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Kategorie: Urheberrecht

  • Filesharing-Abmahnung und Pornos: Kein Schutz für pornographische Filme?

    Nur wenig Entscheidungen im Bereich des Urheberrechts wurden wohl so falsch verstanden wie die des LG München I (7 O 22293/12) mit der laut einiger Diskussionen angeblich (!) festgestellt wurde, dass pornographische Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen – und damit gar nicht kostenpflichtig abgemahnt werden könnten bei einem „Tausch“ in „Tauschbörsen“. Dem ist aber nicht so.

    Bei einem pornographischen Film („Porno“) kann man im Einzelfall durchaus streiten, ob hierin ein „Filmwerk“ im Sinne des UrhG zu sehen ist. Im hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte („Abgemahnte“) trefflich vor Gericht vorgetragen, warum es sich seines Erachtens nicht um ein Filmwerk handeln kann. Hier sind durchaus hohe Maßstäbe anzulegen, die „Hardcore-Pornographie“ meines Erachtens eher selten bis nie erfüllen wird. Gleichwohl kann man darüber streiten – was der „Abmahner“ hier aber nicht tat: Er reagierte gar nicht. Damit war dieser Aspekt bereits erledigt:

    Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films […] lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt […] Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).

    Bereits an dieser Stelle ist damit zu sehen, dass die Sache vielleicht anders ausgegangen wäre, wenn man erwidert hätte und es sich nicht um die Darstellung „lediglich sexueller Vorgänge in primitiver Weise“ handeln würde.

    Wenn dem nicht so ist, kommt aber immer noch ein Laufbildschutz in Betracht:

    Auch ein – gar nicht geltend gemachter – subsidiärer Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG) scheidet vorliegend aus: Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.

    Dieses Nacherscheinen bzw. Ersterscheinen wurde von dem „Abmahner“ aber gar nicht erst vorgetragen. Und damit war auch dieser Aspekt weg.

    Das Ergebnis war damit in diesem konkreten Fall, dass ein „urheberrechtlicher Schutz“ nicht zu erkennen war. Es hätte aber anders kommen können.

  • Filesharing-Abmahnung: OLG Köln sieht andere Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

    Der Schadensersatz ist bei Filesharing-Abmahnungen im Regelfall ein „dicker Batzen“ und macht in den Anschreiben ca. 50% der geforderten Summe aus. Während die bisherige Rechtsprechung diese Richtung bestätigt (ca. 150-300 Euro bei einem Lied, siehe dazu hier unsere Übersicht), hat das OLG Köln (6 U 67/11) im September 2011 eine neue Richtung vorgeschlagen:

    [Es] soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.

    Es sieht also so aus, als ob es nur noch um Cent-Beträge ginge – gleichwohl ist hier Vorsicht geboten. Die Kanzlei Waldorf/Frommer etwa rechnet in aktuellen Klagen (noch) zwei Beispielmodelle vor, nämlich die Gesamtzahl der ermöglichten Downloads nach X Stunden, bei jeweils 2 oder 4 Downloadern pro Stunde. Die Kanzlei errechnet hier in ihrer Klageschrift nach 7 Stunden entweder 2.187 Downloads (2 Downloader pro Stunde) oder 78.125 Downloads (4 Downloader pro Stunde). Die erste Zahl ergibt bei dieser Rechnung ca. 300 Euro Schadensersatz, also das gleiche Ergebnis wie die bisherige Rechtsprechung, die zweite Zahl gar rechnerische 10.000 Euro. Das kann so m.E. nicht stehen bleiben, da das OLG Köln offensichtlich davon ausging, nur die unmittelbaren Zugriffe zu Berücksichtigen, also nicht die Folge Downloads durch Zugriffe bei Dritten – ich habe aber Zweifel, ob das so wirklich bei diesem Berechnungsmodell bleiben würde. Vorstellen kann ich mir, dass die geschätzten Zugriffe bis zu einer bestimmten Ebene berechnet werden könnten, das Ergebnis wäre aber nur ein marginaler Unterschied zu den bisherigen Summen.

  • SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    Vertragsfragen zum SEO-Vertrag: Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen.

    Im Folgenden einige Entscheidungen zur Suchmaschinenoptimierung – Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung unseren Beitrag zu vertraglichen Fragen im Falle eines Auftrags

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  • Keine Gerätevergütung für Computer

    Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

    Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

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  • Filesharing-Abmahnung: Auch AG Frankfurt a.M. sieht keine grundsätzliche Haftung für Ehepartner

    Auch das AG Frankfurt a.M. (32 C 157/12 (18)) will bei illegalem Filesharing keine grundsätzliche (Störer-)Haftung unter Ehepartnern erkennen, wenn der eine Anschlussinhaber ist und der andere Ehepartner auch nur Zugriff auf diesen Anschuss hatte. Eine Pflicht, konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsbrüchen zu ergreifen, sieht das Gericht erst, wenn bereits Rechtsverletzungen bekannt geworden sind.

    Hinweis: Die Entscheidung ist – wie aus Frankfurt bekannt – insgesamt äusserst kritisch hinsichtlich einer Ausweitung der Störerhaftung und läuft inhaltlich in die Richtung der Entscheidung des OLG Köln (6 U 239/11), die ich hier sehr ausführlich besprochen habe und auf die an der Stelle verwiesen wird.

  • Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Einwilligung in Fotografie: Wenn jemand in die Kamera lächelt und sich fotografieren lässt – ist das dann eine Einwilligung? Das liest man immer wieder. Bei der Stiftung Warentest findet sich etwa ein durchaus interessanter und für Laien lohnender Artikel zur Frage: Was ist bei Fotos erlaubt, wie vermeidet man Ärger? Dabei fällt mir aber folgender Passus ins Auge:

    Grundsätzlich gilt nämlich: Fotografen brauchen schon eine Erlaubnis, wenn sie einen Menschen ablichten wollen. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen.

    Das ist durchaus kritisch zu hinterfragen – wer das nämlich wörtlich nimmt, der fotografiert auf der private Feier jemanden, der in die Kamera lächelt, und ziert später damit seine Firmenhomepage. Schliesslich wurde ja durch das Lächeln eingewilligt. So einfach ist es aber nicht.

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  • Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

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  • OLG Düsseldorf: Wer ein WLAN betreibt hat Prüfungspflichten (2009)

    Überraschend wenig Beachtung hat ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-20 W 146/08) vom 11.5.2009 erfahren. Hier hatte sich das OLG, wie schon zuvor (I-20 W 157/07) mit der Haftung eines WLAN-Betreibers als Störer zu beschäftigen. Dabei findet das OLG nicht nur deutliche Worte, sondern setzt sich auch mit der entgegengesetzten Rechtsprechung aus Frankfurt auseinander.

    Achtung: Dieser Artikel ist älter, beachten Sie unseren Übersichtsartikel zur Störerhaftung bei einem WLAN

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  • Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen

    Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen

    Der BGH (I ZR 53/10) zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen:

    1. Bei einem Gebrauchsgegenstand (hier: Kletternetz für Spielplätze) können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
    2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
  • Filesharing-Abmahnung: Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten

    Mit der Drucksache 17/6483 (hier als PDF) liegt ein Gesetzentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten im Rahmen von Filesharing im Bundestag vor. Auch wenn die Intention des Entwurfs sicherlich auf Anhieb eine breite Masse begeisterter Fans finden wird, möchte ich doch einige Bedenken anmelden.
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  • LG Berlin zur Kostendeckelung des §97a II UrhG

    Das LG Berlin (16 O 433/10) hat sich mit der Kostendeckelung des §97a II UrhG beschäftigt. Zur Erinnerung: Der §97a II UrhG sieht unter engen Voraussetzungen (die ich hier erkläre und aufschlüssle) die Möglichkeit vor, dass die Abmahn-Kosten „in einfach gelagerten Fällen“ auf 100 Euro beschränkt sind. Jedenfalls nach meiner Einschätzung – dazu gibt es hier auf der Seite bereits einige Artikel – existiert diese Regelung faktisch nur in der Theorie bei Filesharing-Fällen. Insofern überrascht die Entscheidung aus Berlin dann auch nicht.
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  • OLG Braunschweig zum Fotoklau bei ebay

    Das OLG Braunschweig (2 U 7/11) hat sich mit „Fotoklau“ bei eBay beschäftigt und seine frühere, recht rigide Rechtsprechung bestätigt:

    1. Das Gericht war der Meinung, dass keine Anwaltskosten zu ersetzen sind, die im Zuge der Abmahnung entstanden sind. Der abmahnende Fotograf sei auf Grund seiner bisherigen Erfahrung – es gab schon mehrere Abmahnungen – durchaus in der Lage, selber die Abmahnung auszusprechen.
    2. Beim Schadensersatz wurde ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle (dazu hier) abgelehnt: Diese sei nicht auf die private Nutzung in einer Internetauktion ausgelegt. Vielmehr sei auf die übliche Vertragspraxis, also die üblichen Preise, des Fotografen abzustellen, was hier zu einem Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Foto führte. Den Punkt sehe ich bereits kritisch, da man eine einzelne Auktionsseite bei eBay durchaus als „Unterseite eines Shops“ qualifizieren könnte, was problemlos zur MFM-Tabelle passt.
      Man fühlt sich hier ein wenig an die frühere Entscheidung des OLG Braunschweig (2 W 92/11) erinnert, in der bei ähnlicher Konstellation der Streitwert auf überraschende 600 Euro „gestutzt“ wurde.
    3. Einen Verletzeraufschlag soll es nicht geben. Zur Erinnerung: Ein solcher wird bei fehlender Benennung des Urhebers in Höhe von 50-100% im Regelfall zugesprochen (dazu nur: OLG Düsseldorf, 20 U 42/11; LG Berlin, 16 S 9/95; LG Köln, 28 O 250/09; LG München I, 7 O 8506/07) und in Ausnahmefällen abgelehnt (so etwa in der Tendenz ablehnen OLG Hamburg, 5 U 8/08).

    Die Entscheidungen aus Braunschweig sind m.E. Ausreisser, die man nicht verallgemeinern sollte. Zwar mehren sich kritische Stimmen zur unreflektierten Nutzung der MFM-Tabellen und einem pauschalen Verletzeraufschlag – zugleich aber sind es immer noch einzelne Stimmen.

     

  • Filesharing-Abmahnung: Teure schlechte Verteidigung

    Beim AG Gernsbach (1 C 206/09) ging es um die Honorarforderung eines Rechtsanwalts, der einen Abgemahnten beraten und vertreten sollte. Im Urteil liest man etwas zur erstaunlichen „Leistung“, die abgerechnet werden sollte (Hinweis: Zedent = der beauftragte Anwalt):

    Daraufhin unterschrieb der Beklagte die ihm per Email zugesandten und von ihm ausgedruckten vorbereiteten Schriftstücke “Mandanteninformation” (AS 51), welche im Wesentlichen nur die Zustimmung zur späteren Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin beinhaltete, und des weiteren eine “Vollmacht und Auftrag” (AS 53). Anschließend sandte der Beklagte diese an den Zedenten zurück.

    Der Zedent entwarf eine Schutzschrift (wie AS 91 ff) und hinterlegte diese für den Beklagten (nur) bei 16 im Einzelnen näher aufgeführten Landgerichten (AS 45, 47).

    Außerdem rechnete er in Höhe der Klageforderung (wie AS 117 ff ersichtlich) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 21.000,00 € ab, wobei er dabei u.a. eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,9 in die Abrechnung einstellte und anschließend die Forderung an die jetzige Klägerin verkaufte.

    Der Abgemahnte sollte immerhin stolze 1931,01 Euro hierfür zahlen – zum Vergleich, die „Abmahner“ wollten 1053,90 Euro haben. Laut gerichtlichen Feststellungen gab es auch keine Belehrungen über zu erwartende Kosten. Das Amtsgericht machte es kurz und wies die Klage auf Zahlung des Honorars ab.

    Ebenfalls zum Thema:

    Noch einmal der eindringliche Hinweis: Fragen Sie ihren Rechtsanwalt immer vorher ausdrücklich, mit welchen Kosten zu rechnen ist!

  • Wieder einmal gefälschte Abmahnungen: Löschen statt lamentieren

    Es kursieren zur Zeit wieder Emails, die angeblich eine Abmahnung wegen Filesharings aussprechen – das Thema „gefälschte Abmahnungen“ hatte ich hier bereits aufgegriffen und kann insofern nur betonen: Ruhig bleiben, die Daten prüfen und entweder nicht zahlen oder (wenn wirklich Zweifel verbleiben) professionellen Rat einholen. Auch in dem aktuellen Fall, in dem im Namen eines tatsächlich existierenden Rechtsanwalts Abmahnungen ausgesprochen werden, ist das Muster das gleiche, der betroffene Rechtsanwalt hat auch innerhalb kürzester Zeit auf seiner Webseite einen entsprechenden Hinweis eingestellt. Dabei war es hier schon eine besonderheit, dass die Domain rechtsanwalt-NAME.info von dem „Abmahner“ registriert und für die Mails verwendet wurde, das wirkt natürlich gleich sehr echt.

    In dem Zusammenhang ist mir bei der Frankfurter Rundschau ein Kommentar zu einem Artikel aufgefallen:

    Ich habe die Domain rechtsanwalt-giese.info heute nachmittag durch den niederländischen Anbieter PrivacyProtect.org, bei welchem diese anonym registriert wurde, löschen lassen. Meine Beschwerde wurde dort innerhalb weniger Stunden bearbeitet. Vielen Dank an die Kollegen von ProtectPrivacy.

    Die Domain ist auch in der Tat nicht mehr erreichbar. Es zeigt sich: Die „Regulation“ des Netzes funktioniert, die Abuse-Abteilungen bei (Free-)Mailern und Domain-Anbietern arbeiten sehr aktiv. Und vielleicht, wenn so etwas in Zukunft noch einmal geschieht, muss nicht erst einige Zeit vergehen, bis jemand auf die Idee kommt, die entsprechende Abuse-Abteilung anzuschreiben.

  • Softwarerecht: EuGH zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software

    Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und in – verkürzt dargestellt – festgestellt, dass:

    1. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. Verständlich heisst das: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.
    2. Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Verständlich: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die „Idee“ dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen – solange man es „normal“ einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
    3. Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem Benutzerhandbuch kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein „zu stark angelehntes“ Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder „Tutorials“!

    Fazit

    Dass man die „reine Idee“ nicht schützen kann und Software-Ideen „nachgeahmt“ werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das Urheberrecht so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die „Nachahmung“ zur Gratwanderung wird – dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.

    Zum Thema auch: