In seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (2 StR 222/23) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob eine Veränderung des Tatzeitpunkts Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung und den Freispruch eines Angeklagten haben kann.
Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass eine Verlagerung oder Ungenauigkeit des Tatzeitpunkts nicht zwingend die Identität der Tat aufhebt. Vielmehr bleibt die Identität zwischen der in der Anklage beschriebenen und der verurteilten Tat auch dann bestehen, wenn der Zeitpunkt abweichend oder ungenau ist, solange die Tat durch andere Merkmale hinreichend individualisiert ist.
Der BGH führte aus, dass gerade in Fällen, bei denen der Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen erst Jahre nach den Vorfällen aufgedeckt wird und als Beweismittel nur die Aussagen der Geschädigten zur Verfügung stehen, die Anforderungen an die zeitliche Konkretisierung nicht übermäßig streng sein dürfen. Es kommt weniger auf den genauen Tatzeitpunkt an, sondern darauf, dass das konkrete Geschehen – beispielsweise durch den Tatort, die Umstände der Tat oder andere individuelle Merkmale – als ein einmaliges und unverwechselbares Ereignis beschrieben wird.
In der Entscheidung hob der BGH hervor, dass die zeitliche Einordnung der Tat nicht die zentrale Rolle für die Überzeugungsbildung spielt, sofern die Tat anhand anderer Merkmale eindeutig identifizierbar bleibt. Ein veränderter oder unsicherer Tatzeitpunkt darf also nicht automatisch zu Zweifeln an der Tat führen, wenn andere Elemente die Tat klar individualisieren und als einzigartiges Geschehen kennzeichnen.
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