Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AG Köln: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Köln (526 Ds 490/14) ging es um die Frage, ob Videoaufnahmen einer Person im Rahmen eine Strafverfahrens nicht verwertet werden dürfen, denn schliesslich könnte hier das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen. Das AG Köln verweist darauf – im Ergebnis zu Recht – dass im Rahmen der Interessenabwägung das Aufklärungsinteresse und auch das eigene rechtswidrige Verhalten zu Lasten des Betroffenen wiegen:

    Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten (…) gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte (…) zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus(…) hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus (…) nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus (…) erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten (…) auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG.

    Dazu auch bei uns: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

  • Schlägerei unter Schülern

    Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren.
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  • Strafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
    Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten „Hurensohn“ und „Fick deine Mutter“, da der Angestellte ihm keinen Alkohol verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.
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  • BTM-Strafrecht: AG München zum Erwerb von Crystal-Meth

    Das Amtsgericht München verurteilte am 02.12.2015 einen 31-jährigen Mann wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Erwerb von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung.
    Der ausgebildete Bankangestellte, der in Rom lebt, kaufte am 20.07.2015 in Cheb in Tschechien 98,25 Gramm Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für circa 15 bis 20 Euro pro Gramm. Er besorgte die Drogen ausschließlich für seinen Eigenbedarf.
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  • Cyber-Grooming: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Whatsapp-Nachrichten

    Immer noch ein wenig Schattendasein fristet die Umsetzung des „Cyber-Groomings“ in Deutschland. Dies wurde bereits vor einiger Zeit in deutsches Recht umgesetzt und sieht vor, dass bereits die Vorstufe zum durchgeführten sexuellen Missbrauch, nämlich die Kontaktanbahnung mit der Zielrichtung des sexuellen Missbrauchs, als besondere Form des Sexuellen Mißbrauchs strafbar ist. §176 Abs.4 Nr.3 StGB formuliert das so:

    Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll (…)

    Ich selber vertrete aktuell Minderjährige in Verfahren als Nebenkläger, in denen Erwachsene in offenkundiger Zielsetzung über Chats versuchten, Kontakte zum sexuellen Missbrauch herzustellen. Dabei zeigt sich, dass durchaus bei Gerichten und Staatsanwaltschaften noch gewisse Aufklärungsarbeit hinsichtlich des „Cyber-Groomings“ und der damit verbundenen Strafbarkeit zu leisten ist.

    Insoweit sollte man mit Interesse eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zur Kenntnis nehmen, die ebensolche Kontaktanbahnungen über Whatsapp eindeutig als Strafbar eingestuft hat. Das OLG (4 RVs 144/15) hat insoweit entschieden:

    Den Begriff des Einwirkens i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht.

    Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf anonyme Kontaktaufnahmen, insbesondere im Internet, ist nicht geboten.

    In dem von mir vertretenen Fall waren es eindeutige Nachrichten, die vollkommen ausreichend waren für eine Strafbarkeit. Betroffene sollten sich frühzeitig um entsprechende Beratung bemühen, regelmäßig ist das Strafverfahren nur die eine Seite der Medaille, man sollte sich frühzeitig auch um ein Kontaktverbot bemühen. Bei innerfamiliären Problemen sind einstweilige Anordnungen möglich, ich habe in einem Fall beispielsweise vor kurzem innerhalb eines Tages eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht erwirken können – hier zeigt sich, dass Betroffene durchaus zeitnah Schutz in Anspruch nehmen können.

    Die Feststellungen des Amtsgerichts:

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  • Waffenhandel im Darknet: 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Waffenhandel im Darknet: 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen ist, hat das Landgericht Schweinfurt in einem Fall von Waffenhandel über das Darknet auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. Die Entscheidung ist vor allem in einem Hinblick von Interesse: Wie ich schon berichtet habe, zeigte sich auch hier, dass Ermittlungen im Darknet vor allem beim Versand der Waren von Erfolg gekrönt sein können. Anders herum sind Betroffene häufig zu Blauäugig, da diese gerne auf Packstationen setzen im Irrglauben, diese würden irgendeinen Schutz vor Ermittlungen bedeuten – im Zweifelsfall wird ein Observationsteam vor einer solchen Packstation platziert.

    Zum Strafmaß oder sonstigen Umständen verbieten sich Anmerkungen, da gerade beim Handel mit Waffen die Anzahl der Taten und die konkret gehandelten Waffen ein erheblicher Strafzumessungsgrund sind.

  • Strafrecht: Kritische Äusserungen auf Facebook können Befangenheit des Richters begründen

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 482/15) ging es um Äußerungen eines Vorsitzenden einer Strafkammer auf Facebook. Dabei äusserte sich der Vorsitzende aber nicht zu einem konkreten Verfahren, sondern ganz allgemein und offensichtlich „lustig gemeint“, allerdings war es gar nicht so lustig: SO trug er unter anderem ein T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ und er fand auch den Kommentar „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“ eines „Freundes“ lustig, markierte diesen mit „Gefällt mir“. Während die Kammer das Ganze als „offensichtlich humoristisch geprägt“ einstufte, hatte der Bundesgerichtshof hierfür keinerlei Verständnis, man muss feststellen: Zu Recht.

    Der Vorsitzende hatte in seinem Facebook-Account deutlichen Grund zur Befürchtung gegeben, dass er sich als „Vollstrecker“ empfindet dessen Job die Vermittlung möglichst harter Strafen ist, losgelöst vom Gesamtbild („Verkäufer schwedischer Gardinen“). Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, ob er es nun wirklich so meinte oder tatsächlich einfach Fotos eines Lustigen Abends, vielleicht von einer Feier, geteilt hat: Befangenheit ist bereits bei der Besorgnis ihrer selbst anzunehmen, nicht wenn tatsächlich eine Voreingenommenheit positiv festzustellen ist, was gerne übersehen wird. Dabei war es auch, aber nicht nur, die Tatsache dass im Profil eine klare Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit vorhanden war, die eine Befangenheit begründet hat.

    Für Richter gilt: Streng zwischen privat und beruflich trennen; man mag es durchaus kritisch sehen, gleichwohl ist es heute kein Problem, Namen der vorher mitgeteilten Richter durch Personensuchmaschinen laufen zu lassen, da tauchen dann schnell kritische Fotos und Beiträge aus sozialen Netzen auf. Wer soziale Netze nutzt, sollte gut überlegen, ob er hier als Richter Verknüpfungen zu seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, jedenfalls wäre anzuraten, schlicht alles nur für bestätigte Kontakte zu veröffentlichen und die dann wiederum streng auszuwählen. Insgesamt sollte man umsichtig damit umgehen, ob als Richter wirklich eine Rolle „öffentlicher Person“ gewünscht ist, aus meiner Sicht ist dies mit der Aufgabe sachlich-neutraler Objektivität faktisch nicht zu vereinbaren (aus diesem Grund kritisiere ich auch regelmässig, wenn Richter und Staatsanwälte von der Presse durch Namensnennung in die Öffentlichkeit gezogen werden, dies schadet dem gesetzlichen Aufgabenbild). Dazu gibt es inzwischen auch einen lesenswerten Beitrag von Prantl in der SZ.

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  • Mutmaßliches Mitglied von Rockergruppierung muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben

    Das Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 8. Februar 2016 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eines mutmaßlichen Mitglieds der Rockergruppierung „Gremium MC Osnabrück“ abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) verfügte Aufhebung seiner jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit gewandt. Er bestreitet die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung.

    Kurze Anmerkung: Diese Entscheidung entspricht der „Gefährdungs“-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im waffenrecht. Schon die mutmaßliche Mitgliedschaft reicht aus, um jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg mehr erzielen zu können. Vor dem Hintergrund sind entsprechende Club-Aktivitäten mit Vorsicht zu genießen, schon die Unterstützung in Form der rein logistischen Abwicklung etwa bei der Miete des Clubraums kann sich waffenrechtlich auswirken.
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  • Gesetzgebung: Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

    Der Gesetzgeber hat eine neue Strafbarkeitslücke ausgemacht und möchte die Nachstellung (§238 StGB, „Stalking“) reformieren:

    Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert.

    Das versucht man nun so zu lösen, dass es nicht mehr auf das Ergebnis beim Opfer ankommt, sondern es genügt bereits die Geeignetheit der Handlung. Dogmatisch wandelt sich der §238 StGB damit vom Erfolgsdelikt zum reinen Unternehmensdelikt.
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  • Drogenhandel im Dark Net

    Am 01.10. 2015 wurde ein 21-jähriger nicht vorbestrafter Ismaninger wegen unerlaubter Einfuhr von Drogen, Handeltreibens mit Drogen und Erwerbs von Drogen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt.

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  • Falsch geparkt am Duplex-Stellplatz

    Wer seinen PKW auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, bleibt auf seinem Schaden sitzen.

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  • FCK CPS“: Beleidigung

    Der Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, stellt eine strafbare Beleidigung dar.

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  • Unfallflucht: Regress der Versicherung und Versicherungsschutz verloren

    Versicherungsschutz verloren nach Unfallflucht und Regress der Versicherung: Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.

    Mancheiner ist bei einem Verkehrsunfall recht schnell – wenn es darum geht, zu verschwinden. Während je nach Fallkonstellation das durchaus keine strafrechtlichen Konsequenzen haben kann, heißt das aber nicht, dass es insgesamt folgenlos ist. Denn: Zivilrechtlich wird die Sache nochmals und mitunter genauer untersucht. Und kann teuer werden, wenn die eigene Versicherung Geld haben möchte. Besonders verbreitet ist dabei der Irrglaube, man könne hinterher nicht nachvollziehen, ob der Betroffene den Unfall bemerkt hat oder nicht.

    Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen Vorwurf Unfallflucht

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  • Legionellen-Befall in einer Mietwohnung als Mangel

    Legionellen-Befall in einer Mietwohnung ist erst dann ein Mangel, wenn der Grenzwert für eine Gesundheitsgefährdung erreicht wird.

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  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zur Annahme der Bande

    ganz wichtig und immer wieder übersehen: Alleine das arbeitsteilige Zusammenwirken führt beim handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht dazu, dass von einer bande auszugehen ist. Der BGH (3 StR 627/14) erinnert hier an seine Rechtsprechung:

    Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäu-bungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (…) Ob die auf Verkäufer- und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs- und Vertriebsorganisation zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (…)