Immer wieder sind urheberrechtliche Streitigkeiten auf Webseiten ein Thema, wobei viele sich leider sehr schnell verschätzen, wenn es darum geht, um ein verwendeter fremder Inhalt nun urheberrechtlichen Schutz geniesst. So auch aktuell vor dem Landgericht Hamburg (308 O 159/11), wo jemand beschreibende Texte nahezu unverändert von einer anderen Webseite übernommen hat und eine einstweilige Verfügung kassierte. Dabei ging es um die Beschreibung von Dienstleistungen im Rahmen von Bau-Tätigkeiten. Ebenso entschied schon früher das AG Reinbek (5 C 258/08) sowie das OLG Dresden (14 U 818/09), dass bei beschreibenden Texten ebenfalls ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt. Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10, hier besprochen) hat die Frage bisher offen gelassen, aber auch keine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung geäußert.
Zur Erinnerung zum Thema „Urheberrecht wo man es nicht erwartet“:
Auch fremde Pressemitteilungen können und werden regelmässig einen urheberrechtlichen Schutz geniessen (dazu nur LG Hamburg, 308 O 793/06), so dass man eben nicht hemmungslos fremde PMen kopieren und sich damit „versorgen“ kann. Auch Pressemitteilungen von Behörden und Gerichte sind nicht in Ihrer Übernahme schrankenlos: Zwar geniessen diese als „andere amtliche Werke“ keinen urheberrechtlichen Schutz nach §5 II UrhG. Allerdings muss bei Übernahme einer behördlichen Pressemitteilung immer die Quelle explizit genannt werden, §§5 II, 63 I UrhG.
Beachten sollte man auch, dass bestimmte SEO-Techniken, also die Gestaltung einer Seite samt Auswahl bestimmter Begrifflichkeiten, urheberrechtlichen Schutz geniessen kann – so das OLG Rostock (2 W 12/07), dazu auch den Artikel „Rechtsfragen der Suchmaschinenoptierung“ beachten.
Ja, und selbst die Gestaltung von Formularen kann einem eigenen urheberrechtlichen Schutz unterfallen, mit der Folge, dass ein zwar selbst erstelltes Formular, dessen Aufbau von einer anderen Seite aber übernommen wurde, eine Verletzung fremder Rechte ist. Das wurde hier von mir erklärt.
Hinweis: Das Landgericht Hamburg bleibt auch in diesem Beschluss seiner Linie treu, sich für das Internet generell als zuständig anzusehen. Mit der üblichen Begründung wird festgestellt, dass die betroffene Webseite sich an das gesamte Bundesgebiet wendet, in Hamburg abrufbar ist und somit das LG Hamburg zuständig ist. Warum das nicht nur sehr kurz, sondern m.E. sogar falsch gedacht ist, erläutere ich unter Bezug auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hier.
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