JVA: Kein Anspruch auf Löschung von Daten bei rechtswidriger Disziplinarmaßnahme

Das , 33 a StVK 75/22, hat klargestellt, dass aus der Vollzugsakte nicht Datensätze zu löschen sind, die mit einer rechtswidrigen Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang stehen – auch dies ist von dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit betroffen:

Vorliegend ist die Verarbeitung der Daten aus vollzuglichen Zwecken i. S. d. §§ 8 Abs. 1, 42 Abs. 1, 3 JVollDSG NRW auch noch zulässig, da sie mit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu tun haben. Aus Gründen der „Aktenvollständigkeit“ und „Einheit der Akten“ sind solche Vorgänge betreffend disziplinarischer Verfehlungen ebenso in der Gefangenenakte aufzuführen, wie auch hiesiger … Aufhebungsbeschluss.

Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass solche Vorgänge vollständig herausgelöscht werden – auch wenn die Disziplinarmaßnahme nachträglich durch das Gericht aufgehoben werden sollte. Vorliegend ist insofern auch zu berücksichtigen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und – soweit die Hausordnung betreffend Ziff. 2.6 in Zukunft durch die Antragsgegnerin angepasst werden würde – auch bei einer weiteren etwaigen Zuwiderhandlung entsprechende zukünftige Sanktionierung auch rechtmäßig sein könnte, weil sie das Maß einer Erheblichkeit bzw. Geschäftsmäßigkeit bzw. Dauerhaftigkeit überschreitet. Für die Dauerhaftigkeit bzw. den Umfang … ist für die Antragsgegnerin durchaus von weiterem Interesse, ob es bereits ähnliche Vorfälle zuvor gegeben hat oder nicht. Sollte der Vorgang aus der Akte gelöscht werden und der Antragsteller später nochmalig mit rechtsdienstleistender Tätigkeit auffallen, würde für die Antragsgegnerin nie die Möglichkeit bestehen dem Antragsteller Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder geschäftsmäßige Tätigkeit nachzuweisen. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.

Ein Anspruch auf Löschung als allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch aus rechtswidrigem Eingriff bzw. im Sinne einer Naturalrestitution scheidet ebenfalls aus. Zum einen weil § 42 JVollDSG NRW eine Sondervorschrift für die Löschung von Daten darstellt. Zum anderen aber auch, da besagte vollzugliche Gründe für die Verarbeitung weiterhin fortbestehen.

Landgericht Aachen, 33 a StVK 75/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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