Verlesung von UN-Dokumenten im Strafprozess

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2024 (Az. 3 StR 454/22) hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob Berichte von UN-Organen oder -Einrichtungen im Rahmen eines Strafverfahrens verlesen und damit als Beweismittel verwertet werden können.

Berichte, die Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst haben, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO können sie gleichwohl in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden.

Der BGH entschied, dass solche Berichte unter bestimmten Voraussetzungen verlesen werden dürfen, und begründete dies folgendermaßen:

Kernaussagen des BGH zur Verlesung von UN-Berichten:

  1. Zulässigkeit der Verlesung: Berichte, die von Organen oder Einrichtungen der Vereinten Nationen (UN) zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst wurden, unterliegen dem Anwendungsbereich von § 250 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift können diese Berichte, trotz des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesen und als Beweismittel verwertet werden.
  2. UN-Einrichtungen als öffentliche Behörden: Der BGH wertet die Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der UN als eine öffentliche Behörde im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. Das bedeutet, dass ihre Berichte unter denselben Voraussetzungen verlesen werden können wie Berichte inländischer Behörden. Diese Entscheidung stützt sich auf das besondere Vertrauen in die Unparteilichkeit, Sachkunde und Gemeinwohlverpflichtung solcher internationalen Organisationen.
  3. Verfahrensbeschleunigung und Verlesung: Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung, indem sie die Hauptverhandlung von der aufwendigen Vernehmung von Zeugen entlastet. Das Gericht stellte klar, dass eine Verlesung dann zulässig ist, wenn die Berichte amtlich erlangte Informationen enthalten und keine zusätzlichen Erkenntnisse durch eine Zeugenvernehmung zu erwarten sind.

Fazit

Der BGH hat entschieden, dass Berichte von UN-Organen in einem Strafverfahren verlesen und als Beweismittel herangezogen werden können, wenn sie zu Beweiszwecken erstellt wurden. Diese Entscheidung stärkt die Stellung internationaler Organisationen als vertrauenswürdige Quellen im deutschen Strafprozessrecht und trägt zur Effizienz und Beschleunigung von Strafverfahren bei.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.