Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Fracke: OLG Hamm schliesst sich OLG Köln an bei Schwacke-Fraunhofer-Mietwagenpreis

    Nunmehr hat sich bei der Frage der Kosten eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall auch das Oberlandesgericht Hamm (9 U 142/15) dahin gehend geäußert, dass als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten die sogenannte Mittelwertlösung aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste („Fracke“) vorzugswürdig ist:

    Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es dem Senat in der Tat sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen.

    Dies entspricht der wohl aktuellen Linie des OLG Köln, widerspricht aber der aktuellen Linie des OLG Düsseldorf, auf die das OLG Hamm auch ganz konkret Bezug nimmt und sie ausdrücklich verwirft. Die Frage der Mietwagenkosten bleibt damit spannend und regional differenziert.

    Dazu auch: Unsere Übersicht zu den Mietwagenkosten

  • Verkehrsunfall: Angemessene Sachverständigenkosten

    Beim Amtsgericht Siegburg (113 C 191/15) ging es mal wieder um die Frage, ob Kosten für einen Sachverständigen der Höhe nach angemessen waren. Dabei betont das Gericht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten nicht obliegt, sich sämtliche Marktpreise von Sachverständigen vor einer Beauftragung zu Gemüte zu führen:

    Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7 a.E.). Das ist auch sachgerecht, denn ein Unfallgeschädigter kann in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben, weil er bereits in der Vergangenheit ein Fahrzeug angemietet hat, z.B. im Urlaub oder in anderem unfallunabhängigen Zusammenhang; jedenfalls aber weil er den Mietpreis in Relation zum Kaufpreis eines Fahrzeugs setzen kann. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-Sachverständigen werden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen.

  • Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug

    Das Amtsgericht Langenfeld (34 C 249/15) hat zu der Frage, ob der Geschädigte der auf Gutachtenbasis abrechnet, fiktive Reparaturkosten (Nettobetrag) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er den beschädigten Wagen- ggfs. nach einer Teilreparatur – weiternutzt, festgestellt:

    Der Bundesgerichtshof hat in den sog. 130%-Fällen (wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich sachgerecht hat reparieren lassen und wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 % übersteigen) ausdrücklich entschieden, dass die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, NJW 2009, 910). Dass diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall der fiktiven Schadensabrechnung unterhalb der Grenze des Wiederbeschaffungswertes übertragen werden kann hat ein Mitglied des insoweit entscheidenden VI. Senates des Bundesgerichtshofes in einem veröffentlichen Aufsatz vertreten. (vgl. Wellner, NJW 2012, 7 ff. – S. 8-) Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht.

  • Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit und Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

    Eigentlich ist es recht einfach, aber dennoch kann es problematisch sein: Die Erstattung von Sachverständigenkosten. Grundsätzlich genügt es, wenn die Rechnung als Beleg für die Entstandenen Kosten im Prozess vorgelegt wird, wie auch nochmal das Landgericht Aachen betont hat; andererseits zeigt das Landgericht Wuppertal, dass man hier mit Überraschungen rechnen muss.
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  • Unebene Fahrbahn & Bodenwelle: Warnpflicht bei unebener Fahrbahn auf einer Autobahn

    Das Landgericht Aachen (12 O 87/15) hat sich mit der Wahnpflicht bei Strassen in einem schlechten Zustand – hier bei einer Bodenwelle auf der Autobahn – äussern können und festgestellt, dass die straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde verpflichtet ist, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit von für sie gefährlichenBodenwellen zu warnen:

    Die zum Unfallzeitpunkt bestehende Bodenwelle stellte seinerzeit eine erhebliche Fahrbahnunebenheit dar (…) Wie oben dargestellt, hat die verkehrssicherungspflichtige staatliche Stelle beträchtliche Unebenheiten auf Fahrbahnen zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen (…) Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer ganz allgemein, vor allem aber wenn ein „Sprungschanzeneffekt“ einhergeht, so dass sie insbesondere bei Kenntnis der Behörden eine strenge behördliche Pflicht begründen (…) Dem entspricht es, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei maßgeblichen Bodenwellen eine Warnung der Verkehrsteilnehmer konkret durch Geschwindigkeitsbegrenzung und Warnung verlangt, insbesondere wenn diese für bestimmte Verkehrsteilnehmer eine „Falle“ darstellen und die Behörde die Gefährlichkeit der Bodenwelle erkennen kann (…) Demgegenüber befreit die Unfallhäufigkeit an der Unfallstelle (…) nicht vor einer Warnung der Verkehrsteilnehmer. (…)

    Letztlich ist die Straßenverkehrsbehörde nach Auffassung des Gerichts auch Verkehrsteilnehmern von Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit und hohe Geschwindigkeit zur Warnung verpflichtet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Verkehrssicherungspflicht für alle zugelassenen Fahrzeuge gilt, die auf der betroffenen Straße fahren dürfen und dort zu erwarten sind (…) Bestimmte zugelassene Fahrzeuge aus den behördlichen Überlegungen zur Verkehrssicherungspflicht völlig auszunehmen, würde bedeutet, die Insassen solcher Fahrzeuge schutzlos zu lassen, ohne dass anderweitige Schutzmechanismen erkennbar wären. Die Bodenwelle war (…) bei Tageslicht nicht erkennbar. Dass dem Zeugen die Bodenwelle, die sich erst bei erheblichen Geschwindigkeiten auf das Fahrzeug übertrug, dem Zeugen T bekannt war, ist in der Beweisaufnahme nicht hervor getreten. Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit sind auch keineswegs selten. Zwar handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein exponiertes Fahrzeug. Eine diesem Fahrzeug vergleichbare geringe Bodenfreihat können Verkehrsteilnehmer aber auch die „Tieferlegen“ vieler Fahrzeuge im Rahmen ihrer Verkehrszulassung erreichen, womit die Behörden zu rechnen haben.

  • Verkehrsunfall: AG Aachen zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Das Amtsgericht Aachen (102 C 169/14) sieht keine Probleme bei einer Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall an Hand der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Köln hierzu eine andere Ansage gegeben hat:

    Zwar sind die angemessenen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 01.08.2013 – 15 U 9 / 12 – und vom 30.07.2013 – 15 U 112 / 12 unter Verwendung einerseits der Schwacke Liste und andererseits der Fraunhofer Tabelle zu berechnen.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7 /09 – , zitiert nach juris) liegt aber auch eine Berechnung allein aufgrund der Schwacke Liste grundsätzlich im Rahmen desjenigen Ermessensspielraums, der dem Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 eingeräumt wird. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, weil erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhofer Liste aufgrund ihres Zu-Stande-Kommens und der damit verbundenen Interessen der Versicherungswirtschaft bestehen und zudem auch diese Liste für einen Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres allgemein zugänglich ist.

    Die Entscheidung erweist sich als sehr lebensnah in ihrer Begründung, insbesondere wenn es um die Details geht, etwa bei der Frage, wie ein „Normalbürger“ überhaupt bewerten soll, was ein üblicher Preis ist und was nicht, wobei das Gericht berücksichtigt, dass etwa die Preise der Schwackeliste nicht kostenlos im Internet abgefragt werden können.

    Dazu auch bei uns: Übersicht zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem verkehrsunfall
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  • Verkehrsunfall: Restwert wirkt sich nicht mindernd auf den Gegenstandswert aus

    Eine beliebte Kürzungsposition bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls: Die Versicherung möchte anwaltliche Gebühren nur nach einem Gegenstandswert berechnen, in den der Restwert nicht einzubeziehen ist. Das Landgericht Aachen (10 O 308/14) hat dem eine Absage erteilt und festgestellt, dass der Restwert (selbstverständlich) den Gegenstandswert erhöht da es auf das Wiederherstellungsinteresse ankommt:

    Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier der Restwert des Pkw dem Gegenstandswert hinzuzurechnen, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € vorlag. Der Gegenstand der anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadensregulierung richtet sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen ist (vgl. AG Wesel, Urteil v. 25.03.2011, Az.: 27 C 230/10). Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist es jedoch ohne Relevanz, wer den Wiederbschaffungswert zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az.: VI ZR 73/04). In der Entscheidung ging es um den Abzug „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte.

  • Strafrecht: Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

    Inzwischen liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vor, mit dem das aktuell in StGB und StPO bestehende System der Vermögensabschöpfung vollkommen neu organisiert werden soll. Es geht dabei nicht alleine um eine neue Struktur oder rein optische Veränderungen bei den Begrifflichkeiten, sondern es wird tatsächlich eine vollkommen neue Systematik angestrebt; dies mit dem Ziel der Vereinfachung insbesondere der Sicherung von Vermögensrechtlichen Interessen von Opfern von Straftaten:

    Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht (Einziehung des Wertes des Tatertrages). Nach Rechtskraft werden die zur Sicherung dieser Wertersatzeinziehung sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und der Erlös wird an den oder die Verletzten ausgekehrt. Reicht der Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände oder nach Verwertung der Erlös nicht aus, um sämtliche Schadensersatzansprüche zu befriedigen, werden die Verletzten in dem für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners vorgesehenen Verfahren der Insolvenzordnung entschädigt.

    Der Entwurf geht dazu verschiedene systematische Schritte:

    • Der „Verfall“ wird vollständig abgeschafft, das StGB kennt in den neu gefassten §§73ff. StGB nur noch die Einziehung
    • Es werden neue §§111b bis 111q in der StPO geschaffen, die sich mit der zwangsweise Durchsetzung beschäftigen
    • In den §§ 421 bis 442 StPO wird ein neuer Abschnitt der StPO zum Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme geschaffen
    • Insgesamt wird das Verfahren deutlich vereinfacht und in seiner bisherigen Komplexität „entschlackt“

    Die Änderung trat zwischenzeitlich, am 01.07.2017, in Kraft und ist nunmehr zu beachten.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

  • Strafrecht: Auch Prostituierte können betrogen werden

    Es sollte inzwischen eher Selbstverständlichkeit sein, gleichwohl konnte sich nun der BGH (1 StR 435/15) nochmals dazu äussern, dass die vermögensrechtliche Forderung einer Prostituierten begründet auf ihre Dienstleistung selbstverständlich strafrechtlich geschützt ist:

    Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen

    Spannender ist die Frage, in welcher Höhe der Schaden zu beziffern ist, aber auch da hat der BGH eine recht einfache und durchaus naheliegende Lösung:

    Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen.

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei nicht gezahltem Lohn: Der Bundesgerichtshof (5 StR 16/02) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen § 266a Abs. 1 StGB auch im Raum steht, wenn man zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bereits vorher bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen – und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Denn mit dem BGH setzt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.

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  • Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs (2 StR 16/15) hat recht ausführlich dargestellt, dass die nur absprachewidrige Nutzung einer im Übrigen samt Geheimzahl überlassenen Geldkarte – auch wenn die Überlassung am Ende auf einer Täuschung beruht – jedenfalls keinen Computerbetrug darstellt. Denn, so der BGH, der Tatbestand ist so auszuzulegen, dass keine unbefugte Verwendung dann vorliegt, wenn man mit Wissen und Wollen des Karteninhabers agiert. Aber: Diese Rechtsprechung ist keinesfalls ohne Kritik. Andere Senate des BGH haben Zweifel an dieser Rechtsauffassung geäußert.

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  • Zur Strafbarkeit bei der Fälschung von Kreditkarten

    Auch beim Landgericht Düsseldorf (004 KLs-40 Js 7656/13-28/13) finden sich einige Zeilen zur Strafbarkeit der Fälschung von Zahlungskarten, die kurze rechtliche Würdigung dürfte im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen:

    Es handelt sich (…) um Kreditkarten und damit um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB. Der Angeklagte und seine Mittäterin haben diese Karten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht und damit den Tatbestand des § 152a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

    Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) haben sie einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, denn mit Abheben der Geldbeträge mit gefälschten Kreditkarten mit der Absicht der Erlangung hoher Geldbeträge für sich und/oder einen Dritten haben sie unrichtige Daten verwendet und damit das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch das Vermögen der C1 im Oman beschädigt. Durch die Abhebung von Bargeldbeträgen von mehr als 50.000,- EUR haben der Angeklagte und seine Mittäterin zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bei der Geschädigten herbeigeführt.

  • AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    Leider mit einer viel zu kurzen Entscheidung hat sich das Amtsgericht Düsseldorf (106 Ls-120 Js 1353/14-67/15) mit der Strafbarkeit des Cardsharing beschäftigt. Dies kommt, wie das OLG Celle, zu einer Strafbarkeit beim so genannten Cardsharing.

    Dabei ging es um das übliche Prozedere:

    Nachdem der Angeklagte in den Besitz der Dekoderkarten der privaten Programmanbieter gekommen war, bot er Dritten über das Internet an, die von ihm abonnierten Programmangebote gegen einen monatlichen Beitrag ebenfalls zu empfangen. Die Zugangskontrollsysteme der privaten Programmanbieter umging der Angeschuldigte, indem er seinen Kunden den Zugangsschlüssel seiner jeweiligen Dekoderkarte per E-Mail übermittelte. Empfangen konnten die Kunden die Programme sodann über einen Receiver, der mit einem der „Card-Sharing-Server“ des Angeschuldigten verbunden war. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel an die über das Netzwerk anfragenden Nutzer ermöglichte die parallele mehrfache Nutzung der abonnierten Programmangebote.

    Ohne weitere (brauchbare) Begründung kam das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen vorlag, was auch durchaus nachvollziehbar erscheint (so wohl auch der BGH).

    Erheblich kritischer ist aber zu sehen, dass man zu insgesamt 80 Fällen kommt, weil man (zumindest) 80 Kunden nachweisen konnte. Es wäre spannend, ob dies wirklich so stand halten würde, denn bei einem einheitlichen gewerbsmäßigen Vorgehen dürfte nicht bei jedem Vertragsschluss mit einem Kunden eine einzelne Tat vorliegen; vielmehr wäre von einer Tateinheit auszugehen, was sich beim Strafmaß doch erheblich auswirken würde. Insoweit würde ich auch eher von einem tateinheitlich begangenen (gewerbsmäßigen) Computerbetrug ausgehen jeweils in tateinheit mit einem unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen entsprechend dem UrhG.

    Im Ergebnis insgesamt aber dürfte auch hier nichts anderes als eine Freiheitsstrafe herauskommen, wie sie auch das AG Düsseldorf erkannt hat. Da man beim AG Düsseldorf auf eine Aussetzung zur Bewährung erkannt hat, dürfte dem Angeklagten egal sein, ob es dogmatisch richtig ist und ein weiteres Risiko einzugehen, um vielleicht auf dem Papier einige Monate zu sparen wäre auch kaum von Nutzen.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

  • Wettbewerbsrecht: Abgrenzung von Schneeballsystem zu zulässigem Strukturvertrieb

    Ich habe beim OLG Frankfurt (6 W 7/16) nochmal einige Zeilen zur Abgrenzung eines Schneeballsystems zum zulässigem Strukturvertrieb gefunden. Dabei kommt das OLG zu der inzwischen etablierten Abgrenzungsformel, dass sich die Frage eines Schneeballsystems danach richtet, „ob das Vertriebssystem bei einer Gesamtbetrachtung in erster Linie dem Warenabsatz dient oder ob es durch das Versprechen besonderer Vorteile typischerweise darauf zielt, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden“.
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  • Zwei Ordnungswidrigkeiten = Ein Fahrverbot

    Bereits im April 2015 fragte das Oberlandesgericht Hamm (3 RBs 116/15) beim Bundesgerichtshof nach:

    Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

    Nun hat der BGH (4 StR 227/15) geantwortet:

    Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig ent- schieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

    Hierzu führt der BGH insbesondere aus:

    Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in demselben Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken (…) Dies verlangt eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten und eine Bemessung der Dau- er des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung ergebenden Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen (…) Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes gerecht, während die vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortete wechselseitige Berücksichtigung des jeweils anderen Fahrverbots im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfungen gerade in einem auf rasche Erledigung angelegten Bußgeldverfahren als wenig zweckmäßig erscheint