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Kategorie: Urheberrecht

  • Filesharing-Abmahnung: Gewerbliches Ausmaß bei uneingeschränkter digitaler Qualität

    Das LG München I (7 O 1310/11) hat festgestellt, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs das notwendige „gewerbliche Ausmaß“ bei „uneingeschränkter digitaler Qualität“ des angebotenen Werkes grundsätzlich anzunehmen ist. Nun findet man eine Fülle Artikel zum Thema, mit der berechtigten Frage, was eine solche Qualität genau sein soll – dabei fällt mir auf, dass seltsamerweise weder Auszüge aus dem Beschluss zu finden sind, noch der Beschluss auf freien Seiten im Volltext. Und dort findet man folgenden Absatz im Volltext (Hervorhebung von mir):

    Ausgehend vom Wortlaut „in gewerblichem Ausmaß“, der keine gewerbliche Tätigkeit, sondern nur eine Tätigkeit, die einer gewerblichem vom Ausmaß her gleichkommt, verlangt, ist zunächst das Maß der Werknutzung beim Einstellen in eine Tauschbörse zu untersuchen. Dabei zeigt sich, dass das wirtschaftliche Auswertungsinteresse des Berechtigten an dem Werk durch dessen Einstellen in eine Tauschbörse in gleicher Weise in Gefahr gebracht wird, wie in der nicht virtuellen Welt durch die gewerbsmäßige Herstellung und Verbreitung von Raubpressungen. Aber auch in der virtuellen Umgebung werden entsprechende legale Downloadangebote regelmäßig nur gegen Entgelt und daher im gewerblichen Umfang angeboten, da – abgesehen von den bislang noch seltenen allein auf Bekanntheitssteigerung und anschließende Einnahmengenerierung aus Live-Konzerten zielenden kostenfreien Angeboten – die Erzielung der Einnahmen aus den Downloads sichergestellt sein muss, um das eigene Werk nicht wertlos werden zu lassen. Daher handelt derjenige, der Werke in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt (über Tauschbörse oder Sharehoster) im gleichen gewerblichen Ausmaß wie der Betreiber eines legalen Downloadangebots.

    Man merkt also: Was das LG München I gemacht hat, war keine umfassende pauschale Aussage, sondern ein Vergleich, der jedoch leider einem Denkfehler unterliegt. Wenn man den Absatz nun liest, merkt man, dass das Gericht zwischen legalen Downloadanbietern und Tauschbörsen vergleicht, um darauf abzustellen: Wenn es sich im Kern wie ein legales Angebot darstellt, dann ist es auch gewerblich. Der richtige Schluss wäre nun gewesen, zu untersuchen, welche Qualität entsprechende Angebote (Musicload, iTunes, Amazon etc.) anbieten, um das dann zur Grundlage zu machen. Dabei bieten viele Angebote inzwischen 256kbit bei MP3s an, so dass ein 128kbit-Upload nicht automatisch zu erfassen wäre. An der Stelle ist der Schluss beim LG München schlicht zu schnell gezogen.

    Dazu kommt aber noch etwas: In dieser Sache ging es beim LG München um einen Film, so dass sich hier auch erhebliche Fragen stellen, z.B. ob man die verbreitete 720p-Auflösung als Voraussetzung annimmt. Wenn man meinen Gedanken oben folgt, wäre das ein konsequentes Ergebnis.

    Hinweis: Der Beschluss des LG München I mag hinsichtlich dieses gezogenen Schlusses m.E. durchaus kritikwürdig, aber man sollte den Beschluss mal in Ruhe durchlesen – er ist äusserst ausführlich und bietet u.a. eine Übersicht über eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema. Wer dem LG München I vorwerfen möchte, dass im Ergebnis wohl jede Nutzung von Tauschbörsen „gewerblich“ wäre, der greift leider fehl: Das LG München I weiss das selbst. Es schreibt ausdrücklich

    Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen an einen unbeschränkten Nutzerkreis im Rahmen einer Tauschbörse, die es dem Anbietenden im Gegenzug ermöglicht, eine unübersehbare Anzahl urheberrechtlich geschützter Werke anderer Tauschbörsennutzer unentgeltlich herunterzuladen, stellt grundsätzlich eine derart schwere Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG dar, dass das gewerbliche Ausmaß im Sinne von Abs. 1 Satz 1 begründet und ein Auskunftsanspruch nach Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 9 dieser Vorschrift gegeben ist.

    und ist mit dem Ergebnis offensichtlich sehr zufrieden. Auch wer meint, dass das nur eine Einzelmeinung ist, geht fehl, hierzu ist in dem Beschluss ausdrücklich zu lesen:

    Die Kammer ist mit den anderen drei beim Landgericht München I bestehenden Urheberstreitkammern der Auffassung […]

    Harte Zeiten in München.

  • Markenrecht: Begrenzung des Auskunftsverlangens

    Der Auskunftsanspruch im Markenrecht – aber auch im Urheberrecht – bereitet in der Praxis immer wieder überraschende Probleme. Mir selbst begegnet dies vor allem bei Kollegen, die sich an Abmahnungen „versuchen“ und dann irgendwann entnervt schreiben, man wisse nicht was man von einem wolle wenn irgendwann die Auskunftsklage droht und man immer noch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt hat.

    Der BGH hat hierzu einige interessante Entscheidungen getroffen, so etwa aktuell in BGH, I ZB 74/14:

    Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.

    Etwas kryptisch formuliert geht es darum, dass am Ende auch der titulierte Auskunftsnanspruch einer Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall unterliegt. So sind im Einzelfall, wenn man darlegen kann alles erdenklich zumutbare getan zu haben, dann schlichte Erklärungen über die Nichtkenntnis weiterer Lieferungen ausreichend.
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  • Bundesregierung zum §97a II UrhG (Kostendeckelung des Anwaltskostenersatzes)

    Via Shopbetreiber-Blog entdecke ich gerade die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage, in der sich zum §97a II UrhG geäußert wird:

    11. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?

    Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

    Die Regelung berücksichtigt in vertretbarer Weise die Interessen der Rechtsinhaber und der Verbraucher. Zwar zeigen erste Urteile, dass einzelne Tatbestandsmerkmale von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Vereinheitlichung wird jedoch – wie stets – durch die höchstinstanzliche Rechtsprechung herbeigeführt werden.

    Sicherlich werden einige Leser bei dieser profanen Antwort enttäuscht sein, ich denke aber, diese Einstellung war zu erwarten und ist auch durchaus angebracht. Es war vorhersehbar, dass erst einige Zeit ins Land gehen muss (und damit auch höchstrichterliche Entscheidungen) bis erste Klarheit beim §97a II UrhG eintritt. Ein wenig spitz könnte man zudem sicherlich auch mutmaßen, dass schnelle höchstrichterliche Entscheidungen zum §97a II UrhG ergehen, als dass ein neues (und wieder umstrittenes) Gesetz beschlossen wird.

    Weitere Artikel zum §97a UrhG:

      [97aliste]
  • Abmahnung: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Beim OLG Frankfurt (11 U 18/14) ging es um die Frage, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei hält das Gericht fest, dass dies unter Abwägung der gegenläufigen Interessen zu ermitteln ist und nicht pauschal beurteilt werden kann. Richtete sich die Abmahnung nicht gegen einen Abnehmer, sondern dem Hersteller erscheint es in besonderer Weise unangemessen, das Schadensrisiko im Fall einer unberechtigten Abmahnung ohne Weiteres auf den Verwarnenden zu überlagern.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur unzulässigen Nachahmung eines Produktes

    Wenn der Konkurrent tolldreist eigene Produkte nachahmt, bieten sich normalerweise an erster Stelle das Markenrecht und Urheberrecht als Grundlage von Unterlassungsansprüchen an. Daneben bietet sich allerdings auch das Wettbewerbsrecht, dass ebenfalls gegen unlautere Nachahmungen Schutz bietet – der Vorteil liegt hier darin, dass man im Vergleich zum Urheberrecht keine Schöpfungshöhe benötigt. Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 7/14) habe ich dazu einige nachvollziehbare Zeilen gefunden.

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  • Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

    Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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  • BGH zur Berechnung des Verletzergewinns bei Schutzrechtsverletzung

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 51/11) hat sich mit der Berechnung des Verletzergewinns auseinander gesetzt. Auch wenn es hier um eine Patentverletzung ging, lässt sich die Entscheidung verallgemeinern und ist durchaus Relevant im Bereich des Schadensersatzrechts, etwa bei Markenrechtsverletzungen.

    Soweit der BGH festgestellt hat, dass der Schutzrechtsverletzer verpflichtet ist, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig herauszugeben, überrascht das nicht. Es ist eine mögliche Berechnung des Schadensersatzes, dass der Verletzte vom Verletzer den Gewinn herausverlangen kann, der auf der Verletzung beruht. Hier spielt der Auskunftsanspruch eine enorme Rolle, mit dem überhaupt erst zu Tage tritt, in welchem Umfang die Rechtsverletzung statt fand und welcher Gewinn letztlich erzielt werden konnte. Üblicherweise werden hierbei die Aufwendungen von dem erzielten Umsatz abgezogen und der Rest dann als Gewinn betrachtet. Es gibt jedoch ein Aber.

    In den Details kann man sich nämlich streiten. Beispiel: Jemand bedruckt T-Shirts mit einer fremden Marke und verkauft die Shirts. Wie ist damit umzugehen, wenn er die verkauften T-Shirts auf Grund persönlicher Beziehungen besonders günstig, wenn nicht gar umsonst erhalten hat? Diese Frage ist nicht fiktiv, einen solchen Fall hatte ich hier bereits. Durch derart günstige T-Shirts erhöht sich natürlich exorbitant die Gewinnspanne die der Gegner abschöpfen möchte. Steht Sie ihm in voller Höhe zu?

    Der BGH hat insofern meine Sichtweise gestützt, indem er feststellt, dass der Gewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auch auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts beruht. Das heisst, es muss sich um Gewinn handeln, der wirklich ursächlich auf der Schutzrechtsverletzung und nicht auf anderen Faktoren beruht. Es ist somit zu unterscheiden, ob der Gewinn

    1. auf der einen Seite durch andere für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren bestimmt wird (nicht herauszugeben), oder
    2. auf der anderen Seite durch die Verletzung des Schutzrechts (hier bei Patentverletzung: durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften) bestimmt wird (herauszugeben)

    Die konkrete Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist mit dem BGH letztendlich vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu schätzen. Das heisst: Es bietet sich im Gesamtbild für beide Seiten eine gehörige Portion Unsicherheit – also auch eine hohe Motivation für beide Seiten, sich bei Vergleichsverhandlungen kompromissbereit zu zeigen.

    In obigem Fall mit den kostenlosen T-Shirts zeigte sich schnell, dass die Gegenseite zwar nicht angetan war von hiesiger Auffassung, dem aber letztlich folgte. Hier ist schlicht zuzugestehen, dass ein messbarer Teil der Gewinnspanne eben nicht auf der Schutzrechtsverletzung, sondern vielmehr auf dem persönlichen Geschick des Verletzers beruhte. Man fand letztlich einen geeigneten Weg, den Verletzergewinn realistisch einzuschätzen und den Verletzer, also meinen Mandanten, nicht finanziell zu überfordern.

  • Der Erschöpfungsgrundsatz

    Der Erschöpfungsgrundsatz

    Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

    Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

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  • Urheberrechtsverletzung durch „Raubkopien“: Anforderungen an das Urteil

    Beim Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 87/14) ging es um die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen – und die Frage, wie ein Urteil abgefasst sein muss, das einen Urheberrechtsverletzer hier verurteilt. So genügt es gerade nicht, dass im Urteil festgestellt wird, dass Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden haben, sondern diese müssen konkretisiert sein. So

    (…) bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.

    Dies ist wenig überraschend, da die Taten hinreichend konkretisiert sein müssen – und es wesentliches Merkmal des Schutzgutes ist, dass die Rechteinhaber auch bestimmt sind. Gerichte müssen sich also – ähnlich wie in Umfangsverfahren beim Internetbetrug – die Arbeit machen und die Taten im Urteil hinreichend konkretisieren, mit sämtlichen dazugehörigen Details.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
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  • Filesharing-Abmahnung: Abmahnung für einen Hyperlink?

    Der Bundesgerichtshof (I ZA 17/10) hat scheinbar entschieden, dass ein Link auf eine Webseite, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Lied ohne Lizenz kopiert werden kann, abgemahnt werden kann. Ich glaube. dem war nicht so – dass die Entscheidung des BGH, trotz der enormen Brisanz, eher wenig Beachtung und verschiedenste Interpretationen erlebt, ist vor allem der Abfassung der gerichtlichen Entscheidungen geschuldet.
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  • Zum urheberrechtlichen Schutz von Werken Angestellter

    Ein Urteil des BGH (I ZR 209/07) beschäftigt sich mit der Frage der Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Werken angestellter Beschäftigter (hier: Eines Beamten). Das interessante und leicht zu lesende Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass entsprechend §43 UrhG alleine wegen des Beschäftigungsverhältnisses noch lange nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein umfassendes Nutzungsrecht auf den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber übertragen wird. Vielmehr ist (sofern keine klaren vertraglichen Absprachen getroffen werden) davon auszugehen, dass nur diejenigen Nutzungsrecht übertragen werden, auf die der Arbeitgeber zwingend angewiesen ist, um das aus dem Dienstverhältnis hervor gehende Werk entsprechend nutzen zu können.

  • Filesharing-Abmahnung: Haftung für volljährige Kinder

    Das OLG Köln (6 W 81/12) hat sich wieder einmal mit der gängigen Filesharing-Abmahnpraxis auseinandersetzen dürfen und hat wieder einmal klar gestellt, dass man diesem Abmahnsystem in seiner bisherigen Ausgestaltung wohl keine ernsthaften Änderungen aufzwängen wird.

    Dazu auch:

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  • Softwarerecht: Zum urheberrechtlichen Schutz von Code-Snippets

    Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können „Code-Snippets“ durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen „Code-Schnippseln“ nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.