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Kategorie: Urheberrecht

  • OLG Köln segnet Mischform aus Unterlassungserklärung mit Vorbeugung ab?

    Ein aktueller Beschluss des OLG Köln (6 W 157/10) macht mich stutzig: Ich verstehe die Sachlage so, dass jemand wegen Filesharings abgemahnt wurde. In der (modifizierten) Unterlassungserklärung wurde dann eine Formulierung gewählt, dass man generell keine geschützten Werke des betroffenen Rechteinhabers mehr anbieten möchte. Zugleich wurde vorbeugend in die Unterlassungserklärung wohl auch aufgenommen, selbiges hinsichtlich 5 anderer Rechteinhaber zuzusichern. Der Gedanke wird wohl gewesen sein, die Wiederholungsgefahr in einem Rundumschlag zu beseitigen und bei Folge-Abmahnungen dann auf diese Unterlassungserklärung zu verweisen? Die Gegenseite jedenfalls wollte diese modifizierte Unterlassungserklärung nicht akzeptieren, zu Unrecht: Das OLG Köln akzeptierte dieFormulierung letztendlich. Ich stelle den Beschluss im Folgenden im Volltext ein.

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  • Nicht zulässig: Lehrer fotografiert Schüler wegen Schuhfetisch

    Ein Oberstudienrat fand laut Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (DL 13 K 598/09) Gefallen an an dem „Schuhfetisch“. Während die Neigung als solche keine Probleme bereitet, ergab sich aber das Problem, dass der Beamte seinem Fetisch in der Schule fröhnte – und (teils gegen Bezahlung) Schülerinnen fotografierte und die Fotos u.a. über eine entsprechende Webseite verteilte. Dazu kommen wohl auch kleinere Videoclips, zumindest einer. Das sehr lange Urteil – man wird Zeit zum Lesen mitbringen müssen – stelle ich im Folgenden zur Verfügung, inhaltlich hat man sich um die (vorläufige) Dienstenthebung gestritten. Das Ergebnis lautet übrigens, dass die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig war.

    Es lohnt sich vor allem, um einmal an einem „echten Beispiel“ zu erleben, warum gerade in Schulen (also dort, wo leicht zu verführende und Schutzbefohlene Verkehren) ein besonders hoher Schutzbedarf besteht, wobei dieses Beispiel ein spezieller Einzelfall ist. Nicht zuletzt, weil einige Schülerinnen (angeblich) auch noch eine „Petition“ für den betroffenen Lehrer eingereicht haben.
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  • Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts II

    Bereits vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des AG Aachen zu der Frage berichtet, wie teuer der eigene Rechtsanwalt ist, den man mit der Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung beauftragt (hier zu finden). Konkret ging es um den Streitwert und die Frage, ob der eigene Rechtsanwalt den Streitwert ansetzen kann, der der Abmahnung zu Grunde liegt. Das AG Aachen verneinte das und erkannte auf einen Streitwert von 3.000 Euro anstatt der üblichen fünfstelligen Summe. Ich hatte seinerzeit darauf verwiesen, dass das Ergebnis mir zwar passend erschien, die Begründung aber m.E. falsch war.

    Nun findet sich bei JurPC ein Urteil des LG Magdeburg (2 S 226/10) zur gleichen Frage, wieder geht es um den gleichen Sachverhalt – und wenn ich nicht irre, sogar um den gleichen Rechtsanwalt. Sinngemäßer Sachverhalt: Rechtsanwalt berät in einer Filesharing-Abmahnung, rechnet danach anhand des Streitwerts der Abmahnung ab (50.000 Euro Streitwert), Mandant zahlt nicht, Forderung geht an Inkasso-Unternehmen, das daraufhin klagt.

    Das LG Magdeburg kommt zum gleichen Ergebnis wie das AG Aachen: Vollkommen überhöhter Streitwert. Dabei wird kurzerhand der Streitwert der Sache insgesamt niedriger angesetzt:

    Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) von 50.000,00 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit als überhöht anzusehen. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.

    Das Urteil wird in naher Zukunft, wenn es die Runde gemacht hat, für einige Wellen sorgen – dennoch muss man im Auge haben, dass es nur eines der sehr wenigen ist, die einen moderaten Streitwert erkennen. Eine Übersicht über die Streitwerte pflege ich hier. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier vielleicht ganz leise eine neue Tendenz in der Rechtsprechung abzeichnet – ich bin an dieser Stelle mit euphorischer Stimmung bekanntlich ja eher zurückhaltend.

  • Urteil: Filesharing-Abmahnung die über Rechtslage täuscht kann Betrug sein – Vergleich kann angefochten werden

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 6993/13) hat sich – endlich einmal – mit einem Vergleich beschäftigt, der im Zuge einer Filesharing-Abmahnung geschlossen wurde. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden wohl erneut Dateien angeboten – und die Vertragsstrafe gefordert. Dies lehnte das Amtsgericht ab. Dabei erkannte das Gericht, dass das Vorspiegeln einer unwahren Rechtslage einen Betrug darstellen kann:

    Die […] dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. […]
    Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist.

    Das Ergebnis wäre zum einen die Möglichkeit der Anfechtung nach §123 BGB – allerdings geht das Gericht einen anderen Weg: Es verweist auf §853 BGB, der nach Auffassung des Gerichts auch noch von Amts wegen zu prüfen ist. Damit wären Forderungen aus aussergerichtlichen Vergleichen nach Filesharing-Abmahnungen grundsätzlich einer sehr kritischen Bewertung von Gerichten unterzogen. Weiterhin:

    Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

    Das Ergebnis: Es gibt zwar einen Vergleich, der muss aber nicht bedient werden – weil die Abmahnung vorher zu aggressiv und täuschend geschrieben war.

    Bis zu diesem Punkt ist die Entscheidung überzeugend und es bleibt die spannende Frage, ob sich weitere Gerichte dem ganzen anschliessen. Von daher muss die Entscheidung auch mit Vorsicht genossen werden – es handelt sich nun einmal allein um eine einzelne amtsgerichtliche Meinung. Das mag von anderen Richtern durchaus anders gesehen werden. Jedenfalls aber, wenn in der Abmahnung über die Rechtslage getäuscht wurde, wird man den Vergleich anfechten können (wobei erst ab Kenntnis die Anfechtungsfrist läuft!).

    Weiterhin hat sich das Amtsgericht (ab Rn. 19) mit dem Vergleichstext befasst und diesen als AGB gegenüber Verbrauchern eingestuft, wobei u.a. die Höhe der Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies ist insoweit übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BGH, der in diesem Zuge selbst im Kaufmännischen Verkehr (bei vollkommen überzogenen Vertragsstrafen) eine Kontrollmöglichkeit zubilligt. Das Gericht stört sich dann beid er Prüfung der Höhe der Vertragsstrafe aber u.a. auch daran, dass die Vertragsstrafe bei jedem Verstoss verwirkt ist, beim Filesharing aber das Angebot nicht nur für eine logische Sekunde, sondern längerfristig besteht, dies müsse man Berücksichtigen. Der Ansatz ist nachvollziehbar aber falsch: Bei der Auslegung der Willenserklärung würde man zeitnahe Angebote als einheitliches Handeln auffassen. Selbst wenn man auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet hat (was man nicht muss), würde dies bei offenkundig einheitlichem Handeln nicht schaden. An dieser Stelle lese ich die Ausführungen des Gerichts vom Ergebnis her zwar gerne, gleichwohl sind sie m.E. sachlich falsch, da die Unterlassungserklärung hier entsprechend auszulegen wäre.

    Fazit: Vertragsstrafeforderungen nehmen in den letzten Monaten in meiner Praxis immer mehr zu, wenn auch weniger im Bereich des Filesharings. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist zwar grundsätzlich ein Problem, tatsächlich kann man aber häufig noch etwas „retten“. Klüger ist weiterhin, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn dies zusätzlich etwas kostet. Gerade bei Verbrauchern aber lässt sich im Nachhinein manches noch retten, bei Kaufleuten dagegen wird es erheblich schwieriger, wenn es auch nicht unmöglich ist.

    Für Filesharing-Abmahnungen bietet sich damit ein weiterer Streitfall an. Sicherlich wird es schwieriger sein, wenn man anwaltlich vertreten war und eine solche Unterlassungserklärung wie die vorliegende abgegeben hat – dann wir die Kausalität zwischen Täuschung und Unterschrift kritisch zu sehen sein. Es war allerdings andererseits schon lange überfällig, dass so manch überzogen aggressiv formulierte Abmahnung zu Konsequenzen führt. Mitunter wurde es sich hier schlicht zu oft zu einfach gemacht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung allein ist noch kein Betrug

  • Aufsichtspflichtverletzung bei Internetzugang für Kinder

    Aufsichtspflicht: Wenn Eltern Ihren minderjährigen Kindern einen Internetzugang zur Verfügung stellen kann bei Rechtsverletzungen eine Aufsichtspflichtverletzung im Raum steht. Ein älteres Urteil des OLG Köln (6 U 101/09 vom 23.12.2009) demonstriert diese Problematik sehr anschaulich: Es geht um die Frage, welche Kontrollpflichten man Eltern gegenüber ihren Kindern auferlegen will. Das Urteil des OLG Köln bietet hier weitere Probleme für Familien und die Frage, wie Eltern mit ihren Kindern umgehen möchten.
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  • Bundesgerichtshof zu „internetbasierten“ Videorecordern

    Bundesgerichtshof zu „internetbasierten“ Videorecordern

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

    Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

    Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.

    Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

    Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

  • Fotorecht: Zu Urheberrecht und Nutzungserlaubnis bei Hochzeitsfotos

    Bei Fotografien kann man grundsätzlich sehr viel streiten – so auch bei Hochzeitsfotografien. Im Folgenden habe ich zwei Aspekte aus der Rechtsprechung aufgegriffen, die besonders Interessant sein sollten.
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  • Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

    Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.

    Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.

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  • Angelesen: Open Source Software von Jaeger und Metzger

    Vor wenigen Tagen erschien die 3. Auflage des Buches „Open Source Software“ von Dr. Till Jaeger und Prof. Dr. Axel Metzger – immerhin 5 Jahre nach der Vorauflage aus dem Jahr 2006. Das Buch hatte ich bereits vorbestellt und lese seitdem darin. Ein kurzer Einblick.
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  • Anschlussinhaber haftet für offenes WLAN

    Zwei ältere Urteile, die hier der Vollständigkeit halber aufgenommen werden:

    1. Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06), dass ein Anschlussinhaber für die Nutzung seines unverschlüsselten WLANS haftet. Man kann sich also nicht aus der Verantwortung stehlen, indem man behauptet, in das eigene WLAN hätte sich jeder, jederzeit einklinken können. Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass technische Unkenntnis nicht schützt.
    2. Das LG Frankfurt (AZ 2-3 O 771/06) hatte weiterhin entschieden: „Der Anschlussinhaber haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen werden. Das Ausschalten des PC reicht als Schutz für die WLAN-Verbindung nicht aus. Der Anschlussinhaber hat sich über technische Möglichkeiten zum Schutz seiner WLAN-Verbindung zu informieren.“

    Jedenfalls das Urteil des LG Frankfurt wurde nun vom OLG Frankfurt aufgehoben, dazu hier den Beitrag lesen.

  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Domain-Pfändung: Pfändung einer Internet-Domain ist (mit Grenzen) möglich und Gläubiger wird neuer Inhaber

    Domain-Pfändung: Eine Internet-Domain kann von einem Gläubiger gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Internet-Domains einer Pfändung unterliegen können. Die wichtigsten Grundsätze dabei sind aus meiner Sicht inzwischen:

    1. Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH, VII ZB 5/05).
    2. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, VII ZB 5/05).
    3. Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (BGH, VII ZR 288/17).
    4. Mit Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs statt wird der Gläubiger der Inhaber der Domain und kann verlangen, als solcher von der Beklagten registriert zu werden, ohne dass gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich sind; insbesondere bedarf es keiner gesonderten Kündigungserklärung nach Pfändung und sodann vorgenommener Registrierung durch den Gläubiger (BGH, VII ZR 288/17).

    Gleichwohl gibt es Grenzen bei der Domain-Pfändung: Während im Privatrecht einer Pfändung in erster Linie entgegen gehalten kann, dass die Domain möglicherweise dem Erwerb dient, müssen Finanzämter ganz konkret im Auge haben, ob überhaupt ein Erlös im Raum steht, der im Verhältnis zur Steuerschuld steht!

    Letztlich aber gilt, dass sämtliche grundsätzlich klärungsfähigen Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der DeNIC durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt sind (so ausdrücklich BVerwG 9 B 13.19 unter Verweis auf obige BGH-Rechtsprechung).

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  • Störerhaftung: Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kinder durch Videouploads

    Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

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  • Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Fotos

    Ein schädigendes Ereignis ist nicht i. S. des Art. 5 Nr. 3 EUGVVO in Deutschland eingetreten, wenn auf einer Internet-Seite mit der Top-Level Domain „uk“ unter der Verwendung von – die Urheberrechte Dritter verletzender – Fotos Waren mit Euro-Preisen angeboten werden, eine elektronische Korrespondenz in deutscher Sprache aber nicht als Option angeboten wird.

    OLG Köln (Beschluss vom 30.10.2007 – 6 W 161/07)