler unterstützten die politischen Ziele der Partei.
  • Dies gelte unabhängig davon, ob die Musik als „Pausenfüller“ oder dramaturgisches Element verwendet werde.

2. Grenzen der GEMA-Lizenz

Die Rechteübertragung an die GEMA deckt laut OLG nicht die unvorhergesehene Nutzung im politischen Kontext ab. Urheber müssten nicht damit rechnen, dass ihre Werke ohne Zustimmung für politische Zwecke verwendet werden.

3. Interessenabwägung

Das Gericht betonte die Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Es entschied, dass die Nutzung der Musik durch die Beklagte nicht zwingend erforderlich war und eine anderweitige Musikauswahl möglich gewesen wäre. Das Interesse der Künstler, nicht mit der Partei assoziiert zu werden, überwog daher.


Bestätigung durch den BGH

Der BGH lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ab und bestätigte damit indirekt die Entscheidung des OLG. In seinem Beschluss führte der BGH aus, dass das Urteil auf anerkannten Rechtsgrundsätzen beruhe und keine grundsätzliche Bedeutung habe. Eine Revision sei daher nicht erforderlich.

Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - Rechtsanwalt Ferner

Man muss sich als Gesellschaft zugleich fragen, ob dies die richtige Entwicklung ist in einer Zeit, in der man sich mehr Einstand und Bekenntnis für unsere Demokratie und politische Werte wünscht.

Genau diese Haltung des farblosen, „bequem unpolitisch“ seins mag ein Teil unserer fatalen politischen Entwicklung sein – und während es hier noch um eine extreme Partei ging, wehrt man sich heute schon durch die Verwendung von Regierungsparteien aus dem Mitte-Links Spektrum.


Fazit

Diese Rechtsprechung stärkt natürlich die Position von Künstlern, ihre Werke vor einer ungewollten politischen Instrumentalisierung zu schützen. Musiker können sich erfolgreich gegen die Verwendung ihrer Werke wehren, insbesondere wenn dadurch der Eindruck entsteht, sie unterstützten bestimmte politische Positionen. Die Entscheidung des OLG Jena verdeutlicht, dass das auch im politischen Kontext eine erhebliche Schutzwirkung entfaltet – aber: Es verbleibt Kritik (siehe oben).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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