BGH-Entscheidungen zu Nachrichtendiensttätigkeiten – Ein Überblick

Der (BGH) hat sich in mehreren grundlegenden Entscheidungen mit den rechtlichen Aspekten von Nachrichtendiensttätigkeiten beschäftigt. Diese Urteile geben nicht nur Einblicke in die juristische Bewertung solcher Tätigkeiten, sondern spiegeln auch die komplexen historischen und politischen Kontexte wider, in denen diese Handlungen stattfanden. Im Folgenden werden drei zentrale Entscheidungen des BGH vorgestellt, die sich mit und verwandten Vergehen befassen, und es wird erläutert, welche Auswirkungen diese Urteile auf das deutsche Rechtssystem hatten.

1. Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers wegen Verschleppung

BGH, Urteil vom 03.12.1996 – 5 StR 67/96 (LG Berlin)

In dieser Entscheidung befasste sich der BGH mit der Frage der Strafbarkeit eines ehemaligen Amtsträgers des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR, der die Verschleppung eines westlichen Nachrichtendienstmitarbeiters von West-Berlin in den Ostteil der Stadt organisiert hatte. Der Fall drehte sich um den damaligen Leiter der Abteilung II in der Bezirksverwaltung des Staatssekretariats für Staatssicherheit, der Entführungspläne erstellte, die letztlich zur Verschleppung des Opfers führten.

Der BGH stellte fest, dass das Verhalten des Angeklagten unter die Strafbarkeit nach bundesdeutschem Recht fiel, da die Verschleppung teils in West-Berlin stattgefunden hatte. Dies ermöglichte die Anwendung deutschen Strafrechts. Die Entscheidung betonte die Kontinuität der strafbaren Handlung, selbst wenn die Tatplanung und Ausführung über längere Zeiträume und unter Beteiligung mehrerer Akteure erfolgten. Interessant ist hierbei, dass der BGH die Unverjährbarkeit der Tat im Rahmen des geltenden Rechts der DDR als relevant für die Bewertung heranzog, auch wenn bundesdeutsches Recht zur Anwendung kam.

2. Verjährung jahrzehntelang ausgeübter Agententätigkeit

BGH, Urteil vom 26.02.1997 – 3 StR 525/96 (Stuttgart)

Ein weiteres Urteil des BGH betraf die einer über viele Jahre ausgeübten geheimdienstlichen Tätigkeit für die DDR. Der Angeklagte hatte über einen Zeitraum von 14 Jahren für das MfS der DDR spioniert, indem er unter anderem militärische und technische Informationen weitergab. Die Verjährungsproblematik entstand, weil die Spionagetätigkeit in den 1970er Jahren begann und bis kurz vor der politischen Wende 1989 andauerte.

Der BGH entschied, dass die gesamte Agententätigkeit als eine einheitliche Handlung zu betrachten sei, die erst mit dem endgültigen Abbruch der Spionageverbindung beendet war. Somit begann die Verjährung erst mit der Beendigung der gesamten Handlung, was in diesem Fall mit dem Fall der Mauer 1989 der Fall war. Der BGH stellte fest, dass die Pausen in der Tätigkeit, etwa aufgrund der politischen Entwicklungen oder aus persönlichen Gründen des Angeklagten, nicht als Beendigungen der Tat gewertet werden konnten. Dies führte dazu, dass die Verjährungsfrist bis zur ersten Vernehmung im Jahr 1994 noch nicht abgelaufen war.

3. Spionage zugunsten des Rechtsvorgängerstaats DDR

BGH, Urteil vom 18.10.1995 – 3 StR 324/94

Diese Entscheidung betraf die Spionagetätigkeit zugunsten der DDR durch einen hochrangigen Funktionär des Ministeriums für Staatssicherheit. Der Angeklagte hatte maßgeblich an der Auslandsaufklärung und Spionageaktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland mitgewirkt. Die Herausforderung in diesem Fall lag in der Bewertung der Spionage für einen Staat, der als Rechtsvorgänger der wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland galt.

Der BGH folgte hier der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das ein Verfolgungshindernis für Spionagetätigkeiten zugunsten der DDR anerkannte. Das Gericht argumentierte, dass solche Handlungen zwar die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten, aber zur Tatzeit im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR standen. Dies führte zu einer differenzierten rechtlichen Bewertung, in der die strafrechtliche Verfolgung solcher Fälle im Nachhinein begrenzt wurde, um die rechtliche Ambivalenz und den politischen Kontext der Handlungen zu berücksichtigen. Diese Entscheidung zeigt, wie das Gericht versucht hat, zwischen rechtlichen Prinzipien und den politischen Realitäten der deutschen Teilung zu navigieren.


Gesamtkontext und Bedeutung

Diese Urteile verdeutlichen die komplexe Beziehung zwischen strafrechtlicher Verfolgung und den politischen Rahmenbedingungen von Nachrichtendiensttätigkeiten in Deutschland. Sie illustrieren, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Spionagefällen oft nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine historische und politische Dimension hat.

Der BGH hat durch diese Entscheidungen wichtige Weichenstellungen vorgenommen, wie Spionage und verwandte Tätigkeiten in einem vereinten Deutschland strafrechtlich zu bewerten sind. Insbesondere die Frage der Verjährung bei fortgesetzten Tätigkeiten und die besondere Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen spiegeln die Bemühungen wider, eine gerechte und angemessene strafrechtliche Antwort auf Spionagevergehen zu entwickeln.

Diese Rechtsprechung zeigt auch, dass Nachrichtendiensttätigkeiten oft im Verborgenen ablaufen und nur schwer aufzuarbeiten sind. Die historische Aufarbeitung und die juristische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit von Agenten während der deutschen Teilung bleibt daher eine Herausforderung, die weiterhin auf den Grundsätzen von Recht und Gerechtigkeit basiert, aber auch die besonderen Umstände der Vergangenheit berücksichtigt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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