Kontakt bei Haft

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 10. September 2024 (Az. XIII ZB 52/21) klargestellt, dass ein Haftgericht seine Pflichten gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, wenn es nicht die vom Betroffenen gewünschte Person benachrichtigt, sondern stattdessen eine andere.

In dem Fall hatte der Betroffene ausdrücklich verlangt, dass seine Ehefrau über die Haft benachrichtigt wird. Stattdessen wurde jedoch ein Rechtsanwalt informiert, der nicht als sein Bevollmächtigter bestellt war. Der BGH stellte fest, dass dies einen Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen darstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner