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Kategorie: Urheberrecht

  • KG Berlin zum urheberrechtlichen Schutz von Software

    Das KG Berlin (24 U 117/08) hat sich bereits im März letzten Jahres mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software beschäftigt. Hierbei ist vor allem dieser Absatz zu beachten:

    Auch vorliegend ist daran festzuhalten, dass sich nur bei Vorlage der Quelltexte des Ausgangsprogramms und der Quelltexte oder Binärcodes des nach dem Vorbringen der Klägerin abgeleiteten Programms der grundlegende erste Schritt, hinreichend darzutun und zu belegen, welche Teile des Ausgangsprogramms aufgrund welcher Umstände als schöpferische Eigenleistung Urheberrechtsschutz beanspruchen können, also nicht etwa bloße Übernahmen oder Routinen sind, ausreichend zuverlässig leisten lässt. Dies betrifft bereits die Darlegungsebene. Bei bloßem Binärcodevergleich scheitert aber nicht nur dieser erste Schritt der Darlegung der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Teilkomponenten, sondern auch der notwendige zweite Schritt, nämlich die Darlegung, dass und wodurch gerade diese urheberrechtlich geschützten Teile übernommen worden sind. Über Mutmaßungen und zu vage bleibende Wahrscheinlichkeiten hinaus wird auch bei der Verwendung von Callgraphen bereits auf der Darlegungsebene nichts genügend Fassbares benannt, auch wenn eine Teilidentität wie geschehen abgebildet wird.

    Was bedeutet das im Klartext? Mit dem KG Berlin ist ein Vergleich des Quellcodes quasi zwingend, wenn man eine Urheberrechtsverletzung geltend machen möchte. Ein Vergleich des letztlich compilierten Binärcodes soll nicht ausreichend sein. Damit geht für den Kläger eine zweifache Pflicht einher: Zum einen muss er selbst den relevanten Quellcode besorgen und vorlegen, zum anderen muss er den eigenen Quellcode im gerichtlichen Verfahren auch offenlegen.

  • Strafbar: Verstöße gegen das Urheberrecht

    Dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht strafbar sein kann, hat sich hoffentlich herumgesprochen. In der Märkischen Allgemeinen bin ich aber auf einen Vorfall aufmerksam geworden, der – jenseits von Filesharing & Co. – mal etwas „exotischer“ ist: Ein Senior hat Betriebsanleitungen für (ältere) Autos kopiert und diese Kopien gewinnbringend verkauft. Der gesamte Vorfall führte am Ende zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (auf Bewährung), wobei die Umstände zu beachten sind – etwa die einschlägige Vorstrafe sowie das geschäftsmäßige Vorgehen bei ordentlichen Umsätzen.

    Das Interessante an dieser Sache ist das Tatobjekt – gerade wegen des Internets wird heute schnell einmal vergessen, dass urheberrechtliche Delikte eben nicht nur digital „ein Problem“ sind, sondern auch „offline“ (wobei hier das Internet als Vertriebskanal genutzt wurde).

  • Filesharing: Gleiche IP-Adresse über mehrere Tage hinweg begründet Zweifel

    Das OLG Köln (6 W 5/11) hat nun endlich festgehalten, was die zumindest etwas technik-affineren Juristen und Anwender ja nun schon länger wussten: Wenn jemand mit einem „normalen“ Internet-Zugang, der nach jeder Einwahl (die nach 24 Stunden erfolgt) eine neue IP-Adresse erhält, über Tage hinweg die gleiche IP-Adresse genutzt haben soll, erscheint das höchst unwahrscheinlich. Im Ergebnis möchte das OLG Köln annehmen, dass entsprechend erfasste Datensätze mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Jedenfalls will das OLG Köln – richtigerweise – derartige Häufungen nicht „alleine durch Zufall“ geklärt sehen.

    Die Entscheidung überzeugt und ist in dieser Deutlichkeit überfällig, letztlich geht es aber um einen Sonderfall, der mir in dieser Form eher selten begegnet ist. Einen besonders krassen Fall hatte ich erst vor ca. 2 Wochen: Hier erhielt ein angeblicher Tauschbörsen-Nutzer drei Abmahnungen von drei verschiedenen Kanzleien. Die angeblichen Rechtsverletzungen wurden über einen Zeitraum von 3 Wochen begangen, wobei alle drei Kanzleien die immer gleiche IP-Adresse vorgelegt haben. Der Nutzer war „normaler“ T-Online-Nutzer, dass der über 21 Tage die gleiche IP-Adresse behalten haben soll konnte schon auf den ersten Blick nicht mehr zutreffend sein. Ähnliche Fälle werden nun auf durchaus soliderem Boden argumentieren können.

    Download:

  • Landgericht München sieht keine Verpflichtung für WLAN-Betreiber Nutzer zu identifizieren

    Das Landgericht München (17 HK O 1398/11 – dazu auch Heise und ITEspresso) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es in Deutschland derzeit eine Pflicht für WLAN-Betreiber gibt, ihre Benutzer zwingend zu identifizieren – oder anders herum ausgedrückt, ob das Gewähren anonymer Nutzung rechtlich zulässig ist.

    Wichtig ist, den Hintergrund zu dieser Entscheidung richtig zu verstehen! Es ging hier nicht um die Frage, ob bei anonymer Nutzung eine Haftung, etwa im Zuge der Störerhaftung, des WLAN-Betreibers in Betracht kommt. Vielmehr ging es hier um eine Abmahnung die im Vorfeld ausgesprochen wurde, u.a. weil ein Wettbewerbsverstoß im Raum stand. Vereinfacht ausgedrückt, hatte die Beklagte damit „geworben“ (es stand u.a. in den AGB und den FAQ), sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Klägerin sag die gesetzliche Pflicht, Nutzer immer zu identifizieren und daher nicht nur die Pflicht hierzu, sondern in Kombination mit dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht hatte zur Klärung dieser Fragen festzustellen, ob es eine gesetzlich normierte Pflicht für Provider gibt, IP-Adressen zu speichern und Nutzer darüber im Nachhinein identifizieren zu können. Dies verneinte das Landgericht im Ergebnis.
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  • Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

    Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

    Seit je her ist umstritten, ob das Streaming, also das reine Betrachten von Filmen im Internet – die man dort eigentlich nicht sehen können sollte – eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

    Im Folgenden widme ich mich der Frage recht umfassend, wobei klar sein sollte, dass es hier alleine um die rechtliche Problematik bei Betrachtern geht! Wer solche Angebote selber bereit hält, macht sich problemlos strafbar und zivilrechtliche bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

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  • Schadensersatz beim Filesharing: 300 Euro in Düsseldorf

    Das Landgericht Düsseldorf (12 O 68/10) hat sich offensichtlich nun auf eine Linie eingeschwenkt: Beim Filesharing ist im Zuge des Schadensersatzes dort mit 300 Euro pro Lied zu rechnen. Ich hatte berichtet, dass das schon vormals beim LG Düsseldorf (12 O 521/09) so gesehen wurde.

    Zu dem Thema ist eine Sammlung weiterer Entscheidungen hier bei uns zu finden. Es zeigt sich in einer Übersicht – mal ganz abgesehen davon, dass der vielzitierte Spruch „Die klagen nie“ offensichtlich Schwachsinn ist – dass man bei Liedern durchaus mit 150 Euro Schadensersatz rechnen muss, in Düsseldorf fest mit 300,00 Euro.

    Zum Thema:

  • LG Berlin: Kein nicht-anonymisierter Bericht über Vergewaltigungsopfer

    Das LG Berlin hat Anfang November (Az. 27 O 313/09) festgehalten, dass die Berichterstattung über ein Vergewaltigungsopfer, in nicht anonymisierter Form, in dessen Intim- und Privatsphäre eingreift. Insbesondere gibt es kein sachliches Interesse, die Identität von Opfern in Strafprozessen der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Aus einer Zustimmung zu verpixelten Aufnahmen (mit Klarnamen) darf keinesfalls eine Zustimmung zu unverpixelten Aufnahmen gedeutet werden.
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  • Urheberrecht auf Webseiten: Auch Pressemitteilungen als beschreibende Texte sind geschützt

    Immer wieder sind urheberrechtliche Streitigkeiten auf Webseiten ein Thema, wobei viele sich leider sehr schnell verschätzen, wenn es darum geht, um ein verwendeter fremder Inhalt nun urheberrechtlichen Schutz geniesst. So auch aktuell vor dem Landgericht Hamburg (308 O 159/11), wo jemand beschreibende Texte nahezu unverändert von einer anderen Webseite übernommen hat und eine einstweilige Verfügung kassierte. Dabei ging es um die Beschreibung von Dienstleistungen im Rahmen von Bau-Tätigkeiten. Ebenso entschied schon früher das AG Reinbek (5 C 258/08) sowie das OLG Dresden (14 U 818/09), dass bei beschreibenden Texten ebenfalls ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt. Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10, hier besprochen) hat die Frage bisher offen gelassen, aber auch keine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung geäußert.

    Zur Erinnerung zum Thema „Urheberrecht wo man es nicht erwartet“:

    Auch fremde Pressemitteilungen können und werden regelmässig einen urheberrechtlichen Schutz geniessen (dazu nur LG Hamburg, 308 O 793/06), so dass man eben nicht hemmungslos fremde PMen kopieren und sich damit „versorgen“ kann. Auch Pressemitteilungen von Behörden und Gerichte sind nicht in Ihrer Übernahme schrankenlos: Zwar geniessen diese als „andere amtliche Werke“ keinen urheberrechtlichen Schutz nach §5 II UrhG. Allerdings muss bei Übernahme einer behördlichen Pressemitteilung immer die Quelle explizit genannt werden, §§5 II, 63 I UrhG.

    Beachten sollte man auch, dass bestimmte SEO-Techniken, also die Gestaltung einer Seite samt Auswahl bestimmter Begrifflichkeiten, urheberrechtlichen Schutz geniessen kann – so das OLG Rostock (2 W 12/07), dazu auch den Artikel „Rechtsfragen der Suchmaschinenoptierung“ beachten.

    Ja, und selbst die Gestaltung von Formularen kann einem eigenen urheberrechtlichen Schutz unterfallen, mit der Folge, dass ein zwar selbst erstelltes Formular, dessen Aufbau von einer anderen Seite aber übernommen wurde, eine Verletzung fremder Rechte ist. Das wurde hier von mir erklärt.

    Hinweis: Das Landgericht Hamburg bleibt auch in diesem Beschluss seiner Linie treu, sich für das Internet generell als zuständig anzusehen. Mit der üblichen Begründung wird festgestellt, dass die betroffene Webseite sich an das gesamte Bundesgebiet wendet, in Hamburg abrufbar ist und somit das LG Hamburg zuständig ist. Warum das nicht nur sehr kurz, sondern m.E. sogar falsch gedacht ist, erläutere ich unter Bezug auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hier.

  • Urheberrecht: Wer ist Anspruchsgegner bei einer Urheberrechtsverletzung durch eine Schule?

    Rechtlich gar nicht so einfach ist der Umgang mit Urheberrechtsverletzungen durch eine Schule. Damit ist nicht der Fall gemeint, dass eine Urheberrechtsverletzung über eine Schule (etwa den Internetanschluss) begangen wird, sondern tatsächlich durch die Schule selber. Hier ist dann die Frage, wer eigentlich Anspruchsgegner ist, wer also etwa (stellvertretend für wen) die Unterlassungserklärung abgibt oder für den Schadensersatz einsteht. Dabei kommen viele Personen in Betracht: Der handelnde Lehrer, der Schulleiter, der Schulträger oder das Land bei dem der Schulleiter oder zuständige Lehrer angestellt ist. Das OLG Celle (13 U 95/15) hat nun hinsichtlich der Schadensersatzansprüche festgestellt, dass eine Amtspflichtverletzung zu erkennen sein kann, durch die das Bundesland passiv legitimiert ist.

    Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 175/16) entschied dementsprechend, dass wenn ein Lehrer mit Billigung des Schulleiters eine Homepage erstellt, auf der Informationen über die Schule veröffentlicht werden, dieser in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG handelt. Verletzt dann ein Lehrer durch die konkrete Gestaltung die Urheberrechte Dritter, haftet nicht der Schulträger als Beschäftigungsbehörde, sondern das Land als Anstellungskörperschaft. Die Entscheidung wurde durch das OLG Frankfurt (11 U 153/16) bestätigt, allerdings mit Klarstellung dass Gegner zwar das Land sei, der Unterlassungsanspruch sich aber auf das schulische Umfeld bzw. den Bildungsauftrag beschränkt.
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  • BGH zum Schutz von Datenbanken II

    BGH zum Schutz von Datenbanken II

    Und wieder hat sich der BGH (I ZR 159/10) zum Schutz von Datenbanken geäußert, diesmal ging es um Folgendes: Jeder kennt diese Webseiten, auf denen man z.B. nach Angeboten suchen kann. Dabei wird üblicherweise auf externe Datenbanken zurückgegriffen, die man „abgrast“. Nun ergibt sich für den eigentlichen Datenbankbetreiber ein Problem: Zum einen, wenn viele solcher Webseiten bei ihm die Daten abgreifen, bietet zwar jeder nur einen kleinen, unwesentlichen Teil der ursprünglichen Datenbank ab – in der Summe aber ist ein wesentlicher Bestandteil der Datenbank „kopiert“. Das gefällt natürlich nicht. Darüber hinaus wird natürlich die Werbung des ursprünglichen Datenbankbetreibers nicht mehr angezeigt – er verliert also nicht nur Teile seiner Datenbank, sondern auch noch Werbeeinblendungen. Das ist hart – und verständlich, dass man sich wehren will. Der BGH half aber nicht. Vielmehr wurde dort ausgeführt:

    1. Für die Annahme eines Zusammenwirkens der jeweiligen externen Webseitenbetreiber ist voraussetzung, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank (§ 87b Abs. 1 UrhG) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Solange jeder für sich selbst agiert, reicht das nicht – auch wenn die unwesentlichen Datenbankbestandteile in der Summe dann wesentlich sind.
    2. Zur „Umgehung“ der Werbeanzeigen: Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software stellt grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet gestellt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gestattet und nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken unzulässig. Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine technischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verknüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhindern.

    Wer seine Daten schützen will, wird also nicht umhin kommen, nicht nur in AGB Nutzungsbedingungen vorzunehmen, sondern diese auch verbindlich in die Nutzung einfliessen zu lassen. Dabei ist notfalls bei ungewollten Scraping-Angeboten auch daran zu denken, mit Hausverboten zu arbeiten (dazu siehe auch hier den Beitrag).

  • Wann findet die Kostendeckelung nach §97a II UrhG Anwendung?

    Der §97a II UrhG ist derzeit aus verschiedenen Gründen ein Dauerbrenner bei Diskussionen rund um die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung, speziell bei Filesharing-Abmahnungen. Dabei gibt es einen Aspekt, der mir zur Zeit zu kurz kommt und den man ansprechen muss: Die zeitliche Geltung. Insbesondere, nachdem dies nun vom Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden wurde.

    Das Problem
    Die Frage ist scheinbar einfach: Am 1.9.2008 ist der §97a UrhG in der jetzigen Fassung wirksam geworden. Doch bei der Frage, ob er Anwendung findet, gibt es verschiedene Angriffspunkte, von denen für die jeweils streitende Partei am Ende zwei sicherlich relevant sein werden:

    • Soll er generell ausgeschlossen sein, wenn die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008 erfolgte?
    • Soll er generell Anwendung finden, wenn die Abmahnung nach dem 1.9.2008 erfolgt?

    Bisherige Rechtsprechung
    Beide Punkte fanden sich in der früheren Rechtsprechung: Das LG Köln (28 O 889/08) – ausdrücklich bestätigt vom OLG Köln (6 U 101/09) – stellt darauf ab, wann die Rechtsverletzungen vorgenommen wurden. Argument dabei: Eine Rückwirkung des §97a II UrhG wurde im Gesetz nicht ausdrücklich vorgenommen und ist somit nicht anzunehmen. Das AG Halle a. Saale (95 C 3258/09) dagegen geht ausdrücklich davon aus, dass es auf den Ausspruch der Abmahnung zeitlich ankommt, was mir auch systematisch zugänglicher erscheint: Es soll ja anteilig der „Ersatz der Aufwendungen“ auf 100 Euro beschränkt werden. Wenn man sich am Wortlaut orientiert, geht es also um die tatsächlich erfolgten Aufwendungen, insofern wäre es vielleicht der Königsweg, weder die Rechtsverletzung noch die Aussprache der Abmahnung, als vielmehr den Zeitpunkt konkreter Tätigkeitsaufnahme durch den Rechtsanwalt zu Betrachten.

    Noch weiter geht übrigens das OLG Brandenburg (6 U 58/08), das den §97a II UrhG umgehend auf sämntliche Fälle anwenden möchte, auch wenn Abmahnung und Rechtsverletzung vor dem Inkrafttreten vorgefallen sind.

    Gesetzesbegründung
    Der Blick in die Begründung zum Gesetz bringt leider keinerlei Erhellung, auch wenn festzustellen ist, dass durchweg nur von der Aussprache der Abmahnung die Rede ist. Dies legt einerseits eine Lesart entsprechend dem AG Halle a. Saale nahe, grenzt andererseits aber schon an Kaffeesatzleserei. Ähnlich sehe ich es mit Blick auf ein Urteil des BGH (I ZR 219/05, „Clone-CD“), das festgestellt hat, dass auf eine vor Inkrafttreten des §97a UrhG ausgesprochene Abmahnung dieser keine Anwendung findet. Allerdings war zum Zeitpunkt des Urteils der §97a UrhG immer noch nicht in kraft getreten und man kann die wenigen Sätze durchaus so lesen, als wäre der BGH geneigt gewesen, den §97a UrhG auch auf diese frühere Abmahnung anzuwenden.

    Klarstellung des BGH
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (I ZR 145/10) nunmehr ausdrücklich auch für den §97a UrhG entschieden:

    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 – Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.

    Damit steht mit dem BGH nunmehr ausdrücklich fest, dass die Kostendeckelung des §97a UrhG ausschliesslich bei urheberrechtlichen Abmahnungen Anwendung finden kann, die ab dem 1. September 2008 ausgesprochen wurden!

    Ausgesuchte Entscheidungen zum §97a II UrhG:

  • Urteil zum Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

    Urteil zum Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

    Das OLG Hamburg (7 U 39/11) hat sich mit der konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos beschäftigt. Dabei geht es in die Frage, inwiefern man durch ein bestimmtes „schlüssiges“ Verhalten auf eine Einwilligung schliessen kann. Das OLG führt dazu sehr verständlich aus:

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist […] Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.

    Die Erkenntnis ist naheliegend, aber im Alltag sieht es oft gerade anders aus: Schnell sind Fotos auf der Familienfeier oder dem Schultreffen gemacht und später bei Facebook & Co. hochgeladen. Ausdrückliche Vereinbarungen werden dabei, beim Fotografieren, nur äusserst selten getroffen. Beweisbar ist hinterher ohnehin so gut wie nie etwas. Für den Verwender heisst das: Fotos für das eigene Album sind das eine, wobei schon da zu respektieren ist, wenn jemand sagt, dass er nicht fotografiert werden will. Das Hochladen von Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, sollte man aber tunlichst unterlassen. Egal, ob es „alle anderen ja auch machen“.

    Dazu auch bei uns:

  • Mogelpackung 2.0: Mehr drin, manchmal weniger, auf jeden Fall teurer

    Mogelpackung 2.0: Mehr drin, manchmal weniger, auf jeden Fall teurer

    Wer ein wenig wachen Auges einkauft, der merkt sehr gut, wenn sich Packungsgrößen schrittweise ändern – auch ich erinnere mich problemlos, welche Füllmengen meine Lieblings-Chips-Sorten noch vor wenigen Jahren hatten. Insofern wird es für die meisten (mündigen) Verbraucher sicher nicht die enorme Überraschung sein, dass die Verbraucherzentrale Hamburg nun festgestellt hat, dass einige Produkte teurer wurden, etwa indem (angeblich) mehr drin ist – manchmal auch weniger – und der Preis im Handel am Ende gestiegen ist.

    Aber: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat sehr detailliert beobachtet und aufgelistet, wo sich Änderungen ergeben haben, insgesamt wird ein über 30seitiges PDF mit Produkten geboten. Wirklich sehr interessant, so wie auch die anderen Informationen rund um die Themen „Luft in der Verpackung“ oder „Teure Großpackungen“. Ich empfehle einen Blick, auch wenn der Server dort zur Zeit mitunter sehr langsam ist:

    Anmerkung: Würde die Verbraucherzentrale HH ihre Dokumente einer Creative-Commons-Lizenz unterstellen, würde ich hier sehr gerne die PDF-Datei parallel zum Download anbieten, geht aber aus urheberrechtlichen Gründen nicht. Wer es haben möchte, muss daher warten bis der Server verfügbar ist bzw. schneller ist.

    Hinweis: In dem PDF hat die Verbraucherzentrale offensichtlich die Beschriftungen durcheinander gebracht – wo „Alter Preis“ steht, sollte „Neuer Preis“ stehen. Und umgekehrt – sonst wären alle Produkte günstiger geworden.

  • Teuer: Musik ohne Erlaubnis auf Stadtfest vorgeführt

    Teuer: Musik ohne Erlaubnis auf Stadtfest vorgeführt

    Das LG Köln (28 S 12/08) hat wenig überraschend festgehalten, dass ein Musikstück, dass ohne Erlaubnis des Schöpfers auf einem Stadtfest abgespielt wird, zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Urhebers führt. Ob Eintritt verlangt wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage ist der Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern zu veranschlagen. Die Entscheidung ist in der Sache wenig überraschend.
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