BGH zu Anforderungen an das Handeltreiben nach Konsumcannabisgesetz (KCanG)

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2024 (Az. 2 StR 122/24) hat der BGH sich mit den Anforderungen an das Handeltreiben nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) auseinandergesetzt. Dabei hat der BGH klargestellt, dass die strafrechtliche Bewertung des Handeltreibens mit im Wesentlichen auf den bereits unter dem Betäubungsmittelgesetz () entwickelten Grundsätzen beruht.

Wesentliche Aussagen des BGH zum Handeltreiben nach dem KCanG:

  1. Übertragung der BtMG-Rechtsprechung: Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens im KCanG in gleicher Weise zu verstehen ist wie unter dem BtMG. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelte Rechtsprechung Bezug genommen. Daher sind die gleichen Kriterien anwendbar.
  2. Definition des Handeltreibens: Der BGH führt aus, dass Handeltreiben mit Cannabis vollendet ist, wenn der Verkäufer oder Vermittler das Stadium unverbindlicher Gespräche verlässt und einem potenziellen Käufer ein ernsthaftes und verbindliches Verkaufs- oder Lieferangebot macht. Es spielt keine Rolle, ob die Verkaufsverhandlungen später abgebrochen werden oder der Verhandlungspartner kein Interesse zeigt. Das Handeltreiben ist bereits mit dem ernsthaften Verkaufsangebot vollendet.
  3. Auswirkungen auf die : Durch das Inkrafttreten des KCanG wurde der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Cannabis gegenüber der bisherigen Rechtslage im BtMG gesenkt. In dem vorliegenden Fall führte dies zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs und zur Notwendigkeit einer neuen Strafzumessung.

Fazit

Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die zum Handeltreiben unter dem BtMG entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn das Konsumcannabisgesetz nun die Grundlage bildet. Dies bedeutet, dass bereits das ernsthafte Anbieten von Cannabis an potenzielle Käufer als vollendetes Handeltreiben gilt, unabhängig davon, ob es tatsächlich zum Abschluss eines Geschäfts kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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