Kategorie: Sexualstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafrahmenwahl bei besonders schwerem sexuellen Übergriff

    Strafrahmenwahl bei besonders schwerem sexuellen Übergriff

    BGH zur Grenzziehung zwischen Regel- und Ausnahmefall bei Vergewaltigung: Mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. 6 StR 387/24) hat der Bundesgerichtshof ein vielschichtiges Urteil zur Strafrahmenwahl bei besonders schwerem sexuellen Übergriff bestätigt und damit erneut die Grundsätze zur Differenzierung zwischen Regel- und Ausnahmefall im Sexualstrafrecht konturiert.

    Der Senat hatte sich mit einem Fall zu befassen, der in seiner Brutalität und Erniedrigung der Geschädigten ohne weiteres zur Anwendung des strengen Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 6 StGB hätte führen können. Das Landgericht hatte sich jedoch – trotz eines erwiesenermaßen besonders erniedrigenden Vorgehens – für die Annahme eines minder schweren Falles entschieden. Die Staatsanwaltschaft sah hierin einen rechtsfehlerhaften Strafnachlass, doch der BGH wies die Revision zurück und stärkte die Entscheidungsautonomie der Tatsacheninstanz.

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  • „Stealthing“ ist Vergewaltigung: BGH zur Reichweite sexueller Selbstbestimmung

    „Stealthing“ ist Vergewaltigung: BGH zur Reichweite sexueller Selbstbestimmung

    Mit Beschluss vom 25. September 2024 (Az.: 4 StR 11/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung bestätigt, dass sogenanntes Stealthing – also das heimliche Abziehen oder Weglassen eines Kondoms gegen den erkennbaren Willen der anderen Person – eine strafbare Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB darstellt. Die Entscheidung stärkt die sexuelle Selbstbestimmung und konkretisiert zugleich die strafrechtliche Einordnung dieses Verhaltens, das bislang juristisch nicht durchgehend eindeutig behandelt wurde.

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  • Mindeststrafe bei besonders schwerer Vergewaltigung

    Mindeststrafe bei besonders schwerer Vergewaltigung

    BGH zur Tragweite strafschärfender Umstände und gerichtlicher Begründungspflichten bei Vergewaltigung: Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB markiert einen besonders sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts: Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Bandbreite, die bis zu fünfzehn Jahren reicht, konfrontiert er das Gericht mit der Herausforderung, Schuldangemessenheit und gesetzliche Vorgaben in ein nachvollziehbares Verhältnis zu setzen.

    Dass gerade bei der Verhängung der Mindeststrafe besondere Sorgfalt geboten ist, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2025 (Az. 6 StR 508/24). Der 6. Strafsenat hob darin den Strafausspruch eines Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf, weil die Entscheidung zur Strafhöhe bei einer besonders schweren Vergewaltigung trotz erheblicher strafschärfender Umstände nicht tragfähig begründet war.

    Die Entscheidung bekräftigt, dass die richterliche Strafzumessung nicht nur Ergebnis, sondern auch Begründungskultur verlangt – insbesondere dann, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe trotz gravierender Tatumstände ausgesprochen wird.

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  • BGH zur Beweiswürdigung und Darlegungspflicht im Bereich kinderpornographischer Straftaten

    BGH zur Beweiswürdigung und Darlegungspflicht im Bereich kinderpornographischer Straftaten

    Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. 2 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben, das den Angeklagten unter anderem wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die juristisch und tatsächlich anspruchsvolle Gratwanderung zwischen effektiver Strafverfolgung im besonders sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts einerseits und den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige Überzeugungsbildung andererseits.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie Gerichte mit umfangreichem, digitalem Beweismaterial – etwa Bild- und Videodateien mit strafbarem Inhalt – umgehen dürfen, wenn sie sich dabei maßgeblich auf die Einschätzung von Sachverständigen stützen. Der BGH fordert in bemerkenswerter Deutlichkeit eine sorgfältigere, nachvollziehbarere Urteilsbegründung – nicht etwa, weil er Zweifel am Sachverhalt hegt, sondern weil die tragenden Elemente der richterlichen Überzeugung nicht transparent genug dargelegt wurden.

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  • Vergewaltigung im Schlaf: Konkretisierung und rechtliche Würdigung von Serienstraftaten im Sexualstrafrecht

    Vergewaltigung im Schlaf: Konkretisierung und rechtliche Würdigung von Serienstraftaten im Sexualstrafrecht

    Mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 2 StR 298/24) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Marburg aufgehoben, das den Angeklagten in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf der sexuellen Übergriffe freigesprochen hatte.

    Die Entscheidung beleuchtet mit großer Klarheit zwei zentrale Fragen des Sexualstrafrechts: Einerseits, wie Tatbestände bei sexuellen Handlungen an schlafenden Personen rechtlich zu würdigen sind; andererseits, welche Anforderungen an die Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten zu stellen sind. Beides wird in der Praxis regelmäßig relevant, etwa bei Vorwürfen, die sich auf wiederkehrende Übergriffe in Beziehungskontexten beziehen – häufig mit eingeschränkter oder fragmentarischer Aussagebasis auf Seiten der Betroffenen.

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  • KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    KidFlix zerschlagen: Die Plattform ist offline – die Ermittlungen laufen weiter

    Anfang April 2025 wurde öffentlich, was sich in internationalen Ermittlerkreisen seit Monaten abzeichnete: Die Streamingplattform KidFlix, eine der größten bekannten Plattformen für kinderpornografische Inhalte im Darknet, ist zerschlagen. Der Name erinnerte bewusst an etablierte Streamingdienste – und genau das war das perfide Konzept: einfach zugänglich, bequem, international und scheinbar anonym. Doch diese Anonymität war trügerisch.

    Seit 2022 hatte das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) gemeinsam mit dem Zentrum zur Bekämpfung von Kinderpornografie (ZKI) im Darknet gegen die Plattform ermittelt. Unterstützt wurden sie dabei von Europol, dem Bundeskriminalamt sowie Ermittlern aus 38 Staaten. Was nun ans Licht kommt, lässt erahnen, wie systematisch und professionell hier weltweit agiert wurde: Über 91.000 Videos, rund 6.300 Stunden Material, teils schwerster sexueller Missbrauch – und über 1,8 Millionen registrierte Nutzer, die zeitweise Zugriff hatten.

    Die Plattform setzte auf Bezahlung mit Kryptowährungen und kombinierte dieses System mit einem Belohnungsmechanismus: Wer selbst Inhalte hochlud, konnte sich damit Zugang „verdienen“. Auf den ersten Blick wirkte das für Nutzer sicher. Doch diese vermeintliche Sicherheit wurde durch die akribische Arbeit der Ermittlungsbehörden Stück für Stück erschüttert.

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  • Vorwurf Vergewaltigung: Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Vorwurf Vergewaltigung: Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

    Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben beim Vorwurf der Vergewaltigung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 4 StR 197/24) eine Entscheidung getroffen, die die Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von Aussage gegen Aussage präzisiert. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, insbesondere bei Vorwürfen schwerwiegender Straftaten wie Vergewaltigung, bei denen häufig keine objektiven Beweise vorliegen.

    Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung allein auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt werden durfte, obwohl diese widersprüchlich war und das Verfahren hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe eingestellt worden war. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aachen teilweise auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Gerichte in solchen Fällen besonders strenge Maßstäbe an die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen anlegen müssen.

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  • KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch: Neue Dimension digitaler Kriminalität

    Die zunehmende Verbreitung von künstlicher Intelligenz (KI) bringt nicht nur bahnbrechende Fortschritte, sondern auch beunruhigende Herausforderungen mit sich. Ein erschreckendes Beispiel dafür sind KI-generierte Abbildungen von Kindesmissbrauch, die weder reale Opfer noch direkten physischen Missbrauch involvieren, aber dennoch erhebliches strafrechtliches Gewicht haben. Die internationale Operation „Cumberland“, koordiniert von Europol, brachte diese neue Form der digitalen Kriminalität ins Rampenlicht und markiert einen Wendepunkt im Kampf gegen kinder- und jugendpornografische Inhalte.

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  • Keine Werkzeugqualität von Pipette mit K.O.-Tropfen

    Keine Werkzeugqualität von Pipette mit K.O.-Tropfen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24) mit einer zentralen Frage des Sexualstrafrechts befasst: Können K.O.-Tropfen, die mittels einer Pipette verabreicht werden, als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB qualifiziert werden? Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die strafrechtliche Bewertung von besonders schweren sexuellen Übergriffen und klärt die systematische Einordnung gefährlicher Mittel im Strafrecht.

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  • Sexuelle Handlungen und ihre Erheblichkeit

    Sexuelle Handlungen und ihre Erheblichkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. November 2024 (Az. 4 StR 308/24) über die Revision eines Angeklagten entschieden, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Schutzbefohlenen verurteilt worden war. Ein zentrales Thema der Entscheidung war die Bewertung der Erheblichkeit sexueller Handlungen und deren revisionsrechtliche Überprüfung. Diese Besprechung analysiert die Entscheidung, beleuchtet ihre rechtlichen Kernelemente und bietet eine Einschätzung der Tragweite für die Praxis.

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  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Strafprozess

    Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Strafprozess

    Der BGH-Beschluss vom 18. Juni 2024 (2 StR 205/24) beleuchtet die besondere Sorgfalt, die Gerichte in Fällen von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen walten lassen müssen. In der Entscheidung wurde ein Urteil aufgehoben, weil das Landgericht Meiningen wesentliche Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht erfüllt hatte. Dieses Urteil gibt Anlass, die Problematik und Anforderungen in solchen Konstellationen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zu analysieren.

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  • BGH zur Beweisproblematik beim Vorwurf der Vergewaltigung

    BGH zur Beweisproblematik beim Vorwurf der Vergewaltigung

    Am 11. September 2024 entschied der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 498/23) über die Revisionen der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Vergewaltigung. Das Urteil des Landgerichts Gera, das die Angeklagten freisprach, wurde teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Fall wirft tiefgreifende Fragen zur rechtlichen Bewertung sexueller Handlungen unter Alkoholeinfluss und zur Beweiswürdigung auf.

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  • Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung im Sinne des Strafrechts ist in Deutschland vor allem durch § 184i StGB geregelt. Dieser Tatbestand bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzen, aber unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) liegen.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 184i insbesondere Handlungen sanktionieren, die zwar eindeutig sexualisiert sind, aber nicht die Schwere eines Übergriffs oder einer Nötigung aufweisen.

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  • Veränderung des Tatzeitpunkts bei Sexualstraftat ohne Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung

    Veränderung des Tatzeitpunkts bei Sexualstraftat ohne Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung

    In seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (2 StR 222/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob eine Veränderung des Tatzeitpunkts Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung und den Freispruch eines Angeklagten haben kann.

    Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass eine Verlagerung oder Ungenauigkeit des Tatzeitpunkts nicht zwingend die Identität der Tat aufhebt. Vielmehr bleibt die Identität zwischen der in der Anklage beschriebenen und der verurteilten Tat auch dann bestehen, wenn der Zeitpunkt abweichend oder ungenau ist, solange die Tat durch andere Merkmale hinreichend individualisiert ist.

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  • Vorsatz bei Kenntnis über kinderpornographischen Charakter von Dateien

    Vorsatz bei Kenntnis über kinderpornographischen Charakter von Dateien

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 6 StR 567/23 behandelt die Strafbarkeit nach § 184b StGB, der sich auf den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischem Material bezieht. Diese Entscheidung ist von besonderer Relevanz, da sie die Anforderungen an den Vorsatz bei der Kenntnis über den kinderpornographischen Charakter des Materials präzisiert.

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