Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat ebenso überzeugend wie inzwischen wohl im Einklang mit dem BGH entschieden:
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm (sog. „Freeware“) im Internet sucht und über das Ergebnis einer Internetsuchmaschine auf eine Internetseite gelangt, auf der ein solches Programm zum Download angeboten wird, rechnet nicht damit, dass dieses Programm hier nicht – wie bei so genannter „Freeware“ zu erwarten – kostenfrei, sondern nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft über den Zeitraum eines Jahres heruntergeladen werden kann.
Soll eine Kostenpflicht für eine solche Leistung begründet werden, bedarf es angesichts dieser berechtigten Erwartung der Verbraucher eines hinreichend deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots. Hierzu ist ein unauffällig gestalteter Hinweis auf der Internetseite selbst ebenso ungeeignet wie ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sprich: Software die grundsätzlich kostenlos angeboten wird und für deren Download man Geld verlangen will, muss als Download-Angebot sehr deutlich aufbereitet sein. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2010 entspricht inhaltlich der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier besprochen), der bei Internet-Branchenverzeichnis ebenfalls argumentiert, diese seien regelmässig kostenlos und bei Entgeltpflicht habe man entsprechend deutlich darauf hinzuweisen.
Das Ergebnis ist damit grundsätzlich klar: Abo-Fallen die als „Nutzlosdienste“ etwas sonst kostenloses gegen Entgelt anbieten möchten, werden bemüht sein müssen, ein Entgelt ausreichend deutlich zu machen. Dabei ist bei reinen Internet-Angeboten zudem die so genannte Button-Lösung (zur Umsetzung siehe hier) zu beachten.
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