EUGH zu Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18 über die Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer entschieden. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob Plattformbetreiber wie YouTube oder Sharehoster wie Uploaded für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die von Nutzern begangen werden. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkung auf das Konstrukt der Störerhaftung in Deutschland haben!

Kernpunkte der Entscheidung

  1. Keine Primärhaftung der Plattformbetreiber: Der EuGH stellt klar, dass Plattformbetreiber wie YouTube oder Uploaded grundsätzlich keine Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ vornehmen und somit nicht unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen haftbar sind, wenn ihre Nutzer geschützte Werke rechtswidrig online stellen.
  2. Sekundärhaftung und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG: Allerdings können diese Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden (Sekundärhaftung). Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG sieht eine Haftungsbefreiung für Informationen vor, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speichern, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information haben oder nach Kenntniserlangung diese Informationen unverzüglich entfernen oder den Zugang dazu sperren.
  3. Keine allgemeine Überwachungspflicht: Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG legt fest, dass Plattformbetreibern keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden kann, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
  4. Rechtswidrige Inhalte und Reaktionspflicht: Bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte müssen Plattformbetreiber diese unverzüglich entfernen oder den Zugang sperren, um ihrer Haftung zu entgehen.
  5. Gerichtliche Anordnungen gegen Plattformbetreiber: Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG können Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Plattformbetreiber erwirken, deren Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Diese Entscheidung des EuGH betont die Bedeutung der Balance zwischen Urheberrechtsschutz und den Betriebsfreiheiten von Online-Plattformen. Sie legt fest, dass Plattformbetreiber nicht direkt für die Handlungen ihrer Nutzer haften, aber eine Verantwortung haben, auf Kenntnisse rechtswidriger Inhalte angemessen zu reagieren.

Empfehlungen für den Alltag:

  1. Plattformbetreiber sollten effektive Mechanismen zur Kenntnisnahme und schnellen Reaktion auf rechtswidrige Inhalte implementieren.
  2. Nutzer von Online-Plattformen sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein, die mit dem Teilen urheberrechtlich geschützter Inhalte verbunden sind.
  3. Rechtsinhaber sollten aktiv ihre Rechte verfolgen und können bei Bedarf gerichtliche Anordnungen gegen Plattformbetreiber beantragen.

Diese Entscheidung klärt wesentliche Fragen zur Verantwortung von Online-Plattformen im Kontext des Urheberrechts und bildet einen wichtigen Rahmen für deren Betrieb im digitalen Raum.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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