BGH zu Anforderungen an das Handeltreiben nach Konsumcannabisgesetz (KCanG)

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2024 (Az. 2 StR 122/24) hat der BGH sich mit den Anforderungen an das Handeltreiben nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) auseinandergesetzt. Dabei hat der BGH klargestellt, dass die strafrechtliche Bewertung des Handeltreibens mit Cannabis im Wesentlichen auf den bereits unter dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entwickelten Grundsätzen beruht.

Wesentliche Aussagen des BGH zum Handeltreiben nach dem KCanG:

  1. Übertragung der BtMG-Rechtsprechung: Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens im KCanG in gleicher Weise zu verstehen ist wie unter dem BtMG. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelte Rechtsprechung Bezug genommen. Daher sind die gleichen Kriterien anwendbar.
  2. Definition des Handeltreibens: Der BGH führt aus, dass Handeltreiben mit Cannabis vollendet ist, wenn der Verkäufer oder Vermittler das Stadium unverbindlicher Gespräche verlässt und einem potenziellen Käufer ein ernsthaftes und verbindliches Verkaufs- oder Lieferangebot macht. Es spielt keine Rolle, ob die Verkaufsverhandlungen später abgebrochen werden oder der Verhandlungspartner kein Interesse zeigt. Das Handeltreiben ist bereits mit dem ernsthaften Verkaufsangebot vollendet.
  3. Auswirkungen auf die Strafzumessung: Durch das Inkrafttreten des KCanG wurde der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Cannabis gegenüber der bisherigen Rechtslage im BtMG gesenkt. In dem vorliegenden Fall führte dies zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs und zur Notwendigkeit einer neuen Strafzumessung.

Fazit

Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die zum Handeltreiben unter dem BtMG entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn das Konsumcannabisgesetz nun die Grundlage bildet. Dies bedeutet, dass bereits das ernsthafte Anbieten von Cannabis an potenzielle Käufer als vollendetes Handeltreiben gilt, unabhängig davon, ob es tatsächlich zum Abschluss eines Geschäfts kommt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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