Wackelt der fliegende Gerichtsstand? (Update)

Der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ ist etwas ganz feines: Er ermöglicht, dass ein Rechtsanwalt aus München einen Webseitenbetreiber aus Aachen in Hamburg vor Gericht zieht. Hintergrund ist der §32 ZPO, der besagt:

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Der (dazu nur BGH, IX ZR 176/10) legt das nun grundsätzlich so aus:

Der Tatort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO liegt überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-fen worden ist

Also würde das bedeuten: Wenn man eine unerlaubte Handlung im Internet begeht, ist diese – so die einfache und hier verkürzt dargestellte Logik – an jedem Ort des möglichen Abrufs „begangen“, somit quasi überall. Das führt dazu, dass bei Streitigkeiten mit Internetbezug mitunter Gerichte ausgesucht werden, die mit der Streitigkeit als solcher eher wenig zu tun haben, deren bisherige Rechtsprechung dem Anspruchsteller aber sehr günstig erscheint (so genanntes „Forum Shopping“). Seit längerem wird diskutiert, inwiefern das wirklich sinnvoll ist – und es zeichnet sich eine Wendung in der Rechtsprechung ab.

Aktuell hat das Landgericht Hamburg (303 O 197/10) entschieden, dass eine Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ bei Internethandlungen vorgenommen werden muss. Die Abrufbarkeit alleine kann nicht ausreichen, vielmehr muss ein spezieller Sachbezug hinzutreten, um das jeweilige Gericht zuständig werden zu lassen.

Die Entscheidung aus Hamburg ist durchaus überzeugend, aber: Sie wirkt wie eine Einzelfallentscheidung. Zwar beruft sich das LG Hamburg auf den Bundesgerichtshof (I ZR 163/02), in der zitierten Entscheidung ging es jedoch um eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und eben nicht um §32 ZPO. Zwar lassen sich die Ausführungen m.E. übertragen, aber es verbleibt sicherlich Kritik (auch wenn diese Kritik abzulehnen ist, der BGH hat in der Entscheidung VI ZR 111/10, Rn.13 a.E., die Auslegungskriterien des Art.5 Nr.3 EuGVÜ ausdrücklich auf §32 ZPO übertragen). Gleich wie man dazu steht: Das schwächt die Position aus Hamburg nicht. Denn sie ist längst Gegenstand (aktueller) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat sich – vor dem Hintergrund der Frage internationaler Zuständigkeit – in der Vergangenheit gleich mehrfach zur Frage geäußert, wie man mit dem §32 ZPO umzugehen hat. Dabei wählt der BGH mitunter sehr deutliche Worte. So findet man die Bestätigung der Hamburger Auffassung in einer Entscheidung aus dem März 2010 (BGH, VI ZR 23/09), wo bzgl. der Anwendung des §32 ZPO ausdrücklich festgehalten wird:

„Um das zu vermeiden, ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich […]“ (Ebenso BGH, VI ZR 111/10, wo nochmals klargestellt wird, dass eine Abrufbarkeit alleine nicht ausreichend sein kann!)

Mit dem Bundesgerichtshof gibt es insofern gar keinen Diskussionsspielraum mehr: Einfach nur die Abrufbarkeit alleine reicht schon lange nicht mehr, um eine gerichtliche Zuständigkeit festzustellen. Doch darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung aus dem März 2011 (BGH, VI ZR 111/10) einen bemerkenswerten Satz geschrieben:

„Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann“

Ein unscheinbarer Satz – eine Auslegungsregel – der aber viel bewirken kann. Schon die Frage der „geringsten Kosten“ mag in meinem obigen Beispiel, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zumindest erhebliche Reisekosten haben, durchaus fragwürdig sein. Spätestens bei dem Kriterium „sachlichsten“ aber wird man verlangen müssen, dass irgendein Bezug zu dem Vorfall besteht. Eben jener Bezug, den der BGH – und nun auch das LG Hamburg – ohnehin schon längst verlangt. Das kann ein besonderer Bezug in der Art sein, dass entweder KLäger oder Beklagten ihren Wohnort im Bezirk des jeweiligen Gerichts haben. Oder es gibt eine besondere örtliche Bezugnahme des Vorfalls, was aber wohl vor allem bei Fragen der internationalen Zuständigkeit eine Rolle spielen dürfte, wenn es um die Frage geht, ob der deutsche Rechtsraum überhaupt betroffen ist.

Jedenfalls verbleibt die Erkenntnis, dass alleine die „Abrufbarkeit“ eines Inhalts mit dem BGH nicht mehr ausreichen kann. Es muss zwingend nach einem weiteren Kriterium gefragt werden, wobei der BGH in der nunmehr aktuellen Entscheidung eine sehr enge Auslegungsrichtlinie vorgibt, die m.E. nur noch erfüllt sein kann, wenn letztlich entweder am Ort des Klägers oder Beklagten erhoben wird. Viel mehr Raum verbleibt da nicht mehr wirklich.

Anmerkung: Sehr kreative Wege geht hier das LG Berlin (27 S 20/10), das die Gedanken des BGH aushebelt, indem gesagt wird, auf Grund von Presseberichten kann bundesweit in jedem Gerichtsbezirk das Interesse so hoch sein, dass man damit wieder einen fliegenden Gerichtsstand konstruiert. Der Gedanke ist aber ein logischer Denkfehler: Denn wenn wegen einer Berichterstattung in der Presse an jedem Ort das Interesse gleich (besonders) hoch ist, begründet das ja gerade keinen Vorzugsgrund für einen bestimmten Gerichtsort.

Letztlich verbleibt auch hier der Hinweis darauf, dass der EUGH sich mit der Frage (auf internationaler Ebene) beschäftigt, und – so wie es aussieht – der Auffassung des BGH beitreten wird, ich hatte dazu hier berichtet. Im Gesamtbild bin ich daher sehr skeptisch, ob man die Entscheidung aus Hamburg als „Einzelfall“ abtun und so weiter verfahren kann wie bisher.

Hinweis: Hin und wieder lese ich, dass sich das BVerfG mit der Frage des fliegenden Gerichtsstands beschäftigen sollte. So wie es scheint, hat es dazu aber keine große Lust: Es gab kürzlich Gelegenheit dazu, die aber nicht wahrgenommen wurde. So hat das BVerfG durch den nicht veröffentlichten Beschluss vom 8. März 2011 – 1 BvR 1880/10 – eine entsprechende Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Update: Die Problematik des fliegenden Gerichtsstands wird auch zunehmend von den erstinstanzlichen Gerichten kritisch gesehen. Schon früher schränkte das KG Berlin (5 W 371/07 und 5 U 108/06) sowie das LG Berlin (15 O 181/07 – anders LG Berlin, 27 O 536/08) den fliegenden Gerichtsstand ein. Auch das AG Charlottenburg hat sich schon früher ähnlich geäußert (MMR 2006, 254).

Aktuell kommen dazu: Das AG Charlottenburg (226 C 130/10 und 226 C 128/10, hier besprochen – allerdings widersprochen vom LG Berlin, siehe oben!). Dem schloss sich das Landgericht Hamburg (303 O 197/10) an. In einem gerichtlichen Hinweis in der Sache 30 C 1849/11-25 hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. ebenfalls diese Linie eingeschlagen und verlangt einen besonderen örtlichen Bezug.

Es scheint sich damit abzuzeichnen, dass das „Kriterium des besonderen örtlichen Bezugs“ zunehmend in der Rechtsprechung ankommt. Keineswegs ist das Thema des fliegenden Gerichtsstands damit endgültig erledigt, speziell das Amtsgericht München verbleibt als „Bastion“. Aber es zeigt sich ein Silberstreif am Horizont.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.