Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

Beim (1 StR 528/20) ging es – stark vereinfacht – um die Frage, ob ein Vermögensschadens damit begründet werden kann, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über Aktienkäufe zahlungsunfähig war, sodass der Anspruch der Aktionäre auf die Rückzahlung des Kapitals für den Fall der Rückgabe der Aktie konkret gefährdet gewesen sei. Hier sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts als nicht ausreichend an.

Vermögensschaden

Es ist zu erinnern, dass ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dann vorliegt, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung. Danach ist dem geleisteten Anlagebetrag der Wert des gleichzeitig erlangten Rückzahlungsanspruchs gegenüberzustellen. Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich – wie auch sonst beim Vermögensvergleich – nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. ZumVermögensschaden siehe ausführlich hier bei uns.

Vermögensschaden durch Pleite?

Für die Schadensbestimmung allein auf die Zahlungsunfähigkeit abzustellen und die Zahlungsunfähigkeit mit wirtschaftskriminalistischen Beweisanzeichen zu leben ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer nach § 15a InsO zwar anerkannt – greift jedoch hinsichtlich des Vermögensschadens zu kurz:

Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13 Rn. 20), die – gegebenenfalls mit Hilfe – nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (…)

Zwar spricht auf der Grundlage des von dem Landgericht festgestellten Sachverhalts einiges dafür, dass für die Anleger nur eine geringe Aussicht bestand, nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit den Nennbetrag der Aktien (vollständig) zurückzuerhalten. Hierauf deutet zum einen der Umstand hin, dass im Rahmen der Insolvenzverfahren (…) „eine ausreichende Insolvenzmasse jeweils nicht zur Verfügung stand, um die Geschädigten auch nur annähernd zu befriedigen“ (UA S. 3), und
zum anderen, dass die Liquiditätslage der B. AG und der r. nach den Feststellungen des Landgerichts bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse zumindest angespannt war. Dies vermag aber nicht hinreichend die fehlende Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung und einen daraus folgenden Vermögensschaden zu belegen.

BGH, 1 StR 528/20
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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