Ein Sicherungsverfahren kann nur bei entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft eröffnet werden – auf keinen Fall kann eine Anklage im Eröffnungsbeschluss entsprechend „angepasst werden“, wie der Bundesgerichtshof (6 StR 152/21) nochmals klargestellt hat.
Hintergrund ist, dass ein Landgericht das Sicherungsverfahren nur eröffnen darf, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt. Im Sicherungsverfahren tritt insoweit an die Stelle einer Anklageschrift die Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann. Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf
das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbstständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift:
Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Landgericht war
BGH, 6 StR 152/21
mangels eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft damit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 – 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3561, insoweit in BGHSt 47, 52 nicht abgedruckt), woran die an den Eröffnungsbeschluss „angepasste“ Antragsschrift nichts zu ändern vermag. Diese ist überdies im Wege der als zwingend angesehenen deklaratorischen Antragsschrift nach § 207 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 414 Abs. 1 StPO erfolgt und hat den Eingriff in das Ermessen der Staatsanwaltschaft demzufolge nicht beseitigt.
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