Urheberrecht: Wer ist Anspruchsgegner bei einer Urheberrechtsverletzung durch eine Schule?

Rechtlich gar nicht so einfach ist der Umgang mit Urheberrechtsverletzungen durch eine Schule. Damit ist nicht der Fall gemeint, dass eine Urheberrechtsverletzung über eine Schule (etwa den Internetanschluss) begangen wird, sondern tatsächlich durch die Schule selber. Hier ist dann die Frage, wer eigentlich Anspruchsgegner ist, wer also etwa (stellvertretend für wen) die abgibt oder für den Schadensersatz einsteht. Dabei kommen viele Personen in Betracht: Der handelnde Lehrer, der Schulleiter, der Schulträger oder das Land bei dem der Schulleiter oder zuständige Lehrer angestellt ist. Das OLG Celle (13 U 95/15) hat nun hinsichtlich der Schadensersatzansprüche festgestellt, dass eine Amtspflichtverletzung zu erkennen sein kann, durch die das Bundesland passiv legitimiert ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 175/16) entschied dementsprechend, dass wenn ein Lehrer mit Billigung des Schulleiters eine Homepage erstellt, auf der Informationen über die Schule veröffentlicht werden, dieser in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG handelt. Verletzt dann ein Lehrer durch die konkrete Gestaltung die Urheberrechte Dritter, haftet nicht der Schulträger als Beschäftigungsbehörde, sondern das Land als Anstellungskörperschaft. Die Entscheidung wurde durch das OLG Frankfurt (11 U 153/16) bestätigt, allerdings mit Klarstellung dass Gegner zwar das Land sei, der sich aber auf das schulische Umfeld bzw. den Bildungsauftrag beschränkt.

Aus der Entscheidung:

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).

Das beklagte Land räumt ein, dass die Gestaltung der schulischen Homepage von dem Schulleiter im Regelfall an eine oder mehrere Lehrkräfte delegiert wird. Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, macht es nicht geltend. Bei dem Schulleiter und den Lehrkräften des …-Gymnasiums G. handelt es sich um Beamte im staatsrechtlichen, jedenfalls aber im haftungsrechtlichen Sinn, deren Anstellungskörperschaft das beklagte Land ist.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinne die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dementsprechend handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes jeder, der ihm übertragene Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt oder Hoheitsaufgaben auf dem Gebiet der vollziehenden Gewalt wahrnimmt. Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.). Insbesondere bei behördlichen Realakten ist in erster Linie auf die Zielsetzung der betreffenden Tätigkeit abzustellen. Erforderlich ist insoweit eine Diensthandlung des Beamten, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich der hoheitlichen Betätigung nicht herausgelöst werden kann (Wöstmann, a. a. O. Rn. 83). Ist die eigentliche Zielsetzung, in deren Dienst der Beamte tätig wurde, eine hoheitliche, so ist „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ nicht nur die unmittelbare Verwirklichung, sondern auch eine entferntere (vorangehende, begleitende oder nachfolgende) dienstliche Betätigung, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, dass die vorangehende oder nachfolgende Tätigkeit ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung zugehörend anzusehen ist (Wöstmann, a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).

Der hiernach erforderliche enge Bezug der Nutzung des Lichtbildes des Klägers auf den Internet-Seiten der Schule zum Zwecke der Werbung für deren Fremdsprachenangebot mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und für Lehrer die Ausübung eines vom Staat anvertrauten öffentlichen Amtes (Wöstmann a. a. O. Rn. 778 m. w. N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Werbung für das Fremdsprachenangebot der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1992 und vom 20. Mai 2009 waren. Dennoch besteht der erforderliche enge Zusammenhang. Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb. Die Bewerbung eines Fremdsprachenangebots stellt sowohl formal als auch materiell Teil des Schulbetriebes dar. Sie soll einerseits die Nachfrage nach entsprechenden Fremdsprachenkursen steigern und damit deren Angebot ermöglichen. Als dergestalt der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung steht sie weiter auch in der Sache mit dieser im engen Zusammenhang, weil sie auf die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Inhalte bezogen ist. Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.). Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, Urteil vom 4. März 1982 – III ZR 150/80, juris Tz. 8). Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21). (…)

Grundsätzlich haftet für Amtspflichtverletzungen die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat, wobei grundsätzlich unbeachtlich bleibt, ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt. Nur in den Fällen, in denen eine Anknüpfung an die Anstellung versagt, kommt es darauf an, welche Körperschaft dem Handelnden die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er pflichtwidrig gehandelt hat, anvertraut hat. Diese Anknüpfung an die Anstellung versagt dann, wenn der Handelnde entweder keinen Dienstherren oder aber mehrere Dienstherren hat. Letzteres – also das Vorhandensein mehrerer Dienstherren – kommt insbesondere bei abgeordneten Beamten oder aber bei Beamten mit einer Doppelstellung in Betracht (BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 – III ZR 17/85, juris Tz. 16 m.w.N.).

Allein durch die Heranziehung eines Kommunalbeamten zur Erfüllung staatlicher Aufgaben wird dieser aber nicht zu einem Beamten mit einer Doppelstellung im haftungsrechtlichen Sinne; er verbleibt vielmehr in seinem ursprünglichen Anstellungsverhältnis (BGH a.a.O. Tz. 19). Dieser Grundsatz gilt vorliegend entsprechend, wo der Schulleiter als Landesbeamter für die Erfüllung kommunaler Aufgaben herangezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragsangelegenheit nicht der Anstellungskörperschaft des Beamten als solcher, sondern vielmehr einem bestimmten Organ – hier: dem Schulleiter – übertragen ist (Wöstmann, a.a.O., Rdnr. 53). Eine Doppelstellung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Beamte tatsächlich beamtenrechtlich zwei Dienstherren hat, nicht aber, wenn die Aufgabenwahrnehmung allein auf der gesetzlichen Funktionszuweisung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 6. November 2001 – 2 U 2/01, juris Tz. 20).

An einer solchen Doppelstellung fehlt es auch vorliegend. Vielmehr überträgt § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG dem Schulleiter lediglich einzelne kommunale Aufgaben als Auftragsangelegenheit.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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