Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 52/21) klargestellt, dass ein Haftgericht seine Pflichten gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, wenn es nicht die vom Betroffenen gewünschte Person benachrichtigt, sondern stattdessen eine andere.
In dem Fall hatte der Betroffene ausdrücklich verlangt, dass seine Ehefrau über die Haft benachrichtigt wird. Stattdessen wurde jedoch ein Rechtsanwalt informiert, der nicht als sein Bevollmächtigter bestellt war. Der BGH stellte fest, dass dies einen Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen darstellt.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.