Beim Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 1178/12) ging es um eine spezielle Variante des „Whistleblowing“: Ein Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein, nachdem der Arbeitgeber ihn kündigte – im Rahmen des Klageverfahrens schrieb der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers die Gegenseite an, wies auf vermutlich strafrechtlich relevantes Verhalten hin um Druck hinsichtlich eines Vergleichs zu erzeugen und verwies darauf, dass man das alles dem Arbeitsgericht mitteilt, wenn kein Vergleich zu Stande kommt. Hier sah der Arbeitgeber nunmehr einen Treuepflichtverstoß des Arbeitnehmers – zu Unrecht, wie das LAG Hamm meint:
Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Anzeige wegen eines steuer- oder strafrechtlichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers, um einen ihm nicht zustehenden Vorteil zu erreichen, ist an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. An einer solchen gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßenden Drohung fehlt es, wenn
- der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers vorab einen Schriftsatz übersendet, in welchem unter Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Verhaltens vorgetragen wird, der Arbeitgeber habe in Wirklichkeit nicht betriebsbedingt gekündigt, sondern wolle den Arbeitnehmer als „Mitwisser“ von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung aus dem Betrieb entfernen, und
- der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers im Begleitschreiben erklärt, dass der Schriftsatz an das Arbeitsgericht übersandt wird, falls „innerhalb der nächsten Tage“ kein Interesse an einer einvernehmlichen Regelung mitgeteilt wird.
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