In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2024 (Az. 2 StR 122/24) hat der BGH sich mit den Anforderungen an das Handeltreiben nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) auseinandergesetzt. Dabei hat der BGH klargestellt, dass die strafrechtliche Bewertung des Handeltreibens mit Cannabis im Wesentlichen auf den bereits unter dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entwickelten Grundsätzen beruht.
Wesentliche Aussagen des BGH zum Handeltreiben nach dem KCanG:
- Übertragung der BtMG-Rechtsprechung: Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens im KCanG in gleicher Weise zu verstehen ist wie unter dem BtMG. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelte Rechtsprechung Bezug genommen. Daher sind die gleichen Kriterien anwendbar.
- Definition des Handeltreibens: Der BGH führt aus, dass Handeltreiben mit Cannabis vollendet ist, wenn der Verkäufer oder Vermittler das Stadium unverbindlicher Gespräche verlässt und einem potenziellen Käufer ein ernsthaftes und verbindliches Verkaufs- oder Lieferangebot macht. Es spielt keine Rolle, ob die Verkaufsverhandlungen später abgebrochen werden oder der Verhandlungspartner kein Interesse zeigt. Das Handeltreiben ist bereits mit dem ernsthaften Verkaufsangebot vollendet.
- Auswirkungen auf die Strafzumessung: Durch das Inkrafttreten des KCanG wurde der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Cannabis gegenüber der bisherigen Rechtslage im BtMG gesenkt. In dem vorliegenden Fall führte dies zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs und zur Notwendigkeit einer neuen Strafzumessung.
Fazit
Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die zum Handeltreiben unter dem BtMG entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn das Konsumcannabisgesetz nun die Grundlage bildet. Dies bedeutet, dass bereits das ernsthafte Anbieten von Cannabis an potenzielle Käufer als vollendetes Handeltreiben gilt, unabhängig davon, ob es tatsächlich zum Abschluss eines Geschäfts kommt.
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