Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 52/21) klargestellt, dass ein Haftgericht seine Pflichten gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, wenn es nicht die vom Betroffenen gewünschte Person benachrichtigt, sondern stattdessen eine andere.
In dem Fall hatte der Betroffene ausdrücklich verlangt, dass seine Ehefrau über die Haft benachrichtigt wird. Stattdessen wurde jedoch ein Rechtsanwalt informiert, der nicht als sein Bevollmächtigter bestellt war. Der BGH stellte fest, dass dies einen Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen darstellt.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).