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Kostendeckelung bei unerlaubter Verwendung von Grafiken im Internet

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Urheberrecht

Das AG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 01.03.2011 (31 C 3239/10 – 74, hier via JurPC) mit einer Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung eines Bildes beschäftigt. Es ging Ausnahmsweise mal nicht um ein Produktfoto in einer eBay-„Auktion“, sondern darum, dass jemand ein fremdes Logo („Wels-Grafik“) auf seiner Webseite verwendet hat.

Die Entscheidung des Gerichts ist leider sehr kurz, dabei ist sie vor allem deswegen interessant, weil es um die Kostendeckelung des §97a II UrhG auf 100 Euro ging. Diese wurde vom Gericht abgelehnt, zum einen, weil keine einfach gelagerte Tätigkeit vorlag, da hinsichtlich der Rechtsverletzungen „umfangreiche Nachforschungen“ notwendig waren. Leider klärt das Gericht nicht, wie die genau ausgesehen haben.

Interessanter ist aber ohnehin ein anderer Aspekt: Es wurde nämlich ein handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs verneint, weil der Webseitenbetreiber seine Webseite „mit kommerziellen Webseiten verlinkt hat“. Wenn diese Argumentation so bestand hat, wäre jede Werbeanzeige auf einer Webseite schon ein Ausschlusskriterium für den Anwendungsbereich des §97a II UrhG.

Hinweis: Dazu auch das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 8526/08, hier vorgestellt), hier ging es um eine „Kleinanzeige“ in deren Rahmen ein Foto unerlaubt verwendet wurde. Ebenfalls Amtsgericht Düsseldorf (57 C 14084/10, hier besprochen).

Zum Thema:

  • Kostendeckelung nach §97a II UrhG: Analyse der Norm
  • Wann findet die Kostendeckelung nach §97a II UrhG Anwendung?
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Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
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  • Schlagwörter Abmahnung, eBay, Foto, Logo
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