Einlöser: Einziehung von Geldern bei PrePaid-Betrug

Beim (3 StR 381/21) ging es um PrePaid-, wobei „Einlöser“ genutzt wurden, eine Variante der Finanzagenten: Die angeworbenen Nutzer wirkten gewerbsmäßig an den Aktivitäten einer Bande mit, deren Vorgehensweise dahin ging, betrügerisch Aufladecodes für PrepaidSIM-Karten zu erlangen, diese einzulösen und die unter Verwendung der CashCodes mit einem entsprechenden Guthaben aufgeladenen SIM-Karten gewinnbringend zu verkaufen. Das Problem: Wie geht man hier mit der Einziehung um?

EInlöser und das Vorgehen der Betrüger

Es riefen Mitglieder einer Bande -hier: von der Türkei aus – per Telefon Angestellte von Supermärkten, Tankstellen und Kiosken an, gaben sich als Bedienstete eines Telekommunikationsunternehmens oder der Unternehmenszentrale des angerufenen Geschäfts aus und überredeten die Angerufenen unter dem Vorwand, es gebe technische Probleme, dazu, am Kassenterminal Cash-Codes zur Aufladung von Guthaben auf Prepaid-SIM-Karten zu generieren und ihnen diese Aufladenummern am Telefon zu übermitteln.

Etwaige Bedenken der Angestellten wurden zerstreut, indem die Anrufe technisch durch „Call ID Spoofing“ so ausgeführt wurden, dass im Display der Telefone der Angerufenen eine diesen bekannte Rufnummer der Zentrale ihres Unternehmens oder eines Telekommunikationsanbieters angezeigt wurde.

Die erlangten Aufladecodes wurden an sogenannte „Einlöser“ übermittelt, etwa per Telegram. Deren Aufgabe war es, die Cash-Codes unter Verwendung von Mobiltelefonen und einer Vielzahl von Prepaid-SIM-Karten einzulösen, also Prepaid-SIM-Karten mit dem Nennbetrag der erlangten Codes aufzuladen. Die von Mittelsmännern den „Einlösern“ zur Verfügung gestellten SIM-Karten wurden nach deren Aufladung bei diesen wieder abgeholt und letztlich veräußert.

Streitpunkt: Einziehung beim Einlöser

Es stellt sich nun vor allem ein Streitpunkt. Natürlich muss man auf tatsächlicher Ebene darum ringen, ob und wie tief einem Einlöser klar ist, woran er da mitwirkt. Wenn wie vorliegend 112 Einlöse-Vorgänge stattfinden, wird es schwierig, viel Boden wett zu machen, da geht es dann wohl eher darum, ab wann man sich was hätte denken müssen.

Vielmehr, geht es um die Frage der , also darum, wie viel man bei dem „Einlöser“ später im Strafverfahren abschöpft. Das Problem: Zuerst ist ihm ja das Guthaben zugeflossen, doch er hat es – wie von Anfang an vorgesehen – an den Hintermann weitergegeben. Viele Laien, auch Anwälte, die nicht im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig sind, vertun sich an der Stelle und glauben, dass der Hinweis auf die Hintermänner schon reicht.

BGH: Guthaben ist erlangt!

Rechtlich ist es seit der Reform der Einziehung aber nicht mehr so einfach, der BGH macht es auch zuerst recht kurz und stellt fest, dass das Guthaben einzuziehen ist:

Die Angeklagten erlangten durch die Einlösung von Prepaid-Aufladecodes, die durch die verfahrensgegenständlichen Taten beschafft wurden, und
die daraus resultierenden Guthaben auf Prepaid-SIM-Karten, die sich in ihrem
Besitz befanden und über die sie zumindest einige Tage lang jeweils die Verfügungsgewalt hatten, selbst Taterträge in Höhe der genannten Summen

So macht der BGH dann zu Recht deutlich, dass es Rechtlich unerheblich ist, dass die Angeklagten die SIM-Karten einige Tage nach deren Aufladung verabredungsgemäß an einen Mittelsmann der Gruppierung zurückgaben und als Entlohnung für ihre Mitwirkung an den Betrugstaten jeweils nur ein verhältnismäßig geringes Entgelt erhielten. Nur noch sehr kurz betont der BGH, dass eine Ausnahmekonstellation des bloß „transitorischen“ Besitzes hier gerade nicht vorliegt.

Das Ergebnis: Beträge um die 160.000 Euro wurden eingezogen, über die die Angeklagten zwar theoretisch kurzzeitig verfügten, die aber wahrscheinlich faktisch nie Teil ihres Vermögens waren.

Einlöser: Einziehung von Geldern bei PrePaid-Betrug - Rechtsanwalt Ferner

Bei Finanzagenten und deren Variationen (Warenagent, Einlöser) ist die Verteidigung zielgerichtet unter dem Aspekt der Einziehung zu führen! Die Frage, ob nur transitorischer Besitz vorlag, ist eine rechtliche Würdigung, die man auf tatsächlicher Ebene herausarbeiten muss! Mit Schema-F-Verteidigung wird das aber nix.

Der BGH stellt am Rande klar: Es hätten über die Telekommunikationsanbieter, denen die betreffenden Cash-Codes zuzuordnen waren, die Verkaufsstellen in Erfahrung gebracht werden können, bei denen die betreffenden Aufladenummern telefonisch erfragt wurden. Auch wenn dies nur bei einem Teilaspekt der Einziehung von Relevanz war, wird deutlich, welche Arbeit sich Gerichte in diesem Bereich machen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.