Das LG Baden-Baden (5 O 100/11) hat im Januar dieses Jahres festgestellt, dass in der Übergabe einer Visitenkarte die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige ausdrückliche Zustimmung zum Versand von Werbemails nicht gesehen werden kann. Hier ging es um Werbemails, die nach Vorträgen verschickt wurden, wobei im Rahmen der Vorträge solche Visitenkarten eingesammelt wurden.
Es bleibt letztlich dabei: Wenn Sie Werbemails verschicken wollen, brauchen Sie ein striktes Opt-In-System, bei dem später belegbar ist, dass der Mail-Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Übrigens, wenn Sie es über selbstformulierte AGB probieren möchten: Vergessen Sie es.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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