BGH zur Grenzziehung zwischen Regel- und Ausnahmefall bei Vergewaltigung: Mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. 6 StR 387/24) hat der Bundesgerichtshof ein vielschichtiges Urteil zur Strafrahmenwahl bei besonders schwerem sexuellen Übergriff bestätigt und damit erneut die Grundsätze zur Differenzierung zwischen Regel- und Ausnahmefall im Sexualstrafrecht konturiert.
Der Senat hatte sich mit einem Fall zu befassen, der in seiner Brutalität und Erniedrigung der Geschädigten ohne weiteres zur Anwendung des strengen Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 6 StGB hätte führen können. Das Landgericht hatte sich jedoch – trotz eines erwiesenermaßen besonders erniedrigenden Vorgehens – für die Annahme eines minder schweren Falles entschieden. Die Staatsanwaltschaft sah hierin einen rechtsfehlerhaften Strafnachlass, doch der BGH wies die Revision zurück und stärkte die Entscheidungsautonomie der Tatsacheninstanz.
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