Kategorie: Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Neue Tat, neue Frist? BGH zur Berechnung der Haftprüfungsfrist nach § 121 StPO bei nachträglicher Erweiterung eines Haftbefehls

    Neue Tat, neue Frist? BGH zur Berechnung der Haftprüfungsfrist nach § 121 StPO bei nachträglicher Erweiterung eines Haftbefehls

    In seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. AK 13/25) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine wegweisende Klarstellung zur Berechnung der Sechsmonatsfrist für die Untersuchungshaft gemäß § 121 StPO vorgenommen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Erweiterung eines Haftbefehls auf neue Taten eine neue Frist in Gang setzen kann – oder ob es sich (auch im weiteren Sinne) um „dieselbe Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO handelt, mit der Folge, dass die Haftprüfung früher zu erfolgen hätte.

    Der Fall ist nicht nur prozessrechtlich anspruchsvoll, sondern auch materiellrechtlich von erheblicher Tragweite. Der Beschuldigte steht im Verdacht, als Mitglied einer eigenständig operierenden Unterstützergruppe des sogenannten Islamischen Staates (IS) tätig gewesen zu sein, die in verschiedenen europäischen Ländern Finanzmittel sammelte und über konspirative Wege – insbesondere mit Hilfe von Kryptowährungen und Mittelsmännern – in Kriegsgebiete transferierte. Er soll zwischen 2022 und 2024 über hunderttausend Euro für den IS gesammelt und verteilt haben.

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  • Vorabentscheidungsersuchen und Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Vorabentscheidungsersuchen und Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, C-288/24) vom 4. Juli 2024 behandelt die Frage, wie nationale Gerichte mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen und der Pflicht zum Abwarten eines Vorabentscheidungsurteils umgehen müssen. Der Fall beleuchtet insbesondere die Auswirkungen eines solchen Ersuchens auf Strafverfahren, die eine inhaftierte Person betreffen, und den Umgang mit Vorwürfen der Befangenheit gegen Richter.

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  • Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.09.2024, Az. 3 Ws 168/24) befasste sich mit der Frage, inwieweit Sachverständige in Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mündlich angehört werden müssen. Es ging dabei insbesondere um die Regelungen in §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, die die mündliche Anhörung bei Prognosegutachten zur fortbestehenden Gefährlichkeit eines Verurteilten betreffen.

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  • Abstinenzweisung alkoholkranker Abhängiger

    Abstinenzweisung alkoholkranker Abhängiger

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2024 im Beschluss 3 StR 250/24 die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Abstinenzweisen für alkoholabhängige Straftäter untersucht. Diese Entscheidung ist bedeutsam, da sie grundsätzliche Anforderungen an die Weisung zur Abstinenz im Rahmen der Führungsaufsicht und deren Vereinbarkeit mit der Suchtproblematik der Betroffenen präzisiert.

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  • Kontakt bei Haft

    Kontakt bei Haft

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 52/21) klargestellt, dass ein Haftgericht seine Pflichten gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, wenn es nicht die vom Betroffenen gewünschte Person benachrichtigt, sondern stattdessen eine andere.

    In dem Fall hatte der Betroffene ausdrücklich verlangt, dass seine Ehefrau über die Haft benachrichtigt wird. Stattdessen wurde jedoch ein Rechtsanwalt informiert, der nicht als sein Bevollmächtigter bestellt war. Der BGH stellte fest, dass dies einen Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen darstellt.

  • OLG Celle zur Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verzögerter Vorführung

    OLG Celle zur Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verzögerter Vorführung

    Am 26. September 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren zur Untersuchungshaft über die Frage, ob eine erhebliche Verzögerung bei der Vorführung eines Beschuldigten zur Aufhebung des Haftbefehls führen muss. In diesem Fall war der Beschuldigte nach seiner Auslieferung aus Polen erst nach mehr als zwei Monaten dem zuständigen Gericht vorgeführt worden. Der Beschuldigte argumentierte, dass diese Verzögerung eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts darstellte und die Untersuchungshaft daher rechtswidrig sei.

    Das OLG Celle musste entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgrund dieses Verfahrensfehlers aufzuheben war oder ob der Haftbefehl wegen bestehender Fluchtgefahr und dringenden Tatverdachts aufrechterhalten werden konnte.

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  • Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

    Waffengesetz: Erlaubte Messer nach dem Waffenrecht

    Welche Messer sind erlaubt, welche Messer sind verboten? Immer wieder führt es zu Diskussionen, welche Messer nach dem Waffenrecht erlaubt und verboten sind. Gerade durch die Reform des Waffenrechts gibt es hierbei häufig Probleme und Missverständnisse, nicht zuletzt in Grenzregionen, da hierzulande mitunter verboten ist, was in Nachbarländern (noch) erlaubt ist.

    Ein kurzer Überblick soll im Folgenden die wesentlichen Fragen ganz grundsätzlich klären. Dabei sei hervorgehoben, dass es sich um einen grundsätzlichen Überblick handelt, in dem nicht sämtliche Ausnahmen einzeln dargelegt sind!

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  • Zweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung

    Zweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung

    Der Kampf um Bewährungen ist etwas ganz Besonderes: Selten geht es so sehr um den Einzelfall und den konkreten Menschen mit all seinen Fehlern und Hoffnungen, wie in dem Moment, in dem ein Gericht entscheiden muss, ob es (noch einmal) eine Bewährung gibt.

    Üblicherweise liegt die Herausforderung darin, eine dritte Bewährung zu erreichen. Eher selten ist die zweite Bewährung (wenn man nicht in Süddeutschland ist) besonders kritisch, solange man weiß, wie man sich zu entwickeln hat bis zur Entscheidung. Ein ganz spezieller Fall hat mich nun eines Besseren belehrt.

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  • OLG Frankfurt: Widerruf der Bewährung wegen Scheinwohnsitzes

    OLG Frankfurt: Widerruf der Bewährung wegen Scheinwohnsitzes

    In einem überraschend harten Beschluss (Az. 7 Ws 27/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Reststrafenaussetzung eines Verurteilten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung widerrufen wird. Der Fall befasst sich mit der Frage, inwieweit ein Scheinwohnsitz die positive Legalprognose nach § 57 Abs. 1 StGB beeinträchtigt und somit die Bewährung gefährdet.

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  • Haftrichter übernimmt Haftantrag wörtlich

    Haftrichter übernimmt Haftantrag wörtlich

    In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, XIII ZB 65/22) wurde die Frage behandelt, inwiefern die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch einen Haftrichter die Unabhängigkeit und Sorgfalt der richterlichen Entscheidung beeinträchtigt.

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  • Geldentschädigung nach rechtswidriger körperlicher Durchsuchung für Strafgefangenen

    Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 78/22) der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg, mit dem ihm eine Geldentschädigung versagt wurde, die er nach einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung begehrte. Zuvor hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bereits die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt. 

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  • Kein Internetzugang für Strafgefangene

    Dass Gefangene im Strafvollzug in Baden-Württemberg keinen allgemeinen Anspruch auf einen Internetzugang haben, hat das OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 28.4.2022, Aktenzeichen 2 Ws 55/22, entschieden:

    Das Landgericht hat seiner Entscheidung die gefestigte – verfassungsgerichtlich gebilligte (BVerfG NJW 2003, 2447; 2019, 1738; BayVerfGH BayVBl 2016, 227) – obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 5.2.2014 – 2 Ws 723/13 Vollz, juris; KG Berlin, 5 Ws 171/05 Vollz v. 08.06.2005, juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13; OLG Dresden FS 2022, 70), was die Versagung des Besitzes gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW rechtfertigt, nachdem auch bei insoweit zulässiger generalisierender Bewertung . Insoweit ist es deshalb bereits nicht geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, was gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (…)

    Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus übergeordnetem Recht. Die Gewährleistungen der Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und in Art. 10 MRK verpflichten den Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung des Internets für die Informationsgewinnung im Hinblick auf die mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets verbundenen generellen Gefahren für Sicherheit und Ordnung in Haftanstalten nicht, Strafgefangenen Zugang zum Internet zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 15.3.2012 – 2 BvR 2447/11 = BeckRS 2012, 212184; EGMR, Urteile vom 19.1.2016 – 17429/10 Kalda./.Estland und vom 17.7.2017 – 21575/08 Jankovskis./.Litauen).

    Dass es aus besonderen Gründen des Einzelfalls der Gewährung eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedarf, auf die der Antragsteller angewiesen ist, kann der Senat ausschließen, nachdem der Antragsteller weder im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Inhalt dem Senat im Hinblick auf die Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen zugänglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2015 – III-1 Vollz (Ws) 406/15, juris), noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung das Vorliegen solcher Umstände behauptet hat.

    Die rechtliche Lage ist richtig dargestellt, gleichwohl eine mutlose und rückwärtsgewandte Entscheidung, mit dem typischen Totschlagargument der Sicherheit. Wenn wir möchten, dass unsere Gesellschaft mit den nun einmal existierenden Strafgefangenen eine Zukunft hat, sollte man nicht so tun, als wäre jedes Telefon und jeder Browser ein gravierendes Sicherheitsproblem. Tatsächlich schafft man hier Hemmnisse, die jeglicher Resozialisierung schlicht im Wege stehen.

  • Rechtsdienstleistende Tätigkeit unter Strafgefangenen

    In einer sehr lebensnahen Entscheidung hat das Landgericht Aachen (33 a StVK 75/22) einer JVA ins Stammbuch geschrieben, dass man auch etwas menschlicher im Umgang mit Gefangenen sein kann. Hintergrund war eine verhängte Disziplinarmaßnahme der JVA (2 Wochen Freizeit-/ Sportsperre). Hiebrei ging es um einen einen Inhaftierten, der für einen Mitgefangenen einen Antrag auf Haftunterbrechung verfasst hatte.

    Eine Gegenleistung hatte er hierfür nicht erhalten – gleichwohl wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Antragsteller erhielt als Disziplinarmaßnahme eine zweiwöchige Freizeit- und Sportsperre. Dies, weil die Hausordnung im Einklang mit der gesetzlichen Lage eine grundsätzliche rechtsdienstleistende Tätigkeit, in der JVA verboten hatte. Das aber machte das LG nicht mit:

    Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 – Ws 452/01 –, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 – 7 VAs 8/82 –, juris, NStZ 1982, 438). So schließen auch die oben genannten Vorschriften des StVollzG NRW konkret rechtsdienstleistende Tätigkeit anderer Gefangener, solange es bei einem Einzelfall bleibt und die Tätigkeit gegenüber unterstützungsbedürftigen und nahestehenden Mitgefangenen ausgeübt wird, nicht aus, sondern richten sich primär an die Vollzugsbehörden entsprechende unterstützende Tätigkeit zu gewährleisten. Auch ist angesichts des Gleichstellungsgrundsatzes eine gewisse Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs zu erwarten. Wenn entsprechende rechtsdienstleistende Tätigkeit über § 6 Abs. 2 RDG außerhalb des Vollzugs zulässig wäre, widerspräche es dem Angleichungsgedanken diese Wertung nicht auch auf den Vollzugsbereich zu übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Antragsgegnerin – wie hier – grundsätzlich einen sozialen Dienst unterhält, an den sich die Gefangenen mit persönlichen Anliegen wenden können.

    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten – welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (…) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (…). Eine Tätigkeit mit Gegenleistung wäre ohnehin schon gar nicht nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 RDG zulässig. Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (…). Wenn ein Gefangener eine Vielzahl von Rechtsdienstleistungen an Mitgefangene in kurzer Zeit erbringt, liegt ebenfalls die Vermutung nahe, dass die persönliche Kontaktaufnahme erst anlässlich der Rechtsdienstleistung erfolgte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg NJW 2019, 1964).

    Landgericht Aachen, 33 a StVK 75/22

    Die Entscheidung überzeugt, brücksichtigt (anders als bei der JVA) den konkreten Einzelfall und ist sehr menschlich. Leider aber macht das LG (wie so viele Gerichte in dem Bereich) deutlich, dass man nicht viel Lust auf solche Streitigkeiten hat: Der Streitwert der Sache wurde, wie bei Vollzugssachen im Regelfall, auf 1000 Euro festgesetzt. Wie ein Anwalt für diesen Streitwert, auch noch bei Besprechungsbedarf in der JVA – was mit erhöhtem Aufwand einhergeht – arbeiten soll, bleibt das Geheimnis der Justiz. Jedenfalls wäre das damit einhergehende lächerlich geringe Honorar schon nach einer Besprechung in der JVA „aufgezehrt“.

    Von hier aus kann nur vermutet werden, dass man mit solchen unangemessenen Streitwerten, bewusst oder unbewusst, Anwälte von solchen Streitigkeiten fernhalten möchte, sodass Gefangene alleine bleiben mit ihren Problemen. Dabei mag man sich auf der Richterbank vor Augen halten, dass vorliegend mit 2 Wochen Freizeitarrest immerhin 4 % des Jahres betroffen waren. Ob dies bei einem Gefangenen, der außer Sport und Einkauf kaum etwas Lebensqualität hat, mit „1000 Euro Wert“ hinreichend beziffert ist, dürfte man, wenn man selbst betroffen ist, durchaus anders sehen. Dies umso mehr, wenn man sich mit §§60, 52 II GKG den – auch hier geltenden – Regelstreitwert von 5000 Euro vor Augen hält.

  • JVA: Kein Anspruch auf Löschung von Daten bei rechtswidriger Disziplinarmaßnahme

    Das Landgericht Aachen, 33 a StVK 75/22, hat klargestellt, dass aus der Vollzugsakte nicht Datensätze zu löschen sind, die mit einer rechtswidrigen Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang stehen – auch dies ist von dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit betroffen:

    Vorliegend ist die Verarbeitung der Daten aus vollzuglichen Zwecken i. S. d. §§ 8 Abs. 1, 42 Abs. 1, 3 JVollDSG NRW auch noch zulässig, da sie mit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu tun haben. Aus Gründen der „Aktenvollständigkeit“ und „Einheit der Akten“ sind solche Vorgänge betreffend disziplinarischer Verfehlungen ebenso in der Gefangenenakte aufzuführen, wie auch hiesiger … Aufhebungsbeschluss.

    Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass solche Vorgänge vollständig herausgelöscht werden – auch wenn die Disziplinarmaßnahme nachträglich durch das Gericht aufgehoben werden sollte. Vorliegend ist insofern auch zu berücksichtigen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und – soweit die Hausordnung betreffend Ziff. 2.6 in Zukunft durch die Antragsgegnerin angepasst werden würde – auch bei einer weiteren etwaigen Zuwiderhandlung entsprechende zukünftige Sanktionierung auch rechtmäßig sein könnte, weil sie das Maß einer Erheblichkeit bzw. Geschäftsmäßigkeit bzw. Dauerhaftigkeit überschreitet. Für die Dauerhaftigkeit bzw. den Umfang … ist für die Antragsgegnerin durchaus von weiterem Interesse, ob es bereits ähnliche Vorfälle zuvor gegeben hat oder nicht. Sollte der Vorgang aus der Akte gelöscht werden und der Antragsteller später nochmalig mit rechtsdienstleistender Tätigkeit auffallen, würde für die Antragsgegnerin nie die Möglichkeit bestehen dem Antragsteller Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder geschäftsmäßige Tätigkeit nachzuweisen. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.

    Ein Anspruch auf Löschung als allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch aus rechtswidrigem Eingriff bzw. im Sinne einer Naturalrestitution scheidet ebenfalls aus. Zum einen weil § 42 JVollDSG NRW eine Sondervorschrift für die Löschung von Daten darstellt. Zum anderen aber auch, da besagte vollzugliche Gründe für die Verarbeitung weiterhin fortbestehen.

    Landgericht Aachen, 33 a StVK 75/22
  • Kein Bewährungswiderruf bei Tat zwischen Bewährungsende und Verlängerungsbeschluss

    Ich konnte – wieder einmal – in einer Beschwerde einen Bewährungswiderruf stoppen. Dabei sah es zuerst recht eindeutig aus, auch für das Landgericht, das die Aussetzung zur Bewährung widerrufen hatte: Es lag eine weitere Straftat vor. Diese Konstellation ist ein klassischer Fall des Widerrufs, wobei § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB in formeller Hinsicht voraussetzt, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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