Das AG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 01.03.2011 (31 C 3239/10 – 74, hier via JurPC) mit einer Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung eines Bildes beschäftigt. Es ging Ausnahmsweise mal nicht um ein Produktfoto in einer eBay-„Auktion“, sondern darum, dass jemand ein fremdes Logo („Wels-Grafik“) auf seiner Webseite verwendet hat.
Die Entscheidung des Gerichts ist leider sehr kurz, dabei ist sie vor allem deswegen interessant, weil es um die Kostendeckelung des §97a II UrhG auf 100 Euro ging. Diese wurde vom Gericht abgelehnt, zum einen, weil keine einfach gelagerte Tätigkeit vorlag, da hinsichtlich der Rechtsverletzungen „umfangreiche Nachforschungen“ notwendig waren. Leider klärt das Gericht nicht, wie die genau ausgesehen haben.
Interessanter ist aber ohnehin ein anderer Aspekt: Es wurde nämlich ein handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs verneint, weil der Webseitenbetreiber seine Webseite „mit kommerziellen Webseiten verlinkt hat“. Wenn diese Argumentation so bestand hat, wäre jede Werbeanzeige auf einer Webseite schon ein Ausschlusskriterium für den Anwendungsbereich des §97a II UrhG.
Hinweis: Dazu auch das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 8526/08, hier vorgestellt), hier ging es um eine „Kleinanzeige“ in deren Rahmen ein Foto unerlaubt verwendet wurde. Ebenfalls Amtsgericht Düsseldorf (57 C 14084/10, hier besprochen).
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