Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Raub: Drohung mit Gewalt kann auch durch schlüssiges Handeln vorliegen

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 323/14) ruft in Erinnerung, dass bei einem Raub die Drohung mit Gewalt nicht immer ausdrücklich stattfinden muss:

    Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber dem Zeugen hat die Strafkammer zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (…)

  • Strafzumessung: Beschlagnahme von Betäubungsmitteln ist zu Berücksichtigen

    Auch das ist für Kenner nichts neues: Ein wesentliches Kriterium bei der Strafzumessung im BTM-Strafrecht ist die Frage, ob die Drogen beschlagnahmt werden konnten und gar nicht erst in den verkehr gelangt sind. Gleichwohl übersehen gerade nicht spezialisierte Kammern diesen Aspekt gerne einmal, wofür der BGH aber kein Verständnis hat, wie er auch aktuell nochmal klar gestellt hat (BGH, 3 StR 2/15):

    Insoweit sind die Strafzumessungserwägungen, die bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; st. Rspr.). Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumen-ten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 – 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220 ; vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

  • Strafzumessung: Berücksichtigung nicht abgeurteilter Taten

    Es ist immer wieder für Betroffene überraschend, wenn das Gericht in der Strafzumessung Taten berücksichtigt, die „eigentlich“ eingestellt wurden. Das ist mit der BGH-Rechtsprechung auch durchaus vereinbar, allerdings gibt es Spielregeln, wie der BGH (2 StR 259/14) aktuell nochmals festgehalten hat. Einfach nur „Strafe erhöhen“ geht so einfach nicht, da braucht es dann doch ein paar Feststellungen im urteil:

    Zwar ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die weiteren Taten prozessordnungsgemäß festgestellt sind. Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 425/12, NStZ-RR 2012, 368). Die Taten müssen so konkret festgestellt sein, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516).

  • Strafrecht: Zur Verdeckungsabsicht bei Mord

    Ich habe beim Bundesgerichtshof (3 StR 541/14) einige Zeilen dazu gefunden, wann konkret eine Verdeckungsabsicht bei einem Mord anzunehmen ist – und dass dies nicht zu weit verstanden werden darf soweit es um die Frage der „anderen Straftat“ geht:

    Der Schuldspruch wegen Mordes erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Zwar kann – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – die zu verdeckende Tat auch eine solche sein, die gegen Leib und Leben gerichtet ist (…) Um eine andere Straftat im Sinne von § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB handelt es sich jedoch – wie dargelegt – nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht, was etwa dann der Fall ist, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Ver-deckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Auch ein zäsurloser Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz würde die zeitlich davorliegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht als eine andere Straftat erscheinen lassen (…) Voraussetzung der Annahme eines Ver-deckungsmordes ist in diesen Fällen deshalb in aller Regel, dass zwischen einem (erfolglosen) ersten, mit Tötungsvorsatz vorgenommen Angriff und einer erneuten, nunmehr mit Verdeckungsabsicht begangenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt (…)

  • Waffenrecht: BGH zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz

    Ich habe beim Bundesgerichtshof (5 StR 197/15) einige Zeilen zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands gefunden:

    Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen ‚Waffe‘ nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG, § 52 Rdn. 95 mwN).

    Übt der Täter aber – wie hier – die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Zif-fer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).

    BGH, 5 StR 197/15 (dazu nun auch BGH, 6 StR 311/23).

    Vertiefend zu den Konkurrenzen im Waffenstrafrecht siehe hier bei uns.

  • Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Aufklärungshilfe – §31 BtMG

    Immer wieder für Streit sorgt die Aufklärungshilfe nach §31 BtMG weil Betroffene hier enorme Abschläge erwarten, während Gerichte mitunter recht zurückhaltend sind. Der BGH (3 StR 21/15) hat hierzu klar gestellt, dass die Strafkammer hier nicht zu streng sein darf:

    Soweit die Strafkammer im Fall II.5. der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten – wie hier die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe – als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war (…) Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das Landgericht die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder diesen gar bestreitet (…)

  • Verkauf von Liquids – Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit bei Liquids für e-Zigaretten

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 525/13) hat sich in einer seit langem erwarteten Entscheidung nun zur Frage positioniert, ob der Handel mit „Liquids“ für e-zigaretten ein unerlaubtes (gewerbsmäßiges) Inverkehrbringes von Tabakerzeugnissen ist. Dabei hat der BGH festgestellt, dass eine Strafbarkeit beim Handel mit Liquids tatsächlich im Raum steht:

    Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabaker-zeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unterliegen. Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, auch soweit sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt.

    Doch vorsicht, diese Entscheidung ist zwar eine allgemeine Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, aber dennoch hat sich (bis heute) nicht automatisch jeder Strafbar gemacht, der gehandelt hat. Daneben ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt.
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  • Bewährung: Straftat kurz vor Ende der Bewährung steht zweiter Bewährung nicht im Weg

    Immer wieder nachvollziehbar spannend ist die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist. Der Bundesgerichtshof (3 StR 232/14) hat sich nochmals zur Frage geäußert, wie sich die Begehung einer Straftat während einer laufenden Bewährung auswirkt – nämlich nicht zwingend als Grund gegen eine erneute Bewährung:

    § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des Abs.1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (…)
    Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Der Senat vermag des-halb nicht zu beurteilen, ob das Landgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes entschieden hat.
    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (…) Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (…)

    Dies ist aus meiner Sicht nochmals hervor zu heben, man darf es sich nicht zu einfach machen, es kommt immer auf die Gesamtabwägung an. Ein ein insgesamt gutes Persönlichkeits- und Lebensbild kann durchaus zu Gunsten des Angeklagten sprechen, auch wenn er Bewährungsversager ist.

  • Einstweilige Unterbringung unverhältnismäßig wegen zu langer Dauer

    Wenn eine einstweilige Unterbringung nach §126 a StPO vorgenommen wird, gibt es grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen der zeitlichen Dauer der Unterbringung, denn es geht ja um Sicherungsbedürfnisse. Es gibt auch hier aber Grenzen, insbesondere wenn Verfahrensverzögerungen vorliegen, die alleine im Bereich des Staates ihre Ursache haben – irgendwann ist dann mal Schluss. Dies hat das OLG Köln hinsichtlich einer meiner Mandanten entschieden und diesen kurzerhand aus der einstweiligen Unterbringung wieder entlassen. Vorausgegangen war bereits eine erfolgreiche Revision. Die Ausführungen des OLG Köln sind ein Musterbeispiel dafür, dass auch bei einer einstweiligen Unterbringung immer der zeitliche Faktor im Auge zu halten ist.
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  • Entschädigung wegen Untersuchungshaft: Zur Durchbrechung nach §14 StrEG

    Wenn jemand zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat, steht ihm eine finanzielle Entschädigung zu. Allerdings gibt es eine besondere und in der Rechtsprchung kaum thematisierte Ausnahme: Die Durchbrechung nach §14 StrEG. So sieht §14 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz („Nachträgliche Strafverfolgung“) eine Durchbrechung der Entscheidung über die Entschädigung unter bestimmten Umständen vor:

    Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden war oder gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird.

    Doch wie sieht es aus, wenn vor Anklageerhebung eine Beschränkung nach §154 StPO stattfand und dieses Verfahren nach Freispruch und Entschädigungsfeststellung fortgeführt wird? Dieses Frage habe ich für einen Mandanten beim Landgericht Köln klären lassen.
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  • Wohnungseinbruchdiebstahl: Zum Begriff des „falschen Schlüssels“

    Der Strafprozess konzentriert sich im wesentlichen auf Tatsachenfeststellungen, viel zu häufig werden Rechtsfragen kurz abgetan, die man im Detail disktutieren könnte. Ein solches Beispiel bietet das OLG Köln (III 1 RVs 48/10), das sich mit der Frage beschäftigt hat, wann eigentlich ein „falscher Schlüssel“ beim Wohnungseinbruchdiebstahl entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Dabei ist es ein gar nicht seltener Denkfehler, den unbefugt benutzen Schlüssel als falschen Schlüssel einzustufen – das aber ist falsch, sofern der Schlüssel nicht durch den Berechtigten vor Gebrauch entwidmet wurde. Da es hier um einen deutlich geminderten Strafrahmen zwischen Wohnungseinbruchdiebstahl und „normalem“ Diebstahl geht, lohnt sich das saubere Arbeiten durchaus.
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  • Gesetzgebung: Richtervorbehalt bei Blutprobe auf dem Prüfstand

    Allmählich kann mannur noch sprachlos dem Gesetzgeber bei seinem Treiben zusehen: Es wird nun ernsthaft darüber diskutiert, den Richtervorbehalt bei Blutproben abzuschaffen. Dieser Vorschlag kam bereits vor Jahren auf und wurde zuletzt im Zuge der eher armseligen StPO-Reformbemühungen nochmals aufgegriffen. Nun mehren sich Presseberichte, dass man möglichst innerhalb eines Jahres den Weg gegangen sein will.
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  • Strafprozess: Keine Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung dass geredet wird

    Wieder einmal die Basics musste der BGH (2 StR 475/15) erklären: Vor Gericht kann einem Zeugen ein Zeugenbeistand beizuordnen sein, etwa wenn ein Zeuge seine Situation nicht selber hinreichend beurteilen kann. Ausgerechnet beim LG Aachen war es wohl aber so, dass der Zeugenbeistand unter der Bedingung beigeordnet wurde, dass er „nicht schweigt“. So geht es natürlich nicht

    Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen (…) nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.

    Da gibt es nichts mehr sonst zu zu sagen: Der Zeuge bekommt den Zeugenbeistand, wenn es geboten ist oder er seine Rechte nicht anders brauchbar wahrnehmen kann. Der Wortlaut des §68b Abs.2 StPO ist eindeutig.

  • 54. Deutscher Verkehrsgerichtstag: Empfehlung zu Dashcams

    54. Deutscher Verkehrsgerichtstag: Empfehlung zu Dashcams

    Der Arbeitskreis VI auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag hat seine Empfehlungen zum Thema Dashcams im Strassenverkehr mitgeteilt. Man vertritt dort letztlich die Idee, dass es kein generelles Verbot oder eine generelle Erlaubnis geben soll, sondern ein abgestuftes Betriebsmodell.

    Damit ist freilich ein schöner dogmatischer Ansatz gefunden, der aber mangels Kontrollmöglichkeit in der Praxis dann doch wieder Bedenken aufwerfen könnte. So spricht gegen eine Nutzung von Dashcams ja nicht, dass eine Aufklärung von Unfällen oder Straftaten ermöglich wird; vielmehr ist es der dezentral erzeugte Überwachungsdruck, der zu einem ständigen Gefühl des Überwachtseins im Strassenverkehr führt, der Bedenken begegnet. Dem wird man nicht durch theoretische Betriebsmodelle begegnen können, zumal schon das (sichtbare) Vorhandensein einer Kamera zur Veränderung und Anpassung menschlicher Verhaltensweisen führt. Daher sehe ich in diesen Empfehlungen zwar gute Gedanken, aber in der Praxis keinen ernsthaften Ansatzpunkt wie dies funktionieren soll.
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  • Verkehrssicherungspflicht: Haftung für Fahrbahnbelag der unzureichende Griffigkeit

    Im Bereich der Verkehrssicherungspflicht hat das Oberlandesgericht Hamm (11 U 166/14) für den Bereich der Strassen eine äusserst interessante Entscheidung getroffen. Es ging einmal nicht um Schlaglöcher oder sonst beschädigte Strassen sondern alleine um einen Straßenbelag der eine nicht ausreichende Grifiigkeit vorwies. Das OLG stellte hier fest:

    Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

    Vorliegend war es aber so, dass die Griffigkeit nicht erst später Thema war, sondern schon seit Jahren dem Land als Problem an dieser Stelle bekannt war. Richtig pikant wird es, wenn man in der Entscheidung nachliest, dass das Land NRW zumindest nachhaltig Informationen zurück gehalten hat, vielleicht sogar bis zur Grenze der Täuschung, was das OLG auch klar stellt. Die Ausführungen des Gerichts im Folgenden sind äusserst lesenswert!
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