BGH bekräftigt: Mail-Überwachung ist durch § 100a StPO gedeckt

Nunmehr hat auch der 3. Senat (StB 47/20) bestätigt, dass § 100a Abs. 1 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, Telekommunikation – einschließlich dabei anfallender Verkehrsdaten zu überwachen und aufzuzeichnen, inklusive Mail-Accounts.

Hintergrund ist, dass entsprechend § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO aufgrund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen hat. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Senats aus dem Oktober 2020 schließt sich der 3. Senat nun an und bekräftigt (mit ausdrücklicher Bestätigung der Entscheidung des LG München I), dass die Einstufung als OTT-Dienst hieran nichts ändert:

Bei versandten oder empfangenen E-Mails handelt es sich um Kommunikation im Sinne der Vorschrift selbst dann noch, wenn sie nach Kenntnisnahme beim “Provider” zwischen- oder endgespeichert werden (…) Derartige Anbieter, welche die Kommunikation mittels über das Internet weitergeleiteter E-Mails ermöglichen, erbringen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob sie zugleich den Zugang zum Internet oder lediglich sogenannte “Over-the-top”-Dienste (OTT-Dienste) bereitstellen (…)

Hierfür kommt es nicht darauf an, inwieweit sie nach § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. TKG und TKÜV bestimmte Vorkehrungen zu treffen hatte. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 6 TKG bleibt von dieser Vorschrift die nunmehr in § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO enthaltene grundsätzliche Verpflichtung nach § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO aF unberührt. Mithin sind eine technische Vorhaltungsverpflichtung und die Zulässigkeit einer Überwachungsanordnung zu unterscheiden (…)

Die Entscheidung des 3. Senats macht nun langsam den Bogen komplett – es dürfte sich eine vollständige Überwachung von Mails für die Behörden inzwischen anbieten und möglich sein, selbst dort, wo Verschlüsselung zum Geschäftsmodell des Providers gehört. Der § 100a STPO entwickelt sich damit zum “Schweizer Taschenmesser” der Ermittler und ein geschützter Raum für Kommunikation dürfte nicht verbleiben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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