Dies hat das Amtsgericht München (473 C 31187/11) festgestellt – jedenfalls ein einmaliges Sturmklingeln an der Haustüre (hier ging es um eine erboste Vermieterin, die ihrer Mieterin ein Schriftstück überreichen wollte) ist kein derart schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass Schadensersatzansprüche in Frage kommen. Hinzu kam hier, dass ein besonders hohes Interesse der Vermieterin an der Übergabe der Schriftstücke gesehen wurde. Es mag fraglich sein, inwiefern das zur Erlaubnis einer Belästigung führen kann, andererseits ist es korrekt, die Interessen gegeneinander abzuwägen.
Fazit: Nicht jede Belästigung führt zum Schadensersatz. Und das berühmte „Klingelmännchen“ dürfte letztlich auch ein Kinderstreich ohne weitgehende zivilrechtliche Folgen bleiben. Jedenfalls solange die Kinder nicht laufend bei der gleichen Haustüre klingeln…
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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