Das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11) hat festgestellt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren keinen Anspruch auf die Löschung negativer Ebay-Bewertungen geben soll. Was das genau bedeutet, muss erklärt werden.
Das heisst zuerst einmal nicht, dass es gar keinen Anspruch auf Löschung gibt, der gerichtlich durchzusetzen wäre: Hier geht es alleine um das „Eilverfahren“ also um den einstweiligen Rechtsschutz. Zu diesem muss man wissen, dass es im Rahmen des „Eilverfahrens“ nicht um eine umfassende Prüfung geht. Vielmehr verschafft sich das Gericht einen Überblick und nimmt dann schlicht eine Interessenabwägung vor: Überwiegt das interesse des Betroffenen, der den einstweiligen Rechtsschutz begehrt? Oder überwiegt das Interesse desjenigen, der „auf der anderen Seite“ steht. Kurzum kann man formulieren: Das Gericht wägt ab, ob derjenige, der da den einstweiligen Rechtsschutz begeht, schon jetzt Hilfe braucht, oder warten kann, bis die „Hauptsache“ entschieden ist. Erst in der „Hauptsache“ wird dann nämlich geklärt, ob wirklich ein Anspruch auf Löschung besteht.
In Fällen negativer eBay-Bewertungen kommt das OLG Düsseldorf nun zu dem grundsätzlichen Ergebnis, dass man auf eBay ja jederzeit selber reagieren kann, etwa indem auf die Bewertung wiederum geantwortet wird. Damit kann die Sache aus Sicht des Betroffenen klar gestellt werden und er kann bis zur Hauptsache warten. Das ist eine vertretbare Ansicht, die mit Blick nach oben auch zeigt, dass dennoch am Ende herauskommen kann, dass die negative Bewertung zu löschen ist.
Andererseits werden viele Betroffene damit nicht glücklich sein, da erfahrungsgemäß Käufer auf diese Schilderungen nicht so viel Wert legen, wie auf die eigentliche (negative) Bewertung. Hinzu kommt, dass man keine endlosen Diskussionen führen kann: eBay beschränkt meines Wissens die Antworten und der Köufer hat auch noch das letzte Wort. Jedenfalls wenn das Gesamtbild den tatsachen nicht entspricht und sich der negative Eindruck beim Käufer geradezu aufdrängen muss, dürfte die jetzige Entscheidung aus Düsseldorf eine Einschränkung erfahren.
Ansonsten bin ich davon überzeugt, dass die Düsseldorfer-Entscheidung in dieser Form erst einmal Anklang auch bei anderen Gerichten finden wird. Wer also einstweiligen Rechtsschutz wegen einer negativen eBay-Bewertung sucht, sollte ganz genau abwägen und darlegen können, warum das eBay-interne System zur Handhabung von Bewertungen in seinem konkreten Fall bis zur Hauptsache nicht ausreicht.
Anmerkung: Wer als Käufer bei eBay bewertet muss dennoch vorsichtig sein – der Löschungsanspruch gegenüber eBay ist das eine. Dazu kommt aber, dass je nach Formulierung auch eine Abmahngefahr droht, insbesondere wenn man Tatsachen verdreht. Es ist daher immer auch im beidseitigen Interesse, Konflikte so früh und friedlich wie möglich zu lösen. Eine Eskalation kann am Ende allen Beteiligten schaden.
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024